0415

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI 2023-1251
Entscheiddatum
5. Juni 2023
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Gemeinnützige Arbeit
Verwendete Erlasse
Art. 79a Abs. 1 StGB Art. 79a Abs. 6 StGB § 53 Abs. 1 JVV

Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):

Der Rekurrent hatte aus diversen unbezahlten Bussen 34 Tage Gemeinnützige Arbeit zu verbüssen. Von Anfang an leistete er diese nicht wie mit der Vollzugsbehörde abgemacht. Er machte geltend, er sei dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Der Rekursgegner konnte daher nicht mehr davon ausgehen, dass die Gemeinnützige Arbeit innert angemessener Frist verlässlich geleistet werde und brach diese zu Recht ab.

Der Rekurs wurde abgewiesen.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. wurde im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 mit 12 Strafentscheiden des Stadtrichteramtes Zürich zu Bussen über insgesamt Fr. 2'920 verurteilt; dies entspricht 34 Tagen Gemeinnütziger Arbeit. A. ersuchte bei Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) um Verbüssung der Bussen in der Form der gemeinnützigen Arbeit (GA) mit Strafvollzug im Kanton Freiburg. Dies wurde ihm bewilligt. Nach Beginn der GA am 12. September 2022 erschien er nur zwei Mal zu einem Einsatz. Mit Verfügung vom 7. März 2023 ordnete JuWe den Abbruch der GA an; zwei verbüsste Tage würden an die Bussen angerechnet; die übrigen Bussen würden zur Fortsetzung des Inkassos den Inkassobehörden zurückgegeben. Uneinbringliche Bussen würden als Ersatzfreiheitsstrafen im Normalvollzug vollzogen. A. erhob mit Eingabe vom 12. April 2023 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und machte geltend, er sei mit der Verfügung nicht einverstanden. Am 19. April 2023 reichte er Unterlagen nach, welche JuWe ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden. JuWe beantragte mit Stellungnahme vom 8. Mai 2023 die Abweisung des Rekurses und reichte die Vollzugsakten ein. A. äusserte sich dazu nicht mehr. Die Sache ist damit spruchreif.

Erwägungen:

1. [Prozessvoraussetzungen]

2.
Nach Art. 79a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Geldstrafen und Bussen in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen (Art. 79a Abs. 6 StGB, und § 53 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung [JVV]).

3.

3.1 Zum Vollzugsverlauf der GA ergibt sich das Folgende: Nach Beginn der GA am 12. September 2022 leistete der Rekurrent nur an zwei Tagen einen Arbeitseinsatz (14. September 2022 und 17. Oktober 2022). Danach erschien er nicht mehr zur Arbeit. Für seine Absenzen reichte er (teilweise) Arztzeugnisse ein. Diese bescheinigten ihm u.a. eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu 100%. Die mit dem Vollzug beauftragte Behörde des Kantons Freiburg ermahnte den Rekurrenten aufgrund seiner Absenzen und drohte ihm am 16. Januar 2023 die Rückgabe des Falles bzw. Empfehlung des Abbruchs der GA an. Dazu wurde ihm das das rechtliche Gehör gewährt. Der Rekurrent nahm keine Stellung.

3.2 Im Rekursverfahren hält der Rekurrent daran fest, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten könne und reichte weitere ärztliche Zeugnisse ein. Diese bescheinigen ihm weiterhin eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu 100%.

4.
Es ergibt sich damit, dass der Rekurrent aufgrund seiner gesundheitlich instabilen Verfassung nahezu ab Beginn seines Arbeitseinsatzes nicht in der Lage war, verlässlich GA zu leisten. Der Rekursgegner konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Rekurrent die GA innert angemessener Frist beenden bzw. eine minimale Arbeitsfähigkeit wiedererlangen könnte. Im Rekursverfahren hat sich nichts Anderes ergeben. Der Rekurrent macht weiter geltend, er könne nicht arbeiten. Der Vollzug der GA wurde damit zu Recht abgebrochen. Damit treten die für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Folgen ein (Fortsetzung des Inkassos und gegebenenfalls Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen).

5.
Der Rekurs ist abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG; 175.2]).

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