0409

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2022-3804
Entscheiddatum
7. Februar 2023
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Disziplinarmassnahmen Disziplinarverfügung Verstoss gegen allgemeine Ordnungsvorschriften
Verwendete Erlasse
Art. 91 Abs. 1 StGB § 23b Abs. 1 lit. a StJVG § 23c Abs. 1 StJVG § 23d Abs. 2 StJVG

Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):

Nachdem der Rekurrent beim Einschluss nicht auf der Zelle gewesen war (unbestritten), zu spät zur Arbeit erschienen war und Bilder verbotenerweise am Hochschrank der Zelle befestigt hatte, wurde er wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften mit einer Busse von Fr. 20.00 diszipliniert.

Die Aussage des Rekurrenten, er sei vom Gefängnispersonal angewiesen worden, zu Arbeitsbeginn zu einem Gespräch zu erscheinen, damit ihm die beantragten Telefongespräche bewilligt werden könnten, weshalb er die Verspätung nicht verschuldet habe, erscheint als nicht glaubhaft, da das Gefängnispersonal keinen Grund hatte, den Rekurrenten während der Arbeitszeit zu einem Gespräch aufzufordern, das ohnehin lediglich im Interesse des Rekurrenten lag (Bewilligung zur Führung von Telefongesprächen). Schliesslich bestritt der Rekurrent nicht, Bilder verbotenerweise am Hochschrank befestigt zu haben. Im Gegenteil führte er aus, er habe schlicht vergessen, diese zu entfernen. Folglich wird der Rekurs abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. (Rekurrent) verbüsst in der Justizvollzugsanstalt X. eine Freiheitsstrafe. Mit Disziplinarverfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe), […], vom 12. Dezember 2022 wurde er wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften mit einer Busse von Fr. 20.00 bestraft. Da Rekursen gegen Disziplinarverfügungen keine aufschiebende Wirkung zukommt, wurde die Disziplinarmassnahme sofort vollstreckt (§ 23d Abs. 2 Straf- und Justizvollzugsgesetz [StJVG]). Gegen die Disziplinarverfügung des JuWe vom 12. Dezember 2022 erhob A., mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 (Posteingang: 20. Dezember 2022) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das JuWe (Rekursgegner) schloss mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2023 auf Abweisung des Rekurses und reichte die massgeblichen Akten ein. Der Rekurrent reichte innert Frist keine Replik ein. Die Sachverhaltsermittlungen gelten damit als abgeschlossen.

Erwägungen:

1. [Prozessvoraussetzungen]

2.

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinar-massnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen. Diese Verfehlung wird auch als Verstoss gegen allgemeine Ordnungsvorschriften bezeichnet.

2.2 An die Beweisführung und die Begründung werden in einem Disziplinarverfahren nicht dieselben Anforderungen gestellt wie in einem Strafverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 3 mit weiteren Hinweisen; betreffend freie Beweis-würdigung vgl. auch Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 136 und 138).

3.

3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen folgende Verwarnungen zugrunde: Verwarnung Nr. 1 vom 7. August 2022 (beim Einschluss nicht auf der Zelle), Verwarnung Nr. 2 vom 8. Dezember 2022 (zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz) und Verwarnung Nr. 3 vom 9. Dezember 2022 (Bilder am Hochschrank befestigt).

3.2 Die Verwarnung Nr. 1 wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Zur Verwarnung Nr. 2 führt er aus, er sei nicht erst um 07.50 Uhr, sondern bereits um 07.40 Uhr (statt um 07.30 Uhr) zur Arbeit erschienen. Die Ursache für seine zehnminütige Verspätung sei darin zu sehen, dass er vom Gefängnispersonal angewiesen worden sei, um 07.30 Uhr zu einem Gespräch zu erscheinen, damit ihm die beantragten Telefongespräche bewilligt werden könnten. Demnach habe er die Verspätung nicht verschuldet.
Demgegenüber macht der Rekursgegner geltend, der Rekurrent habe sich bei Arbeitsbeginn ohne Anweisung des Gefängnispersonals in das Aufsichtsbüro begeben und dort mit dem Gefängnispersonal diskutiert, wobei er mehrmals darauf hingewiesen worden sei, dass Arbeitsbeginn sei, man dies auch später besprechen könne und er nun zur Arbeit gehen solle. Der Rekurrent habe die Diskussion mit dem Personal ungeachtet dieser Aufforderung weitergeführt, bis er der Weisung schliesslich Folge geleistet habe und um 07.50 Uhr zur Arbeit erschienen sei. Diese Aussage erscheint vor dem Hintergrund, dass um 07.30 Uhr Arbeitsbeginn war und das Gefängnispersonal keinen Grund hatte, den Rekurrenten während der Arbeitszeit zu einem Gespräch aufzufordern, das ohnehin lediglich im Interesse des Rekurrenten lag (Bewilligung zur Führung von Telefongesprächen), als glaubhaft. Unbeachtlich ist dabei, ob die Verspätung zehn oder zwanzig Minuten betrug, weshalb diese Frage offengelassen werden kann. Damit ist erstellt, dass der Rekurrent am 8. Dezember 2022 zu spät zur Arbeit erschienen ist.
Schliesslich bestreitet der Rekurrent nicht, Bilder verbotenerweise am Hochschrank befestigt zu haben. Im Gegenteil führt er aus, er habe schlicht vergessen, diese zu entfernen. Er wendet jedoch ein, dass er der Aufforderung des Personals, die Bilder seien stattdessen an der dafür vorgesehenen Pinnwand zu befestigen, ohnehin nicht hätte nachkommen können, da er hierfür keine Reissnägel auf der Zelle gehabt habe. Dieser Einwand hilft ihm indessen nicht. Unbestritten ist, dass er die falsch angebrachten Bilder trotz Aufforderung nicht entfernte. Im Übrigen hätte er das Gefängnispersonal bereits vor dem Aufhängen der Bilder, spätestens jedoch nach der entsprechenden Aufforderung, um Reissnägel bitten können. Er macht denn auch nicht geltend, dass er um solche gebeten, diese jedoch nie erhalten habe.

4.
Die vom Rekursgegner vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Rekurrenten ist korrekt. Die Disziplinierung wegen Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften im Sinne von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG erfolgte damit zu Recht.

5.
Die zulässigen Disziplinarmassnahmen sind in § 23c Abs. 1 StJVG geregelt. Unter anderem ist als Disziplinarmassnahme Busse bis zu Fr. 200.00 möglich (lit. g). Die vorliegend verhängte Disziplinarsanktion (Busse von Fr. 20.00) liegt im unteren Strafrahmen und erscheint der Verfehlung des Rekurrenten ohne Weiteres angemessen, weshalb sie nicht zu beanstanden ist.

6.
Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 1 VRG).

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