0405

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
US.2023.18
Entscheiddatum
10. August 2023
Rechtsgebiet
Schulrecht (Volksschule)
Stichworte
Kindergartenzuteilung Schulweg Kindeswohl Nachbarskinder Geschwister Geschwisterähnliche Beziehung Familiäre Verhältnisse Wirtschaftsfreiheit Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Verwendete Erlasse
§ 25 Abs. 1 VSV § 66 Abs. 2 VSV § 42 Abs. 3 VSG Art. 19 BV Art. 27 BV Art. 8 EMRK
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Rekurrenten beantragen, dass ihre Tochter A. demselben Schulhaus zuzuteilen sei, wie die beiden mit ihr eng verbundenen Nachbarskinder. Nach der Praxis des Bezirksrats ist die Zuteilung von Geschwistern – und damit auch die von Kindern in einer geschwisterähnlichen Beziehung – in verschiedene Schulhäuser grundsätzlich zumutbar und es besteht kein Anspruch darauf. Die Zuteilung richtet sich primär nach Länge und Sicherheit des Schulweges sowie der ausgewogenen Klassenbildung. Ausserdem sind bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen die zulässigen Klassengrössen zu beachten. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass A. aufgrund ihres Entwicklungsstands oder ihrer Gesundheit nicht in der Lage wäre, den Schulweg spätestens nach einer kurzen Eingewöhnungsphase allein zu meistern. Das Argument der Rekurrenten, mit der Zuteilung sei ein erhöhter Betreuungsaufwand verbunden, überzeugt deshalb nicht. Die Zuteilung bietet A. und ihrer Familie zudem die Chance, ausserhalb ihres bisherigen Umfeldes weitere Kontakte zu knüpfen und die bestehende, enge Beziehung zur Nachbarsfamilie ausserhalb der Schule weiterhin zu pflegen. Insgesamt liegen damit keine besonderen familiären Verhältnisse oder anderweitige gewichtige Umstände vor, welche die aktuelle Kindergartenzuteilung als unangemessen erscheinen lassen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Sachverhalt:

A., geboren am […] Februar 2019, wohnt mit ihren Eltern an der B.-Strasse [Hausnummer] im Schulkreis C. Die Kreisschulbehörde teilte A. mit Verfügung vom 9. Juni 2023 in den Kindergarten D.-Strasse ein. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von A. mit Eingabe vom 11. Juni 2023 Einsprache und beantragten die Zuteilung ihrer Tochter, ihrem Gesuch vom 22. November 2022 entsprechend, in den Kindergarten B.-Strasse an der B.-Strasse [Hausnummer]. Die Präsidentin der Kreisschulbehörde C. wies mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 die Einsprache ab. Dagegen erhoben die Eltern von A. (fortan Rekurrenten), vertreten durch Rechtsanwalt E., mit Eingabe vom 4. Juli 2023 Rekurs beim Bezirksrat und beantragen die Aufhebung des Zuteilungsentscheids sowie die Zuteilung von A. in den Kindergarten B.-Strasse 1 oder 2, wobei die Zuteilung provisorisch bzw. superprovisorisch zu erfolgen habe. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien überdies zu Lasten der Rekursgegnerin, eventualiter des Staates zu verlegen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2023 wurde der Antrag um superprovisorische Zuteilung abgewiesen und der Rekursgegnerin Frist zur Vernehmlassung angesetzt. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2023 beantragt die Kreisschulbehörde C. der Stadt Zürich (fortan Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrenten und Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 replizierten die Rekurrenten. Die Rekursgegnerin reichte mit Schreiben vom 21. Juli 2023 eine Duplik ein. Die Rekurrenten liessen sich hierzu in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen:
1. [Prozessgeschichte]
2. [Zuständigkeit]

3.
3.1 Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, dass A. demselben Schulhaus zuzuteilen sei, wie die beiden eng verbundenen Nachbarskinder F. und G. Die Rekursgegnerin liste lediglich vier Hauptkriterien für die Zuteilung aller neu einzuschulenden Kinder auf, stelle aber richtigerweise fest, dass in der Gesamtbeurteilung verschiedene Kriterien zum Tragen kämen. § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101) führe offensichtlich und in Anbetracht des Wortes «insbesondere» ebenfalls eine nicht abschliessende Liste von Kriterien, welche für die Zuteilung von Schülerinnen zu den Schulen und Klassen zu berücksichtigen seien. Dementsprechend seien im vorliegenden Fall auch die Kriterien der geschwister-ähnlichen Beziehung, das Kindeswohl, der Umstand der gleichen Kita-Wahl, die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) massgebend. Die gegebenen besonderen familiären Verhältnisse seien im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu berücksichtigen. Die drei Kinder A., F. und G. würden aufgrund einer engen, gemeinsamen Betreuung wie auch der gemeinsamen Freizeitgestaltung mit regelmässigen Ausflügen sowie einer gemeinsamen dreimonatigen USA-Reise, in einer geschwister-ähnlichen Beziehung aufwachsen. Insbesondere stelle der ältere «Quasi-Bruder» F. für A. eine Vorbildfunktion dar. Alle drei Kinder würden regelmässig zusammen das Frühstück oder das Abendessen einnehmen und unter Aufsicht der Eltern den Weg zur Kita bewältigen und die grosse Mehrheit ihrer Freizeit zusammen verbringen. Die drei Kinder würden sich zwischen den beiden übereinanderliegenden Wohnungen frei hin und her bewegen und sich an beiden Orten gleichermassen zu Hause fühlen. Geschwister im Kindesalter würden bekanntlich mehr Zeit miteinander verbringen als mit den eigenen Eltern oder anderen gleichaltrigen Kindern. So würde vorliegend eine enge Bindung und Vertrautheit zwischen den drei Kindern bestehen. Faktisch qualifiziere sich die Beziehung zwischen den drei Kindern daher offensichtlich als eine Geschwisterbeziehung und nicht als eine rein nachbarschaftliche Bekanntschaft zwischen Gleichaltrigen. A. sei ebenso Teil der Familie H., wie auch F. und G. Teil der Familie I./J. seien. Als Einzelkind würde A. die beiden Nachbarskinder als Ersatzgeschwister sehen. Die Zuteilung von Geschwistern in die gleiche Schuleinheit zähle auch gemäss Ansicht der Rekursgegnerin zu den vier Hauptkriterien. Durch die erfolgte Trennung der drei Kinder würde sowohl das Kindeswohl von A. als auch das Wohl von F. und G. beeinträchtigt. Die seit Geburt gelebte Kontinuität und Stabilität zwischen den drei Kindern würde durch die erfolgte Zuteilung zunichtegemacht, weil die aufgebaute gemeinsame Betreuung im Alltag wegfallen würde. Die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die bereits bestehenden Beziehungspersonen würde dadurch verwehrt. Die beiden Elternpaare würden jeweils für alle drei Kinder ein stabiles und vertrautes, familiäres Umfeld bilden, wonach regelmässig die gegenseitige Betreuung, vor, nach und auf dem Kindergartenweg übernommen würde. Beide Familien hätten keine Grosseltern oder Verwandte in der Nähe, weshalb ein weiteres Elternpaar als zusätzliche Bezugspersonen der Förderung des Kindeswohls entspricht. Das Kindeswohl aller drei Kinder würde durch die getrennte Abwicklung der geplanten und wohlüberlegten Kindergarten-Organisation stark in Mitleidenschaft gezogen.
Bereits im Sommer 2022 hätten die Rekurrenten und die Familie H. der geschwister-ähnlichen Beziehung zwischen G. und A. entsprochen, indem G. von der Kita «K.» an der L.-Strasse [Hausnummer] in Zürich in die Kita M. an der B.-Strasse [Hausnummer] gewechselt habe. Zudem sei es dem gemeinsamen Familienleben unzumutbar gewesen, die beiden Kinder an verschiedenen Orten aus der Kita abzuholen. Diese zwischen den drei Kindern bewusst aufgebaute Beziehung würde durch die Zuteilung von A. in den Kindergarten D.-Strasse untergraben.
Des Weiteren stelle die seitens der Rekursgegnerin vorgebrachte Richtzahl von 21 Kindern pro Kindergarten wortgemäss keineswegs eine absolute Höchstgrenze dar. Dies zeige auch der Umstand, dass im Kindergarten B.-Strasse 2 eine Anzahl von 22 Kindern zugeteilt worden seien. Der Kindergarten B.-Strasse 1 hätte also mit lediglich 21 Kinder noch Kapazität. Zudem würde die Richtzahl ab der Primarstufe ohnehin auf 25 Kinder angehoben.
Weiter bringen die Rekurrenten vor, es sei durch den erfolgten Zuteilungsentscheid der Rekursgegnerin Art. 8 EMRK verletzt worden. Die drei Kinder würden von den beiden Eltern täglich gemeinsam betreut und man teile sich die Logistik untereinander. In diesem gefestigten, familienähnlichen Verhältnis würden die beiden Familien zusammen den Alltag mit gegenseitiger Unterstützung organisieren. Die abwechselnde Kinderbetreuung würde auch von den drei Kindern enorm geschätzt. Durch die Zuteilung von A. in den Kindergarten D.-Strasse würde dieses gelebte Familienleben stark beeinträchtigt werden. Seit Kleinkindalter würden die drei Kinder abwechslungs- und tageweise von den vier Kindseltern betreut. Bis anhin gehörten neben dem gemeinsamen Frühstück, dem gemeinsamen Abendessen, dem Zähneputzen sowie dem zu Bett bringen auch das Begleiten der drei Kinder auf dem gemeinsamen Weg zur Kindertagesstätte dazu. Da die Kindergärten von G. und A. nunmehr in entgegengesetzter Richtung lägen, sei ein gemeinsamer Kindergarten- bzw. späterer Schulweg mit vorangehendem, gemeinschaftlichen Frühstück in den gemeinsamen Familien nicht mehr möglich. Die gemeinsame Betreuung sowie das Aufrechterhalten des engen, familiären Verhältnisses wären nicht mehr praktikabel. Zudem würde durch die vorgesehene Zuteilung in den Kindergarten D.-Strasse auch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV verletzt; denn nur durch die bislang praktizierte, gegenseitige Unterstützung der Familie I./J. und Familie H. sei es allen Eltern möglich, in hohen Pensen – mindestens 80 Prozent – in Kaderstellen zu arbeiten und branchentypische Weiterbildungen zu absolvieren. Die Arbeitslast sei nur zu bewältigen, weil die Kinderbetreuung zwischen den beiden Familien aufgeteilt würde. Die Berufszugangsfreiheit werde durch die angefochtene Zuteilung von A. mittelbar übermässig erschwert. Der begleitete Schulweg würde sich von täglich ca. 640 Meter (viermal Distanz Wohnort bis Kindergarten und Hort B.-Strasse à 160 Meter) auf ca. 2'840 Meter verlängern (viermal Distanz Wohnort bis Kindergarten und Hort B.-Strasse à 160 Meter plus viermal Distanz Wohnort bis Kindergarten D.-Strasse und Hort N., via O.-Weg, à 550 Meter). Der Weg zum Kindergarten D.-Strasse über die verkehrsreiche P.-Strasse sei den Kindern nicht zumutbar. Eine zusätzliche Betreuung von A. im Hort N. am Morgen würde nicht nur das Wegstrecken-Zeitaufwandproblem, sondern zusätzlich auch das gemeinsame Frühstück der drei Kinder verunmöglichen und einen zusätzlichen Betreuungsaufwand im Umfang von mehr als 25 Stellenprozent verursachen. Dies würde unweigerlich zu einer Reduktion des Arbeitspensums der Kindseltern führen, was gleichzeitig die aktuellen Kaderpositionen in Frage stelle, bzw. zu einer Kündigung führen könne, was finanziell auch auf A. zurückfallen würde. Es ergebe sich daher ein gewichtiges Interesse an der Beibehaltung der bisherigen, flexiblen privaten Betreuungslösung für A. Seitens der Rekursgegnerin hätte eine umfassende Prüfung dieses Einzelfalles vorgenommen werden müssen. Indessen habe sie sich in Bezug auf die Rechtsgleichheit lediglich auf die Wohnadressen der Kinder, welche westlich der P.-Strasse liegen würden, gestützt und nicht dargelegt, dass sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen in allen Fällen identisch wären. Die Rekursgegnerin scheine daher in Verletzung von Art. 8 BV wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Im vorliegenden Einzelfall wäre es trotz der bereits vorhandenen 21 Kindern möglich gewesen, A. in den Kindergarten B.-Strasse 2 einzuteilen, weshalb die Rekursgegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe. Das Kindeswohl gelte sodann als oberste Maxime des Kindesrechts. Eine vorgängige Einteilung der Kriterien in primäre und sekundäre Zuteilungskriterien beinhalte ebenfalls eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung. Zudem würde die Rekursgegnerin selbst festhalten, dass Geschwister, wenn immer möglich, der gleichen Schuleinheit zugeteilt würden. Daher sei der Umstand der geschwister-ähnlichen Beziehung nicht, wie von der Rekursgegnerin geltend gemacht, irrelevant.

3.2 Die Rekursgegnerin entgegnet, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, die kantonale Richtzahl für die Anzahl Kinder im altersgemischten Kindergarten einzuhalten. Im Gebiet westlich der P.-Strasse habe sie sich mit sehr vielen Kindern für den 1. Kindergarten konfrontiert gesehen. Um allen Kindern einen Schulplatz anbieten zu können, sei einerseits kurzfristig ein neuer Kindergarten am Standort Q.-Steig [Hausnummer] eröffnet worden, welcher im Schuljahr 2023/24 mit 13 Kindern als Halbklasse geführt werde. Andererseits sei sorgfältig geprüft worden, welche Kinder aufgrund der Sicherheit und Länge des Schulwegs einem anderen Kindergarten als demjenigen an der R.- oder B.-Strasse zugeteilt werden könnten. Aus diesem Grund sei A. und vier weitere Kinder in der näheren Nachbarschaft in den Kindergarten D.-Strasse (D.-Strasse [Hausnummer]) zugeteilt worden. Auch im Schuljahr 2020/21 hätten bereits einige westlich der P.-Strasse wohnende Kinder dem Kindergarten D.-Strasse zugeteilt werden müssen. Der Schulweg vom Wohnort zum Kindergarten D.-Strasse sei für A. als zumutbar eingestuft worden und A. habe auch keine älteren Geschwister, welche bereits in der Schule S. eingeschult seien, weshalb die Zuteilung in den Kindergarten D.-Strasse erfolgt sei. Durch die Zuteilung von fünf Kindern in den Kindergarten D.-Strasse (Schule T.-Strasse) hätten die Klassengrössen ausgeglichen gestaltet werden können. Im Schuljahr 2023/24 werde der Kindergarten D.-Strasse mit 18 Kindern starten, was aufgrund der dortigen Räumlichkeiten die Maximalzahl sei. Die Kindergärten westlich der P.-Strasse, welche zum Einzugsgebiet der Schule S. gehörten, würden mit 22 bzw. 21 Kindern starten, was der kantonalen Richtzahl entspreche bzw. diese bereits in einem Fall überschreite. Die Kindergärten R.- und B.-Strasse 1 und 2 lägen mit je ca. 200 Meter Entfernung zur Adresse B.-Strasse [Hausnummer] tatsächlich näher als der Kindergarten D.-Strasse. Allerdings bestünde kein Anspruch auf die Zuteilung in den nächstgelegenen Kindergarten. Bei der Zuteilung in den ersten Kindergarten würden prioritär die Sicherheit und die Länge des Schulwegs und die ausgewogene Zusammensetzung der Klasse bezüglich Leistungsfähigkeit, soziale und sprachliche Herkunft sowie die Verteilung der Geschlechter berücksichtigt. Zuteilungsrelevant sei sodann auch die kantonale Richtzahl von 21 Kindern. Individuelle Wünsche und Anliegen der Eltern, wie die von den Rekurrenten vorgebrachte geschwister-ähnliche Beziehung, das Kindeswohl, der Umstand der gleichen Kita-Wahl, die Wirtschaftsfreiheit sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, erachte die Rekursgegnerin vorliegend hingegen als sekundär im Zuteilungsprozess.
Betreffend die von den Rekurrenten vorgebrachten Beurteilungskriterien führt die Rekursgegnerin weiter aus, dass nicht bestritten werde, dass die beiden Brüder F. und G. für A. Ersatzgeschwister darstellen und die zwei Familien eine sehr enge Beziehung pflegen würden. Sie (die Rekursgegnerin) sei sehr bemüht, Geschwister, wenn immer möglich der gleichen Schuleinheit zuzuteilen, es bestünde indessen kein Rechtsanspruch darauf, weshalb letztlich irrelevant sei, ob tatsächlich eine geschwister-ähnliche Beziehung vorliege oder nicht. Zudem werde darauf geachtet, dass Geschwister nicht derselben Klasse zugeteilt würden, damit sie sich im Rahmen der Schulzeit voneinander unabhängig entwickeln könnten. Die eigene Identitätsbildung und Autonomieentwicklung würden dadurch begünstigt. Ferner sei es für eine gesunde Entwicklung von Kindern in Übereinstimmung mit den Rekurrenten von grossen Vorteil, wenn sie stabile, vertraute und verlässliche Bezugspersonen hätten. Die enge Beziehung zu der Nachbarsfamilie H. sei daher zu begrüssen und würde A. stärken, um im Kindergarten D.-Strasse neue Kinder kennen zu lernen und zusätzliche Freundschaften zu schliessen. Dies bedeute keinesfalls, dass bisherige, enge und stabile Beziehungen, wie diese von A. und der Familie H., aufgegeben werden müssten. Eine gemeinsame und gegenseitige Betreuung sei weiterhin möglich, auch wenn die Kinder nicht den gleichen Kindergarten besuchen würden. Vorschulische Beziehungen, wie bspw. der Besuch der gleichen Kita könnten angesichts der hohen Zahl von zuzuteilenden Kindern nicht berücksichtigt werden. Die mit 22 Kindern im Kindergarten B.-Strasse 2 bereits erfolgte Überschreitung der Richtzahl hiesse nicht, dass eine Überbelegung eines Kindergartens im Umkehrschluss zumutbar sei. Zumal es sich sodann um mindestens fünf Kinder in der direkten Nachbarschaft handeln würde, welche im Sinne der Gleichbehandlung ebenfalls im Kindergarten B.-Strasse oder alternativ in den Kindergarten R.-Strasse hätten eingeteilt werden müssen. Damit wäre die kantonale Richtzahl nicht nur leicht, sondern klar überschritten, womit die gesetzliche Pflicht der ausgeglichenen Klassengrössen verletzt würde.
Weiter führt die Rekursgegnerin aus, dass infolge der erfolgten Zuteilung das gelebte Betreuungsmodell keineswegs gefährdet sei. Vorbehalten sei einzig die anfängliche Eingewöhnungszeit für das Absolvieren des nunmehr nicht mehr gemeinsamen Schulwegs. Die gemeinsame Betreuung sowie das Aufrechterhalten des engen, familiären Verhältnisses blieben weiterhin praktikabel und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewahrt. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit sei ferner nicht nachvollziehbar. Bereits jetzt seien die zwei jüngeren Kinder in einer Kita und das ältere im Kindergarten. Zudem müssten sich die Familien spätestens mit dem Übertritt von F. in die 1. Klasse in einem Jahr damit abfinden, dass die Kinder nicht am gleichen Ort unterrichtet würden. Falls sich die geplante gemeinsame Betreuung mit der Familie nunmehr tatsächlich nicht mehr umsetzen lassen würde, stehe es der Familie I./J. sodann offen, die schulergänzende Betreuung in der Tagesschule T.-Strasse in Anspruch zu nehmen, damit sie weiterhin ihre Berufstätigkeit ausüben können. Der Schulweg von der Wohnadresse bis zum Kindergarten D.-Strasse betrage 370 Meter. Falls A. die schulergänzende Betreuung im Kindergarten N. in Anspruch nehmen würde, würde sich der Weg um zusätzlich ca. 220 Meter verlängern, was zumutbar sei. Im ersten Kindergarten hätten die Kinder lediglich am Vormittag Unterricht, weshalb der Weg lediglich zweimal pro Tag zu absolvieren sei.

4.
4.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen erfolgt durch die Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG; LS 412.100]). Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung bezüglich Geschlechter, Leistungsfähigkeit und soziale und sprachliche Herkunft zu achten (§ 25 Abs. 1 VSV; vgl. auch Art. 4 der städtischen Verordnung betreffend die Zuteilung der Schüler der Volksschule [AS Stadt Zürich 412.130]). Zudem sind bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen die zulässigen Klassengrössen zu beachten (§ 21 VSV). Daneben können weitere Kriterien berücksichtigt werden, wie beispielsweise gesundheitliche Schwierigkeiten einer Schülerin, die Betreuungssituation oder andere besondere Umstände. Insbesondere entbinden die allgemeinen Vorgaben des Verordnungsgebers die Schulbehörden nicht davon, jeweils eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, in deren Rahmen stets auch das Kindeswohl und die gegebenen besonderen familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2021.00559 vom 5. Januar 2022, E. 5.1). Die Schulpflege berücksichtigt weiter Elternwünsche im Rahmen der Möglichkeiten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus oder in eine bestimmte Klasse. Der Schulpflege kommt bei der Schulhauszuteilung ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei wäre. Die Schulpflege hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie darf sich nicht von sachfremden Kriterien leiten lassen und hat auf eine rechtsgleiche Behandlung zu achten.

4.2 Die Rekursgegnerin begründete die vorliegende Zuteilung damit, dass angesichts der grossen Anzahl der westlich der P.-Strasse wohnhaften und einzuschulenden Kinder, insgesamt fünf Kinder dem Kindergarten D.-Strasse (Schule T.-Strasse) und somit ausserhalb des Einzugsgebiets zugeteilt werden mussten. Die Zuteilung von A. sei hierbei in Beachtung der Länge und Sicherheit des Schulweges sowie der ausgewogenen Klassenbildung erfolgt. Aus den eingereichten Klassenlisten der Kindergärten B.-Strasse, R.-Strasse und D.-Strasse ist ersichtlich, dass die Anzahl der im geografischen Einzugsgebiet der Schule S. lebenden Kinder zu gross ist, um alle dort wohnhaften Kinder zu schulen. Die kantonale Richtzahl von 21 Kindern wurde in den Kindergärten R.- und B.-Strasse jeweils erreicht bzw. in einem Fall mit 22 Kindern bereits überschritten. Nebst A. wurden vier weitere Kinder wohnhaft an der B.-Strasse [Hausnummer], T.-Strasse [Hausnummer], U.-Strasse [Hausnummer] sowie P.-Strasse [Hausnummer] dem Kindergarten D.-Strasse zugeteilt. Dieser erreicht damit eine Anzahl von 18 Kindern. Bei allen fünf Kindern liegt der Schulweg mit dieser Zuteilung sodann zwischen 270 und 530 Metern. Der Umstand, dass G., welcher wie A. an der B.-Strasse [Hausnummer] wohnt, hingegen in den Kindergarten B.-Strasse eingeteilt wurde, lässt sich damit begründen, dass sein älterer Bruder, F., bereits ein Jahr zuvor im Kindergarten B.-Strasse eingeschult wurde. Die Rekursgegnerin hat demnach die ausserhalb des Einzugsgebiets erfolgte Schulhauszuteilung augenscheinlich primär nach geografischen Kriterien vorgenommen und dabei auf ausgewogene Klassenbestände in den Kindergärten über die verschiedenen städtischen Schulhäuser hinweg geachtet. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, zumal es auch deutliche Abweichungen zwischen den einzelnen Kindergärten sowohl aus pädagogischen Gründen als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden gilt (vgl. u.a. das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2021.00547 vom 25. November 2021, E. 5.2). Eine Ungleichbehandlung aufgrund der vorliegend primär angewandten Zuteilungskriterien der Sicherheit und Länge des Schulwegs sowie der ausgewogenen Klassenbestände ist zudem nicht ersichtlich. Darüber hinaus hatte sich die Rekursgegnerin offenbar bemüht, Geschwister nach Möglichkeit, in dasselbe Schulhaus zuzuteilen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Zuteilung eines Kindes an eine Schule zwar berücksichtigt werden kann, wo allfällige Geschwister zur Schule gehen. Es stellt indessen keinesfalls ein zwingendes Kriterium dar, worauf die Rekursgegnerin zurecht hinweist. Es kommt denn auch praxisgemäss öfters vor, dass die Zuteilung in dasselbe Schulhaus wegen hoher Schülerzahlen nicht möglich ist. Die Zuteilung von Geschwistern in verschiedene Schulhäuser ist deshalb nach der Praxis des Bezirksrats grundsätzlich zumutbar und es besteht kein Anspruch darauf (vgl. u. a. Beschlüsse des Bezirksrats Nr. US.2019.5 vom 31. Juli 2019 E. 3.3.3; Nr. US.2021.25 vom 29. Juli 2021, E. 3.3). Gleiches muss selbstredend dem Grundsatz nach auch für die vorgebrachte geschwister-ähnliche Beziehung von A. und den zwei Brüdern H. gelten, sofern keine damit verbundenen besonderen Umstände vorliegen, welche im konkreten Einzelfall eine Zuteilung in dieselbe Schule zwingend erfordern.
Die Rekurrenten machen diesbezüglich insbesondere geltend, dass durch die unterschiedliche Zuteilung von A. und G. die zwischen der Familie H. und Familie I./J. gelebte Betreuungsregelung und enge Beziehung nicht mehr gewährleistet würde. Dies hätte unter anderem einen erhöhten Betreuungsaufwand zur Folge, was zu einer Reduktion des Arbeitspensums führen würde. Zudem würde das Kindeswohl aller drei Kinder unter der unterschiedlichen Zuteilung leiden. Am Rande erwähnen die Rekurrenten zudem, dass der Schulweg A. nicht zumutbar sei und es auch für die jeweilige Betreuungsperson einen Mehraufwand bedeute, wenn die Kinder in entgegen gesetzter Richtung zu begleiten seien.

4.3 Wie namentlich unter Ziffer 4.1 hiervor ausgeführt, ist den Rekurrenten zuzustimmen, dass die Rekursgegnerin bei der Vornahme der Schulzuteilung und Klassenbildung gehalten ist, besondere familiäre Verhältnisse sowie das Kindeswohl ebenfalls zu berücksichtigen und sich nicht bloss auf die gesetzlich statuierten Vorgaben zu stützen, was im Ergebnis durchaus zu einer Überschreitung der kantonalen Richtgrössen der Klassen führen könnte. Um zu prüfen, inwiefern die gelebte, vorgebrachte Betreuungsstruktur der zwei Familien von der unterschiedlichen Zuteilung von A. und den Brüdern H. tatsächlich tangiert wird, ist zunächst der in entgegengesetzte Richtung verlaufende Schulweg von A. näher zu betrachten, wobei die Rekurrenten diesbezüglich lediglich erwähnen, dass die Überquerung der verkehrsreichen P.-Strasse als nicht zumutbar erachtet werde. Die erforderliche Begleitung durch die Eltern der Familie H. oder Familie I./J. schaffe damit bereits einen Mehraufwand in der Betreuung der drei Kinder. Der Vorschlag der Rekursgegnerin, dass A., falls gewünscht, den Morgentisch im Hort N. besuchen könne, verschärfe zudem das Wegstrecken-Zeitaufwandproblem.
Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153, E. 2.3.3, vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2017.00506 vom 8. November 2017, E. 3.1). Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, Höhendifferenz und Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kindes (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2017.00506 vom 8. November 2017, E. 3.1). In diesem Sinne ist bei der Zuteilung der Schulkinder zu den Schulhäusern unter anderem auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 VSV). Ein Anspruch auf einen erleichterten Schulweg in das nächstgelegene Schulhaus besteht indessen nicht.
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulwegs können die Angaben des Online-Schulwegplaners der Stadt Zürich (abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch/stadtplan) einbezogen werden. Der Schulwegplaner ist ein Online-Tool, das auf der Suche nach dem geeignetsten Weg in die Schule eine Hilfestellung für alle Eltern bieten soll (vgl. das Dokument «Schulwegplan im Online-Stadtplan» auf der Webseite www.stadt-zuerich.ch). Daraus ist — gestützt auf die Beurteilung durch die Schulinstruktion der Stadtpolizei Zürich — die Gefährlichkeit der Schulwegübergänge ersichtlich.
Der Schulweg vom Wohnhaus der Rekurrenten bis zum Kindergarten D.-Strasse beträgt knapp 400 Meter und kann in fünf Minuten absolviert werden. Aus dem Schulwegplaner ist zu ersehen, dass der Schulweg, welcher die P.-Strasse auf Höhe P.-Strasse [Hausnummer] über eine Fussgängerbrücke bzw. entlang des O.-Wegs überquert, keine erhöhten Anforderungen aufweist, welche die mittlerweile 4.5 Jahre alte A. nicht bewältigen könnte. Auch die beratende Schulinstruktorin, V., kommt in Bezug auf die Überquerung der P.-Strasse zum selben Schluss und stuft diese Überquerung als zumutbar und machbar ein. Angesichts der Tatsache, dass die Überquerung über eine reine Fussgängerbrücke erfolgt und der Schulweg damit auch nicht entlang der bekanntlich verkehrsreichen P.-Strasse führt sowie dem Umstand, dass auch die vorgegebene maximale Länge von 1000 Metern (vgl. Ausführungsbestimmungen zu Art. 2 des städtischen Transportreglements [AS 410.115]) deutlich unterschritten wird, ist der Schulweg von A. als zumutbar einzustufen. Dasselbe gilt, sofern A. den Morgentisch im Hort N. mit einer Wegstrecke von insgesamt knapp 600 Metern besuchen würde. Die Rekurrenten bringen denn auch nichts Gegenteiliges betreffend Gefährlichkeit und/oder Länge des Schulwegs vor. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass A. aufgrund ihres Entwicklungsstands oder ihrer Gesundheit nicht in der Lage wäre, den Schulweg zu meistern.
Weiter ist festzuhalten, dass die beurteilte Zumutbarkeit eines Schulwegs jeweils darauf basiert, dass ein Schulkind diesen – abgesehen von einer Eingewöhnungsphase – jeweils ohne Begleitung eines Erwachsenen bewältigen kann (vgl. § 66 Abs. 2 VSV sowie Informationsblatt betreffend Schulwegplan der Stadtpolizei Zürich). Daher greift auch die Argumentation des hierdurch erhöhten Betreuungsaufwands seitens der Rekurrenten nicht. Der allenfalls benötigte, erhöhte Betreuungsbedarf beträfe hierbei lediglich eine kurze Eingewöhnungsphase. Danach wird A. den Schulweg alleine oder gar zusammen mit dem in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnenden und in derselben Klasse eingeteilten Schulkind absolvieren können.

4.4 Die Rekurrenten stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass durch die unterschiedliche Zuteilung von A. und den Brüdern H. die enge Beziehung zwischen den Kindern und den jeweiligen Eltern als Bezugspersonen sowie die daraus gelebte Betreuungsstruktur vereitelt würde, was einerseits dem Kindeswohl schade und andererseits das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Wirtschaftsfreiheit verletzte. Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass Kontinuität und Stabilität für die altersgerechte Entwicklung und Entfaltung eines Kindes von entscheidender Bedeutung sind. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die gelebte Beziehungskultur und Betreuung der Kinder durch die unterschiedliche Zuteilung negativ beeinflusst würde. So kann trotz der in entgegengesetzter Richtung verlaufenden Schulwege die Betreuung der Kinder ausserhalb der Schule weiterhin nach dem gelebten Betreuungsmodell der beiden Familien erfolgen. Eine anhaltende (freiwillige) Begleitung auf dem Schulweg ist einerseits wie oben dargelegt, nicht vorgesehen, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein gemeinsames Frühstück, gemeinsames zu Bett gehen oder gemeinsame Freizeitgestaltung vor und nach dem Unterricht durch die unterschiedliche Zuteilung beeinflusst würde. Geschweige denn ein erhöhter Betreuungsaufwand resultiert, welcher die Rekurrenten in ihrer Berufsausübung in tatsächlicher Hinsicht einschränken könnte. Konkrete Gründe, welche die spezifische Betreuung durch die Familie H. entgegen einer anderen Betreuungslösung (z. B. Betreuung im Schulhort) unabdingbar erscheinen lassen würden, um weiterhin der jeweiligen Berufsausübung nachzugehen, wurden weder substantiiert dargelegt noch sind solche ersichtlich. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar und kommt häufiger vor, dass Geschwisterkinder oder befreundete Kinder den Wunsch haben, dieselbe Schule zu besuchen, jedoch ist die Nichtentsprechung dieses Wunsches keinesfalls mit einer Kindeswohlbeeinträchtigung gleichzusetzen. Auch wenn die Rekurrenten beispielsweise das in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnende Kind nicht kennen sollten, ist davon auszugehen, dass A. durch den Besuch des Kindergartens sowie der Möglichkeit, den Schulweg mit diesem Kind gemeinsam zu bewältigen, schnell neue Freundschaften schliessen wird. Die Zuteilung bietet A. und ihrer Familie durchaus auch die Chance, ausserhalb ihres bisherigen Umfelds weitere Kontakte zu knüpfen und die bestehende, enge Beziehung zur Familie H. weiterhin ausserhalb der Schule zu pflegen. Insgesamt liegen damit vorliegend keine besonderen familiären Verhältnisse oder anderweitige gewichtige Umstände vor, welche die aktuelle Zuteilung als unangemessen erscheinen lassen.

4.5 Zusammengefasst ist der Rekurs damit als unbegründet abzuweisen. Die Zuteilung von A. in den Kindergarten D.-Strasse bleibt folglich bestehen.

5. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.00 festzusetzen und ausgangsgemäss den Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen – den Rekurrenten nicht, weil sie unterliegen, und der Rekursgegnerin nicht, weil dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Gemeinwesen grundsätzliche keine Parteientschädigung nach § 17 VRG zusteht (vgl. dazu KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, N. 50 ff. zu § 17) und besondere Umstände, welche eine Ausnahme rechtfertigen würden, vorliegend nicht erkennbar sind.

6. Der Bezirksrat hat einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung zu entziehen, da A. ansonsten zu Beginn des neuen Schuljahres keiner Klasse rechtsgültig zugeteilt wäre. Dadurch würde A. in der wichtigen ersten Zeit der Eingewöhnung und Gruppenbildung in der neuen Klasse fehlen. Zur Vermeidung dieses für sie gewichtigen Nachteils ist einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

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