0401

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Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
ST.2022.601
Entscheiddatum
20. Juni 2022
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Strafbefehl Bussen Ersatzfreiheitsstrafen Strassenverkehrsrecht Parkzeit
Verwendete Erlasse
Art. 27 Abs. 1 SVG Art. 48 Abs. 3 SSV Art. 48a Abs. 4 SSV Art. 48b Abs. 1 SSV Art. 30 Abs. 1 SSV Art. 90 Abs. 1 SVG

Strafbefehl:

Die beschuldigte Person hat sich als Lenker/Halter der fahrlässigen Übertretung der genannten Gesetzesbestimmungen schuldigt gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist:

Datum Ort Sachverhalt
02.11.2021, 09:45 Uhr – 05.11.2021, 15:29 Uhr Kernstr. 24, PU-Nr. 4231, PP-Nr. 11, ZH 4 -  Nichtingangsetzen der Parkuhr
-  Überschreiten der zulässigen Parkzeit um mehr als 10 Stunden auf einem PU- Feld
08.11.2021, 15:23 Uhr Kanzleistr. 76, PU-Nr. 4189, PP-Nr. 3, ZH 4 Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld
09.11.2021, 16:42 Uhr Kanzleistr. geg. 84, ZH 4 Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone
10.11.2021, 09:20 Uhr Kanzleistr. 76, PU-Nr. 189, PP-Nr. 2, ZH 4 Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld
10.11.2021, 13:28 Uhr – 15:50 Uhr Kanzleistr. 76, PU-Nr. 189, PP-Nr. 3, ZH 4 Überschreiten der zulässigen Parkzeit um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden auf einem PU-Feld
11.11.2021, 09:36 Uhr Kanzleistr. geg. 80, ZH 4 Nichtanbringen der Parkscheibe am Fahrzeug
12.11.2021, 13:50 Uhr Kanzleistr. 84, PU-Nr. 190, PP-Nr. 7, ZH 4 Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld
12.11.2021, 16:41 Uhr Landenbergstr. 11, PU-Nr. 111, PP-Nr. 5, ZH 10 Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld
13.11.2021, 09:40 Uhr – 10:08 Uhr Kernstr. geg. 8, ZH 4 Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden
15.11.2021, 15:02 Uhr – 16.11.2021, 09:34 Uhr Kanzleistr. 76, PU-Nr. 189, PP-Nr. 3, ZH 4 Überschreiten der zulässigen Parkzeit um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden auf einem PU-Feld
17.11.2021, 12:05 Uhr – 16:25 Uhr Kanzleistr. geg. 70, ZH 4 -  Überschreiten der zulässigen Parkzeit um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden in der Blauen Zone -  Nichtanbringen der Parkscheibe am Fahrzeug
18.11.2021, 09:27 Uhr Kanzleistr. 76, PU-Nr. 4189, PP-Nr. 3, ZH 4 -  Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld
19.11.2021, 16:48 Uhr Kanzleistr. 78, PU-Nr. 189, PP-Nr. 5, ZH 4 -  Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld
25.11.2021, 15:27 Uhr Bertastr. 47, ZH 3 -  Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone

Strafzumessung: Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilende Straftat vor Erlass des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich vom 6. April 2022 (Busse Fr. 40.00) begangen wurde. Demgemäss ist die beschuldigte Person mit einer Zusatzbusse zu bestrafen.

Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr.1400.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tag(en).
3. Es werden ihr/ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 650.00
Total Fr. 2050.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an […]
Nach Eintritt der Rechtskraft: Migrationsamt Zürich

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