Strafbefehl:
Die beschuldigte Person hat sich als Lenker/Halter der fahrlässigen Übertretung der genannten Gesetzesbestimmungen schuldigt gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist:
Datum | Ort | Sachverhalt |
---|---|---|
02.11.2021, 09:45 Uhr – 05.11.2021, 15:29 Uhr | Kernstr. 24, PU-Nr. 4231, PP-Nr. 11, ZH 4 | - Nichtingangsetzen der Parkuhr - Überschreiten der zulässigen Parkzeit um mehr als 10 Stunden auf einem PU- Feld |
08.11.2021, 15:23 Uhr | Kanzleistr. 76, PU-Nr. 4189, PP-Nr. 3, ZH 4 | Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld |
09.11.2021, 16:42 Uhr | Kanzleistr. geg. 84, ZH 4 | Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone |
10.11.2021, 09:20 Uhr | Kanzleistr. 76, PU-Nr. 189, PP-Nr. 2, ZH 4 | Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld |
10.11.2021, 13:28 Uhr – 15:50 Uhr | Kanzleistr. 76, PU-Nr. 189, PP-Nr. 3, ZH 4 | Überschreiten der zulässigen Parkzeit um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden auf einem PU-Feld |
11.11.2021, 09:36 Uhr | Kanzleistr. geg. 80, ZH 4 | Nichtanbringen der Parkscheibe am Fahrzeug |
12.11.2021, 13:50 Uhr | Kanzleistr. 84, PU-Nr. 190, PP-Nr. 7, ZH 4 | Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld |
12.11.2021, 16:41 Uhr | Landenbergstr. 11, PU-Nr. 111, PP-Nr. 5, ZH 10 | Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld |
13.11.2021, 09:40 Uhr – 10:08 Uhr | Kernstr. geg. 8, ZH 4 | Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden |
15.11.2021, 15:02 Uhr – 16.11.2021, 09:34 Uhr | Kanzleistr. 76, PU-Nr. 189, PP-Nr. 3, ZH 4 | Überschreiten der zulässigen Parkzeit um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden auf einem PU-Feld |
17.11.2021, 12:05 Uhr – 16:25 Uhr | Kanzleistr. geg. 70, ZH 4 | - Überschreiten der zulässigen Parkzeit um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden in der Blauen Zone - Nichtanbringen der Parkscheibe am Fahrzeug |
18.11.2021, 09:27 Uhr | Kanzleistr. 76, PU-Nr. 4189, PP-Nr. 3, ZH 4 | - Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld |
19.11.2021, 16:48 Uhr | Kanzleistr. 78, PU-Nr. 189, PP-Nr. 5, ZH 4 | - Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf PU-Feld |
25.11.2021, 15:27 Uhr | Bertastr. 47, ZH 3 | - Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone |
Strafzumessung: Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilende Straftat vor Erlass des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich vom 6. April 2022 (Busse Fr. 40.00) begangen wurde. Demgemäss ist die beschuldigte Person mit einer Zusatzbusse zu bestrafen.
Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr.1400.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tag(en).
3. Es werden ihr/ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 650.00
Total Fr. 2050.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an […]
Nach Eintritt der Rechtskraft: Migrationsamt Zürich
© 2023 Staatskanzlei des Kantons Zürich