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Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
ST.2022.10
Entscheiddatum
22. März 2022
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
Strafbefehl Bussen Ersatzfreiheitsstrafen Strassenverkehrsrecht Sachschaden Parkschaden Hundehaltung Hundedatenbank
Verwendete Erlasse
Art. 31 Abs. 1 SVG Art. 51 Abs. 3 SVG Art. 90 Abs. 1 SVG Art. 92 Abs. 1 SVG Art. 48 Abs. 1 TSG Art. 30 Abs. 2 TSG Art. 17d Abs. 3 TSV § 27 Abs. 1 HuG § 21 Abs. 1 HuG

Strafbefehl:

Sachverhalt 1: Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Die Beschuldigte lenkte ihr Fahrzeug an unten genannter Örtlichkeit im Migros Parkhaus rückwärts auf ein Parkfeld, um zu wenden, wobei sie aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit einem korrekt parkierten Fahrzeug kollidierte und sehr leichter Sachschaden entstand. In der Folge hielt sie an, stieg aus, begutachtete das korrekt parkierte Fahrzeug und verliess danach die Unfallörtlichkeit, ohne sich um die Schadensabwicklung zu kümmern.

Ort/Zeit: Kreuzplatz 20, 8008 Zürich
Dienstag, 18. Januar 2022, 09:40 bis 12:15 Uhr
Sachverhalt 2: Unterlassen der Adressänderung bei der zentralen Datenbank AMICUS sowie Unterlassen der Anmeldung eines Hundes bei der Wohnsitzgemeinde
Aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterliess die Beschuldigte es, ihren Hund […] innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen bei der zentralen Hundedatenbank AMICUS sowie bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden, nachdem sie umgezogen war.

Ort/Zeit: […]
Mittwoch, 10. November 2021, 10:35 Uhr

Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tag(en).
3. Es werden ihr/ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 550.00
Total Fr. 1350.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an […]
Nach Eintritt der Rechtskraft: Veterinäramt Zürich

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