Strafbefehl:
Sachverhalt: Mangelnde Vorsicht beim Fahrstreifenwechsel, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und mangelnde Aufmerksamkeit
Am Mittwoch, 17. November 2021, 16:30 Uhr, lenkte […] den Personenwagen Ford Mondeo […], auf dem Gemeindegebiet von Oberengstringen, Autobahn A1 Fahrtrichtung Bern/Basel. Aufgrund des grossen Verkehrsaufkommens herrschte stockender Kolonnenverkehr auf dem linken sowie teilweise bereits auf dem mittleren Fahrstreifen, während die rechte Spur Richtung St. Gallen nahezu frei befahrbar war. Der Beschuldigte bog vom mittleren Fahrstreifen hinter einem Sattelschlepper […], mit ca. 100 bis 120 km/h auf den linken Fahrstreifen, nachdem er am Skoda Fabia […] rechts vorbeigefahren war und eine ausreichende Lücke zum Wechsel sah. Er bemerkte dabei jedoch zu spät, dass auf dem linken Fahrstreifen auf Höhe der Führerkabine des Sattelschleppers bereits Stau herrschte und prallte nach einer kurzen Vollbremsung rechtsseitig ins Heck des Toyota Aygo […]. Der Kleinwagen drehte sich um die eigene Achse und blieb zwischen den beiden linken Fahrstreifen stehen. Durch die Kollision nahm auch der Sattelschlepper auf der mittleren Fahrbahn Schaden, wobei unklar blieb, durch welches Fahrzeug dieser entstand, da der Beschuldigte in einem Ausweichmanöver zuletzt versuchte, rechts zwischen den Toyota und den Sattelschlepper auszuweichen.
Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den übrigen Verkehr – neben dem nachfolgendem auch auf die voranliegende Verkehrssituation – Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 4 SVG) und darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG) und vortrittsberechtigte, fahrende Fahrzeuge nicht behindert (Art. 14 VRV). Zudem muss er dabei seine Aufmerksamkeit dem Verkehr widmen und sein Fahrzeug jederzeit so beherrschen, dass keine Gefahr für Dritte entsteht. Indem […] in der beschriebenen Verkehrssituation eher zügig unterwegs war, den Fahrstreifenwechsel vollzog, obwohl seine Sicht hinter dem Sattelschlepper eingeschränkt gewesen sein dürfte und schliesslich die Verkehrssituation zu spät richtig einschätzen konnte bzw. nicht mehr in der Lage war, den Ford rechtzeitig zu bremsen oder am Stau vorbei zu lenken, hat er seine Vorsichtspflichten im Fahrverkehr ungewollt missachtet. Er hat sich dadurch der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht und wird mit einer Busse von Fr. 500.00 den Umständen angemessen bestraft.
Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tag(en).
3. Es werden ihr/ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 430.00
Total Fr. 930.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an […].
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