Strafbefehl:
Am Sonntag, 31. Mai 2020, 14:30 Uhr, kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten am Limmatuferweg zu einer zunächst verbalen, alsbald tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte den Geschädigten gegen den Oberkörper stiess woraufhin dieser vom Fahrrad und die Böschung hinunterfiel. Nach weiteren gegenseitigen Provokationen posierte der Geschädigte vor dem Beschuldigten, woraufhin dieser ihn mittels Hundeleine gegen den Oberkörper schlug und den Oberarm des Beschuldigten traf, wodurch sich der Geschädigte ein leichtes Hämatom zuzog.
Die Zivilforderung des Geschädigten ist auf den Zivilweg zu verweisen.
Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tag(en).
3. Es werden ihr/ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 250.00
Total Fr. 500.00
4. Bezüglich der Zivilforderung des Geschädigten in unbestimmter Höhe wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
6. Mitteilung an […].
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