0389

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 309/2020
Entscheiddatum
1. April 2020
Rechtsgebiet
Personalrecht
Stichworte
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Kündigung, Abfindung, Abfindungszweck
Verwendete Erlasse
§ 26 PG, § 7 PVO, § 16g VVO
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Rekurrent war seit November 2013 in einem Teilzeitpensum als ICT-Supporter in der Abteilung A. der Direktion B. angestellt. Mit Verfügung vom 15. April 2019 löste diese das Anstellungsverhältnis mit dem Rekurrenten unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2019 infolge langandauernder Krankheit auf. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 sprach sie dem Rekurrenten eine Abfindung von acht Monatslöhnen zu. Seinem Antrag entsprechend wurde die Abfindungssumme nicht ausbezahlt, sondern das Anstellungsverhältnis um die Abfindungsdauer von acht Monaten verlängert. Der Rekurrent beantragt eine Erhöhung der Abfindung auf zehn Monatslöhne bzw. eine entsprechende Verlängerung der Anstellungsdauer. Der Regierungsrat weist den Rekurs ab.

Anonymisierter Entscheidtext

Sachverhalt

Der Rekurrent war bei der Direktion B., nachfolgend Rekursgegnerin, im Geschäftsfeld Dienstleistung, Abteilung A., seit 1. November 2013 als ICT-Supporter, Richtposition Informatiker mbA, angestellt. Sein Beschäftigungsgrad betrug anfänglich 50 Prozent, wurde 2016 vorübergehend auf 80 Prozent erhöht und betrug zuletzt 60 Prozent. Mit Schreiben vom 28. März 2019 teilte die Personalbeauftragte dem Rekurrenten mit, dass die ordentliche Lohnfortzahlung voraussichtlich am 17. April 2019 ablaufen werde und auf Seiten der Rekursgegnerin die Absicht bestehe, das Arbeitsverhältnis infolge langandauernder Krankheit unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 31. Juli 2019 aufzulösen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge langandauernder Krankheit hätte zur Folge, dass eine Abfindung ausgesprochen werde. Geplant sei, dem Personalamt zu beantragen, dass dem Rekurrenten eine Abfindung von sechs Monatslöhnen gewährt werde und dass er diese in Form einer sechsmonatigen Anstellungsverlängerung erhalte. Für die Dauer vom Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses würde dem Rekurrenten bei weiteren krankheitsbedingten Abwesenheiten eine ausserordentliche Lohnfortzahlung gewährt, die 75 Prozent seines Lohnes betrage. Der Rekurrent erhielt abschliessend Gelegenheit, im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis am 10. April 2019 schriftlich hierzu Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 15. April 2019 löste die Rekursgegnerin das Anstellungsverhältnis mit dem Rekurrenten unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2019 infolge langandauernder Krankheit auf. Mit Schreiben vom 18. April 2019 ersuchte der Rekurrent die Rekursgegnerin um Erhöhung der Abfindung bzw. um Verlängerung der Abfindungszeit auf die Höchstdauer von 15 Monaten. Er begründete sein Gesuch hauptsächlich mit schlechten Arbeitsmarktaussichten und schwierigen finanziellen Verhältnissen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 sprach die Rekursgegnerin dem Rekurrenten im Einvernehmen mit dem Personalamt eine Abfindung von acht Monatslöhnen zu. Seinem Antrag entsprechend wurde die Abfindungssumme nicht ausbezahlt, sondern das Anstellungsverhältnis mit dem Rekurrenten um die Abfindungsdauer von acht Monaten verlängert, d.h. vom 1. August 2019 bis 31. März 2020.

Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 6. Juni 2019 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat und beantragt eine Erhöhung der Abfindung auf zehn Monatslöhne bzw. eine Verlängerung der Anstellungsdauer um eine Abfindungsdauer von zehn Monaten. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 beantragt die Rekursgegnerin, es sei der Rekurs abzuweisen. Das gemäss § 150 lit. f der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) zum Mitbericht eingeladene Personalamt beantragt mit Eingabe vom 9. September 2019 ebenfalls die Abweisung des Rekurses.

Mit Verfügungen vom 12. August 2019 und 10. September 2019 wurde der Austritt des Rekurrenten neu verfügt. Durch einen im Juli 2019 erlittenen Nichtbetriebsunfall hatte sich die Kündigungsfrist verlängert, anfänglich bis zum 31. August 2019, später bis zum 30. September 2019, und sich entsprechend der Beginn der abfindungsbedingten, befristeten Anstellung um die Dauer der zwei zusätzlichen Kündigungsmonate verschoben, d.h. neu beginnend am 1. Oktober 2019 und andauernd bis 31. Mai 2020. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie die Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid erforderlich, aus den Erwägungen.

Erwägungen

1. [Prozessvoraussetzungen und Ausstand Direktionsvorsteher/in]

2. Gestützt auf § 26 Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) haben Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Kantons und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Unverschuldet ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie vornehmlich auf Gründe zurückzuführen ist, die nicht vom Angestellten zu vertreten sind. Vorliegend sind beide Parteien übereinstimmend der Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Abfindung an den Rekurrenten erfüllt sind. Strittig ist indessen die Höhe der Abfindung.

3. a) Gemäss § 26 Abs. 5 PG wird die Abfindung nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt, wobei insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund angemessen berücksichtigt werden. Für die Höhe der Abfindung sind vorab § 7 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO; LS 177.11) und § 16g VVO massgebend. Die Zusprechung einer Abfindung hat innerhalb des Rahmens von § 16g VVO anhand der persönlichen Verhältnisse zu erfolgen. Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse werden insbesondere Unterstützungspflichten, Arbeitsmarktchancen, die finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlustes berücksichtigt (§ 16g Abs. 3 VVO).

b) Die Rekursgegnerin hat dem Rekurrenten im Einvernehmen mit dem Personalamt eine Abfindung von acht Monatslöhnen zugesprochen bzw. das Anstellungsverhältnis um eine Abfindungsdauer von acht Monaten verlängert. In ihrer Vernehmlassung erklärt sie, bei der Festsetzung der Abfindung praxisgemäss vom Mindestbetrag, der im Fall des Rekurrenten bei sechs Monatslöhnen liege, ausgegangen zu sein. Als Erhöhungsgrund habe sie sowohl seine schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt als auch seine schwierigen finanziellen Verhältnisse gebührend berücksichtigt, indem sie ihm dafür je einen zusätzlichen Monatslohn zugesprochen habe. Gründe für eine weitere Erhöhung seien nicht gegeben bzw. verkenne der Rekurrent die Funktion der Abfindung. Diese solle kurzfristig drohende finanzielle Notlagen mindern. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Kantons Zürich als Arbeitgeber, mit dem Instrument der Abfindung ausscheidende Mitarbeiter längerfristig finanziell abzusichern.

c) Der Rekurrent anerkennt zwar eine Erhöhung der ursprünglich in Aussicht gestellten Abfindung in der Mindesthöhe von sechs Monaten um zwei zusätzliche Monate infolge schlechter Arbeitsmarktchancen und angespannter finanzieller Verhältnisse, beantragt aber eine weitere Erhöhung der Abfindung auf insgesamt zehn Monatslöhne. Zur Begründung macht er geltend, dass es ihm dadurch möglich wäre, den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenkasse hinauszuzögern und somit zu verlängern. Ebenfalls könnte er dadurch länger in die berufliche Vorsorge einzahlen und wäre auch länger unfallversichert. Dies würde seinen schwierigen finanziellen Verhältnissen entgegenkommen und die Zeit bis zu einem allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Altersrente zusätzlich verkürzen. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm eventuell sogar möglich, seinen derzeitigen Wohnort beizubehalten, was im Hinblick auf seine chronische psychische Krankheit (bipolare Störung) eminent wichtig wäre.

d) Das Personalamt erachtet in seinem Mitbericht das Vorgehen der Rekursgegnerin als rechtsfehlerfrei; die Rekursgegnerin habe mit der Erhöhung der Abfindung aufgrund schlechter finanzieller Verhältnisse und schlechter Arbeitsmarktaussichten um je einen Monatslohn die persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten gebührend berücksichtigt. Es bestehe kein Anlass, die Arbeitsmarktchancen oder die finanziellen Verhältnisse mit mehr als einem Monat als abfindungserhöhend zu berücksichtigen. Der Rekurrent sei beruflicher Quereinsteiger und hätte bereits vor der Anstellung beim Kanton keine nennenswerten Weiterbildungen gemacht bzw. lediglich ein- oder mehrtägige Seminare besucht. Der Rekurrent habe somit kaum dazu beigetragen, seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Des Weiteren müsse es dem Rekurrenten bewusst gewesen sein, dass er mit einem Arbeitspensum von 60 Prozent und seinem entsprechend reduzierten Lohn keine grossen finanziellen Polster zulegen könne, wovon er bei einem allfälligen Stellenverlust und Arbeitslosigkeit hätte zehren können. Schliesslich dürfte es dem Rekurrenten angesichts der konkreten Umstände zwar schwerfallen, im angestammten Beruf wieder eine Anstellung zu finden, doch sollte es ihm grundsätzlich möglich sein, sich anderweitige Erwerbsmöglichkeiten zu erschliessen.

4. a) Der Rekurrent war im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2019 [50-59] Jahre alt und befand sich in seinem sechsten Dienstjahr. Nach § 16g Abs. 2 VVO ist deshalb die Höhe der Abfindung anhand der persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten in einem Rahmen von sechs bis zehn Monatslöhnen festzusetzen.

b) Unbestritten ist, dass es der Rekurrent angesichts des Alters, der Ausbildung und der chronischen Erkrankung schwer haben dürfte, eine neue Arbeitsstelle im bislang ausgeübten Beruf zu finden. Ebenso wenig infrage gestellt werden die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten. Es gilt als erwiesen, dass der Rekurrent während seines Erwerbslebens kein nennenswertes Vermögen angehäuft hat und von seinem Teilzeiteinkommen in bescheidenen Verhältnissen lebt. Die Rekursgegnerin hat diese Umstände berücksichtigt und die Abfindungssumme um zwei weitere Monatslöhne erhöht. Wie das Personalamt zutreffend festgehalten hat, besteht aber kein Grund, von der rechtsgleichen Bemessungspraxis abzuweichen und die Abfindung darüber hinaus weiter zu erhöhen. Der Sinn und Zweck der Abfindung besteht darin, den Staatsangestellten, die zwar aus objektiven Gründen, aber ohne persönliches Verschulden entlassen werden, ab einer bestimmten Zahl von Dienstjahren eine gewisse Überbrückungshilfe und Anerkennung für ihre Diensttreue zu gewähren und zugleich die sozialen Härten einer Kündigung zu mildern (Entscheid des Verwaltungsgerichts PB.2004.00075 vom 9. März 2005, E. 5.2). Dieser Zweck wird mit einer Abfindung von acht Monatslöhnen vorliegend erreicht; der Rekurrent erhält eine angemessene Unterstützungs- und Überbrückungshilfe, die einerseits seine Loyalität verdankt und anderseits den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell etwas erträglicher macht. Mehr bezweckt die Abfindung nicht. Insbesondere stellt sie keine Überbrückungsrente dar, die es dem Gekündigten ermöglichen soll, bis zum Erreichen des Pensionierungsalters finanziell und anderweitig abgesichert zu sein.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die zugesprochene Abfindung von acht Monatslöhnen als angemessen. Die Rekursgegnerin hat den konkreten Umständen mit der Erhöhung des Mindestbetrages um insgesamt zwei Monatslöhne gebührend Rechnung getragen. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und der Rekurs ist folglich abzuweisen.

5. Die Verfahrenskosten sind gestützt auf § 13 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [LS 175.2] durch die Staatskasse zu tragen.

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