0384

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
GE.2022.38
Entscheiddatum
23. November 2022
Rechtsgebiet
Gemeinderecht
Stichworte
Benützungsreglement Schulanlage Sportanlage Immissionen virtuelle Betroffenheit Rekurslegitimation Zuständigkeit
Verwendete Erlasse
§ 19 Abs. 1 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz § 21 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz § 10 Bezirksverwaltungsgesetz § 75 Abs. 1 Volksschulgesetz Art. 684 Zivilgesetzbuch Art. 679 Zivilgesetzbuch § 226 Planungs- und Baugesetz §§ 2, 318, 329 ff. Planungs- und Baugesetz

Zusammenfassung (verfasst von der Bezirksratskanzlei):

Anfechtungsobjekt ist ein Erlass. Es genügt eine virtuelle Betroffenheit, welche unmittelbar und direkt sein muss. Ein Benützungsreglement für eine Schulanlage ist hauptsächlich unter schulischen Aspekten zu prüfen. Betreffend Immissionen haben sich die Rekurrenten ans Zivilgericht, die Baubehörden oder die zuständigen Polizeiorgane zu wenden.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Am 30. August 2022 beschloss die Schulpflege X. ein Betriebs- und Benützungsreglement für den Pumptrack der Sekundarschule. Gegen das Benützungsreglement erhoben Anwohner mit Eingabe vom 19. September 2022 Rekurs. Sie beantragen ein Radioverbot in der ganzen Zone und die Einhaltung der Polizeiverordnung. Die Rekurrenten machen geltend, die Schulpflege nehme im Reglement für sie kaum akzeptable Regeln auf, insbesondere in Bezug auf übermässige Lärmimmissionen, das Abspielen lauter Musik und die Öffnungszeiten. Es würden zu wenige Kontrollen durchgeführt.

Erwägungen:

1. [Prozessgeschichte]

2. [Ausführungen der Parteien]

3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Erlass (§ 19 Abs. 1 lit. d VRG). Das Rekursverfahren unterliegt damit teilweise gewissen Besonderheiten (Bosshart/Bertschi, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, § 19 N. 70).

3.2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Bei Erlassen genügt eine virtuelle Betroffenheit. Für die Annahme eies virtuellen Berührtseins genügt, dass die betreffende Person von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist. Die unmittelbare Betroffenheit entsteht dadurch, dass der Erlass auf eine Person direkt anwendbar ist oder werden könnte oder dass die Person zumindest durch auf ihn gestützte potenzielle Rechtsanwendungsakte direkt betroffen werden könnte (Bertschi, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, § 21 N. 33).

Mit dem vorliegend umstrittenen Betriebs- und Benützungsreglement wird die Benutzung eines Teils der Schulanlage Y ausserhalb des Schulbetriebs, d.h. zu schulfremden Zwecken, geregelt. Ein solches Benutzungsreglement hat hauptsächlich dafür zu sorgen, dass der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird und keine Schäden an der Anlage entstehen. Sodann ist zu regeln, wer die Anlage zu welchem Zweck benutzen darf. Bei der Zuteilung ist das Gebot der Rechtsgleichheit zu beachten (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A. 2003, S. 264 ff.). Das Reglement ist somit hauptsächlich unter schulischen Aspekten zu prüfen (vgl. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A. 2000, § 153 N. 6.5).

Die Rekurrenten machen nicht geltend, dass sie als Benutzer der Anlage aufgrund des Reglements in irgendeiner Weise benachteiligt wären. Vielmehr beklagen sie Immissionen, die von der Anlage ausgehen. Diese sind jedoch keine direkte Folge des Reglements, sondern den Benutzern anzulasten. Den Rekurrenten fehlt damit die geforderte unmittelbare Betroffenheit, so dass sie zum Rekurs nicht legitimiert sind. Auf den Rekurs ist schon deshalb nicht einzutreten.

3.3 Der Bezirksrat ist zuständig zur Behandlung von Rekursen in Gemeindesachen (§ 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) sowie in schulischen Angelegenheiten (§ 75 Abs. 1 des Volksschulgesetzes). Zur Beurteilung, ob die infolge der – allenfalls zu grosszügigen – Bewilligung zur Benützung der Schulanlage entstehenden Immissionen dem Nachbarrecht gemäss Art. 684 und 679 ZGB zuwiderlaufen, ist der Bezirksrat nicht zuständig. Vielmehr hätten sich die Rekurrenten ans Zivilgericht zu wenden. Eine Verletzung von baurechtlichen Vorschriften (z.B. § 226 des Planungs- und Baugesetzes) infolge der erweiterten Benutzung der Anlage wäre bei den Baubehörden vorzubringen (§§ 2, 318, 329 ff. PBG). Schliesslich müssten Verletzungen der Lärmschutzbestimmungen gemäss der kommunalen Polizeiverordnung bei den dafür zuständigen Polizeiorganen zur Anzeige gebracht werden. Auch deshalb ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

4. [aufsichtsrechtliche Prüfung]

5. [Kostenfolgen]

Für dieses Thema zuständig: