Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)
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Sachverhalt (komprimiert)
Am […] 2021, […] Uhr, brachte Hubschmid (led. Albrecht), Noemi, ihren Sohn mit Vornamen Leon zur Welt. Gemäss Geburtsanzeige des Universitätsspitals Zürich vom […] 2021 wurde das Kind lebend geboren. Das Gestationsalter des Kindes betrug 22 Wochen und vier Tage und das Gewicht des Kindes 562 Gramm. Leider verstarb das Kind gemäss ärztlicher Todesbescheinigung kurze Zeit später, noch am Tag seiner Geburt, um […] Uhr.
Zum Zeitpunkt der Geburt und des Todes von Leon waren dessen Eltern, die Be-schwerdeführenden, noch nicht miteinander verheiratet. Das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung (Art. 98 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) wurde mit der entsprechenden Gesuchstellung am […] 2021 eingeleitet, die Eheschliessung erfolgte am […] 2021.
Eine vorgeburtliche Kindesanerkennung gemäss Art. 260 ZGB in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Entsprechend ist vor der Geburt von Leon auch keine gemeinsame Erklärung der Eltern über eine gemeinsame elterliche Sorge gegenüber einem Zivilstandsamt abgegeben worden (Art. 298a Abs. 1 und 4 ZGB).
Die Beurkundung der Geburt und des Todes des Kindes Leon im (elektronischen) schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) erfolgte am […] 2021 durch den Beschwerdegegner. Dieser stützte sich bei der Beurkundung der Abstammung und des Familiennamens des verstorbenen Kindes unter anderem auf Art. 298a Abs. 5 ZGB, wonach die elterliche Sorge alleine der Mutter zusteht, solange keine gemeinsame Erklärung der Eltern des Kindes vorliegt. Ferner war das Kreisschreiben des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) Nr. 20.08.12.01 vom 1. Dezember 2008 betreffend «Angaben über Abstammung, Namen und Bürgerrecht des totgeborenen oder vor der Anerkennung verstorbenen Kindes» zu beachten (nachzulesen unter: bj.admin.ch: Gesellschaft: Zivilstandswesen: Geburt / Abstamm-ung / Geschlecht.
Das Kind Leon wurde am […] 2021 mit der mütterlichen Abstammung, dem damaligen Familiennamen der Mutter (zugleich der Ledigname), demnach mit dem Familiennamen Albrecht, und mit dem Heimatort der Mutter, […] GR, erfasst.
Am 27. April 2021 hat Hubschmid, Simon Robert, den Beschwerdegegner für eine Anerkennung des zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes Leon aufgesucht (Art. 260 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 ZStV). Die Kindesanerkennung wurde vom Beschwerdegegner im Sinn des zuvor erwähnten Kreisschreibens des EAZW vom 1. Dezember 2008 entgegengenommen und gleichentags in Infostar beurkundet. Der bereits beurkundete Familienname und das Bürgerrecht des Kindes blieben unverändert.
In der Folge ersuchten die Beschwerdeführenden den Beschwerdegegner, den bereits beurkundeten Familiennamen des verstorbenen Kindes Leon auf den Familiennamen des Vaters, demnach auf Hubschmid zu ändern beziehungsweise zu berichtigen. Der Beschwerdegegner wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 9. Juni 2021 ab. Er verfügte wie folgt: «Auf das Gesuch um Berichtigung kann nicht eingetreten werden. Eine Namenserklärung nach der Vaterschaftsanerkennung bzw. im Rahmen de Ehevorbereitungsverfahrens wird abgelehnt».
Auf die Einzelheiten in der Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.[Sachliche und örtliche Zuständigkeit]
Die Beschwerdeführenden zielen mit ihrer Beschwerde zwar auf die Änderung des Familiennamens des bereits verstorbenen Kindes Leon Albrecht, mithin auf Änderung eines höchstpersönlichen Rechts eines Menschen mit erloschener Rechtspersönlichkeit (Art. 31 ZGB). Gleichwohl ist den Beschwerdeführenden die Beschwerdelegitimation zuzugestehen, weil sie als Eltern des verstorbenen Kindes durch die Anordnung des Beschwerdegegners berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung haben (§ 21 Abs. 1 VRG).
Die weiteren Verfahrensvoraussetzungen geben zu keinen Erörterungen Anlass. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
Im vorliegenden Fall geht es um die Streitfrage, ob der im schweizerischen Personenstandsregister bereits beurkundete Familienname eines verstorbenen Kindes im besagten Register geändert werden darf beziehungsweise muss. Die Beschwerdeführenden verlangen die Beurkundung des Familiennamens des Vaters des verstorbenen Kindes; derzeit ist Ledigname der Mutter des verstorbenen Kindes erfasst.
Zunächst ist zu prüfen, wie der Familienname eines Kindes von Gesetzes wegen zu bilden ist. Das Namensrecht des ZGB unterscheidet, ob die Eltern des (neugeborenen) Kindes verheiratet oder unverheiratet sind (Art. 270 und Art. 270a ZGB). Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass die Eltern des verstorbenen Leon zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet waren. Damit kommt ausnahmslos Art. 270a ZGB zur Anwendung. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
1Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledig¬namen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
2Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
3Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
4Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung.
Was die in Abs. 1 erwähnte elterliche Sorge anbelangt, muss im ZGB der Abschnitt über diese elterliche Sorge konsultiert werden. Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich wiederum relevant, ob die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt dessen Geburt miteinander verheiratet waren. Der einschlägige Art. 298a ZGB hat folgenden Wortlaut:
1Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
2In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
- bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
- sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben
3Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.
4Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
5Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass die Beschwerdeführenden vor der Geburt des Kindes Leon keine gemeinsame Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben, insbesondere nicht gegenüber einem Zivilstandsamt (Art. 298a Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 11b Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 ZStV). Urteile beziehungsweise Entscheide einer zuständigen Behörde über eine gemeinsame elterliche Sorge lagen bei der Geburt des Kindes ebenfalls nicht vor. Weiter ist erwiesen, dass der Vater von Leon, Hubschmid, Simon Robert, vor der Geburt des Kindes keine Kindesanerkennung im Sinn von Art. 260 ZGB vorgenommen hat (Art. 11 Abs. 2 ZStV). Art. 298a Abs. 5 ZGB sieht in solchen Fällen vor, dass die elterliche Sorge allein der Mutter zusteht, demnach Hubschmid (led. Albrecht), Noemi (deren rechtliche Mutterschaft ergibt sich aus Art. 252 Abs. 1 ZGB). Daraus lässt sich wiederum schliessen, dass das Kind Leon bei seiner Geburt von Gesetzes wegen den Ledignamen seiner Mutter erhalten musste, demnach Albrecht, zumal es sich bei Leon unbestrittenermassen um das erste gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden handelt (Art. 11a ZStV).
3.
Die vorstehenden Regelungen gelten unter der Voraussetzung, dass ein Mensch die Rechtspersönlichkeit erlangt. Diese beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird (Art. 31 ZGB).
Im vorliegenden Fall ist erwiesen und unbestritten, dass das Kind Leon lebend geboren wurde. Die Regelungen in Art. 9 Abs. 2 und 3 ZStV bezüglich der Namensführung von sogenannter Totgeburten können unabhängig vom Gestationsalter und Geburtsgewicht des Kindes Leon daher nicht zu Anwendung kommen. Auch nicht die «neuen» Sonderregelungen in Art. 9a–9c ZStV bezüglich sogenannter Fehlgeburten (in Kraft seit 1. Januar 2019, AS 2018 4309).
Daher ergibt sich, dass Leon ab dem Zeitpunkt seiner (Lebend-)Geburt von Gesetzes wegen unter der alleinigen elterlichen Sorge seiner Mutter stand (Art. 298a Abs. 5 ZGB) und daher von Gesetzes wegen den Ledigname seiner Mutter erhielt. Mit seinem Tod, 34 Minuten nach seiner Geburt, ist die Rechtspersönlichkeit von Leon grundsätzlich erloschen (Art. 31 Abs. 1 ZGB).
Im Übrigen erlangt ein Mensch Rechtspersönlichkeit unabhängig davon, ob seine Geburt im schweizerischen Personenstandsregister (bereits) erfasst wurde. Diesbezüglich zielt die Beschwerde ins Leere.
4.
Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass der Beschwerdegegner am […] 2021, sechs Tage nach Geburt und Tod von Leon, für dieses Kind zu Recht und korrekt den Familiennamen Albrecht und das Bürgerrecht der Mutter (Art. 271 Abs. 1 ZGB) im schweizerischen Personenstandsregister erfasste. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass bei der Beurkundung keine Fehler unterlaufen sind, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen, weshalb eine Berichtigung im Sinn von Art. 43 ZGB in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 ZStV nicht infrage kommt.
Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Ungleichbehandlung zwischen Lebend- und die Totgeburten führen zu keinem anderen Ergebnis, zumal eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nicht ausgewiesen ist. Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber für eine Regelung entschieden und die rechtsanwendenden Behörden haben sich an diese Regelung zu halten. Insbesondere an Regelungen in Bundesgesetzen, wie die bereits dargestellten Regelungen zum Namensrecht oder der alleinigen elterlichen Sorge, zumal Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).
5.
Den Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Vaterschaftsanerkennung und der Eheschliessung (nach dem Tode von Leon) kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner hat auch in diesem Punkt korrekt gehandelt.
Wie bereits ausgeführt, war Leon ab dem Zeitpunkt seiner Geburt nicht mehr (familien-)namenlos. Vielmehr erhielt er von Gesetzes wegen den Familiennamen Albrecht, den Ledignamen seiner Mutter, der von Gesetzes wegen die alleinige elterliche Sorge über Leon zustand. Dies unabhängig davon, ob die Beurkundung im schweizerischen Personenstandsregister bei Leons Tode bereits stattgefunden hat oder nicht.
Die Kindesanerkennung von Leon durch seinen Vater, die am […] 2021, nach dem Tode von Leon, stattgefunden hat, vermag an der Namensführung des verstorbenen Kindes und der elterlichen Sorge (bis zum Zeitpunkt des Todes) nichts zu ändern. Eine Änderung der Namensführung ist nur zu Lebzeiten möglich, denn es handelt sich bei dem Recht auf Namen um ein höchstpersönliches Recht, das eine Änderung nach dem Tod der betreffenden Person nicht zulässt. Im bereits erwähnten Kreisschreiben des EAZW vom 1. Dezember 2008, das von allen Zivilstandsbehörden zu beachten ist (Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV), wird diesbezüglich unter Ziffer 2.2.2 explizit folgendes festgehalten:
«Nach dem Tod des Kindes hat somit weder die nachträgliche Eheschliessung der Eltern noch die Anerkennung der Vaterschaft noch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eine Änderung der Angaben über Namen und Bürgerrecht des Kindes sowohl bezüglich der Beurkundung seiner Geburt als auch seines Todes zur Folge. Der Personenstand des verstorbenen Kindes wird im Personenstandsregister nur bezüglich der Angaben über die väterliche oder mütterliche Abstammung nachgeführt».
Im Übrigen ist die Kindesanerkennung eines verstorbenen Kindes, dem wie gesehen keine Rechtspersönlichkeit mehr zukommt, zulässig (siehe Ziffer 2.2.1. des zuvor erwähnten Kreisschreibens). Dies im Sinne einer Ausnahme – aus Pietät – und mehr als Recht des Anerkennenden zu verstehen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass auch das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung (Art. 98 ff. ZGB) zwischen den Beschwerdeführenden erst nach dem Tode von Leon eingeleitet wurde (am […]); die Eheschliessung erfolgte am […] 2021.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese vollumfänglich abzuweisen ist.
7.[Kostenregelung]
Im vorliegen Verfahren werden die Gebühren aufgrund der traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführenden und dem damit einhergehenden Leid erlassen.
Ausgangsgemäss kommt die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht in Frage und wird, soweit richtig interpretiert, auch nicht beantragt.
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