0374

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2020/8406
Entscheiddatum
21. Dezember 2020
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Namensrecht, Vorname, Zweitname, Zwischenvorname, Vornamenswahl, Identifikation, Personenstandsregister
Verwendete Erlasse
Art. 301 Abs. 4 ZGB, Art. 37 Abs. 2 IPRG, Art. 23 Abs. 2 IPRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Abweisung des zweiten Vornamens für ein Kind anlässlich der Geburt. Die Eltern wollten, einer brasilianischen Tradition folgend, der zweitgeborenen Tochter einen Teil des Familiennamens der aus Brasilien stammenden Mutter als zweiten Vornamen geben, wie sie es bereits bei der ersten Tochter gemacht hatten, was zum damaligen Zeitpunkt ohne Beanstandung akzeptiert und entsprechend registriert wurde. Das GAZ heisst die Beschwerde gut; es könne insgesamt nicht von einem offensichtlichen Verstoss gegen die Interessen des Kindes ausgegangen werden. Der Name «Fontoura» sei nur ein Bestandteil des Familiennamens der Mutter, der Name sei in der Schweiz nicht als Familienname erkennbar, lasse sich nicht einem bestimmten Geschlecht zuordnen, werde in der Schweiz nicht mit einer Ortschaft in Verbindung gebracht, es könnten die beiden Töchter durch die verschiedenen ersten Vornamen genügend unterschieden werden und habe der Beschwerdegegner den Namen «Fontoura» vor zwei Jahren bereits als Vornamen bewilligt, schliesslich könne auch keine Umgehungsabsicht bezüglich des Schweizer Namensrechts ausgemacht werden.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind seit dem […] 2014 miteinander verheiratet. Am […] 2020 brachte die Beschwerdeführerin 2 im Spital A. beziehungsweise in einem Taxi auf dem Weg dorthin ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 3) zur Welt. Das Kindesverhältnis zwischen Mutter und Kind entstand mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Das Kindesverhältnis zwischen der besagten Tochter und dem Beschwerdeführer 1 entstand mit der Geburt aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des Ehegatten (Art. 255 Abs. 1 ZGB).

Die Beschwerdeführerin 3 ist das zweite gemeinsame Kind der miteinander verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2. Das erste Kind trägt den Familiennamen «Bühler», die Vornamen «Ana Fontoura» und wurde am […] 2018 in […] ZH geboren. Diese Geburt wurde (ebenfalls) durch den Beschwerdegegner beurkundet.

Was den Familiennamen der Beschwerdeführerin 3 anbelangt, entschieden sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Anwendung von Art. 270 Abs. 1 und Art. 160 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) bereits anlässlich der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes für den Ledignamen des Beschwerdeführers 1. Dieser Familienname gilt automatisch für alle nachfolgenden Kinder, also auch für die Beschwerdeführerin 3.

Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 ausgefüllte und unterzeichnete Namenskarte des Spitals A. weist unter der Position Vorname «Mädchen» folgenden Eintrag auf: «Isabel Fontoura». Die Namenskarte wurde kurz nach der Unterzeichnung an den Beschwerdegegner weitergeleitet. In der Folge trat der Beschwerdegegner mit den Beschwerdeführern in Kontakt und wies sie darauf hin, dass der zweite gewählte Vorname zurückgewiesen werden müsse. Die Beschwerdeführer hielten jedoch an diesem zweiten Vornamen mit Verweis auf eine Tradition in Brasilien fest.

Mit Verfügung vom 28. September 2020 wies der Beschwerdegegner den zweiten Vornamen der Beschwerdeführerin 3, also den Vornamen «Fontoura» zurück. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, für die Beschwerdeführerin 3 eine neue Namenskarte mit den gewünschten Vornamen auszufüllen und dem Beschwerdegegner zuzusenden. Als Folge hat der Beschwerdegegner die Beurkundung der Geburt bis zur neuen Vornamenswahl ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Vornamen «Fontoura» nicht um den Nachnamen der Beschwerdeführerin 2 handle, dieser laute «Tarrisse da Fontoura». Ferner sei es in Brasilien, dem Herkunftsland der Kindsmutter (der Beschwerdeführerin 2), üblich und Tradition, Namensteile der Eltern für die (Vor-)Namen der Kinder zu verwenden. Auch habe der Beschwerdegegner für das erste gemeinsame Kind «Fontoura» als zweiten Vornamen akzeptiert und entsprechend beurkundet.
In der Stellungnahme vom 10. November 2020 schilderte der Beschwerdegegner die zuvor erwähnten Abläufe. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des zweiten Vornamens gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 118 II 243) erfolgt sei. Eine Tradition habe sich bei den Beschwerdeführern nicht erkennen lassen. Warum der gleiche Vorname «Fontoura» für das erste gemeinsame Kind durch den Beschwerdegegner akzeptiert worden sei, lasse sich aus den archivierten Unterlagen nicht erkennen; jedenfalls hätte dies so nicht beurkundet werden dürfen.

Am 23. November 2020 trat das GAZ für die weitere Klärung des Sachverhalts mit den Beschwerdeführern in Kontakt. Das GAZ wollte in Erfahrung bringen, ob für das erste gemeinsame Kind der Beschwerdeführer bereits ein brasilianischer Reisepass ausgestellt wurde. Daraus können die Vor- und Familiennamen, wie sie in Brasilien geführt werden, zweifelsfrei entnommen werden. Es müsse ausgeschlossen werden, dass der Name «Fontoura» als Bestandteil des Familiennamens erfasst wurde beziehungsweise so verwendet werde. Am gleichen Tag liessen die Beschwerdeführer dem GAZ eine Kopie des brasilianischen Reisepasses für das besagte Kind zukommen. Darauf sind der Familienname «Bühler» und die Vornamen «Ana Fontoura» ersichtlich.

Erwägungen

1.[Sachliche und örtliche Zuständigkeit]

2.

Im vorliegenden Fall geht es um die obligatorische Registrierung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 (der Beschwerdeführerin 3) mit den dazu erforderlichen Angaben im schweizerischen Personenstandsregister beziehungsweise um die Erfassung in der zentralen Datenbank «Infostar» (Art. 39 und Art. 45a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 Bst. a, Art. 8, Art. 15a Abs. 1 und Art. 34 ZStV). Unbestritten sind der Familienname «Bühler» für die Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 und der erste, von den Eltern gewählte Vorname «Isabel». Umstritten ist einzig, ob zu diesem Vornamen als zweiter gewünschte Vorname der Tochter der Name «Fontoura» bestimmt werden und im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden darf.

Gemäss Art. 301 Abs. 4 ZGB geben die Eltern dem Kind den Vornamen. Es gilt der Grundsatz der freien Vornamenswahl (vgl. BGE 118 II 244), wobei Vornamen von der Zivilstandsbeamtin beziehungsweise dem Zivilstandsbeamten zurückzuweisen sind, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen (Art. 37c Abs. 3 ZStV); insbesondere anstössige oder widersinnige Vornamen. Hierbei ist eine klare geschlechtliche Zuordnung eines Vornamens gemäss der früheren Fassung von alt Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung von 1. Juni 1953 (entsprechend dem heutigen Art. 37c Abs. 3 ZStV) nicht mehr erforderlich; das strenge Geschlechterkriterium wurde angesichts der Zunahme von Vornamen aus anderen Kulturkreisen bereits in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts fallen gelassen. Immerhin sind unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehörige Vornamen nach wie vor nicht zulässig (vgl. zum Ganzen ROLAND BÜHLER, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 270–270b ZGB N 38 ff.). Im Übrigen kommt den von den Eltern gewählten Vornamen auch die Funktion zu, zwei Personen, die den gleichen Familiennamen tragen, innerhalb und ausserhalb der Familie zu identifizieren (BGE 116 II 509 E. 3e; BGE 108 II 162 E. 1).

Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz gemäss Art. 80 ZStV erlaubt (Art. 24 Abs. 1 ZStV). Selbstredend wird das Personenstandsregister in der Schweiz in Schriftsprache geführt. Mundartformen wie «Meieli» (für Maria) oder «Ruedi» (für Rudolf) können nicht eingetragen werden, bekannte Kurzformen wie Alex, Hannes, Max sind jedoch zulässig. Ferner dürfen Namen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden (Art. 24 Abs. 4 ZStV). Hierbei wird die Reihenfolge der Vornamen durch die Eintragung im Personenstandsregister geregelt, jedoch nicht der Rufname. Von mehreren eingetragenen Vornamen muss nicht der erste der Rufname sein. Der Rufname kann also im Leben des Menschen wechseln. In diesem Zusammenhang spielt es für die Pflicht der Zivilstandsbeamtin beziehungsweise des Zivilstandsbeamten Vornamen zurückzuweisen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen (Art. 37c Abs. 3 ZStV), keine Rolle, ob es sich beim beanstandeten Vornamen um den Ersten oder einen Nachfolgenden handelt, denn einmal im Personenstandsregister eingetragen, kann den Eltern wie auch dem Kind der Gebrauch jedes Vornamens als Rufname nicht verweigert werden (BGE 107 II 28 E. 1c).

Im Übrigen ist die Anzahl der Vornamen durch das Gesetz nicht beschränkt, jedoch wird eine unverhältnismässig hohe Anzahl von Vornamen von den Zivilstandsbehörden in der Praxis zurückgewiesen (vgl. diesbezüglich auch den Fachprozess des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen [EAZW] Nr. 31.1 vom 15. Dezember 2004 betreffend Geburt eines Kindes bekannter Abstammung im Inland [Geschäftsfall Geburt], Ziffer 2.8).

3.

Im Zusammenhang mit eindeutig erkennbaren Familien- bzw. Geschlechtsnamen, die einem Kind als Vornamen gegeben werden sollten, mussten sich die Gerichte in diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten schon mehrmals auseinandersetzen. In aller Regel wird hier ein typischer Anwendungsfall vermutet, bei welchem die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen erscheinen (Art. 37c Abs. 3 ZStV). In einem Entscheid vom 13. Dezember 1990 hat sich das Bundesgericht dafür ausgesprochen, dass als zweiter Vorname ein Geschlechtsname verliehen werden darf («Van Fleck»). Dabei ging es um die Verleihung eines angelsächsischen Zwischennamens, eines sog. «middle name». Nach Meinung des Bundesgerichts sollte es zugelassen werden, dass ein nur als Geschlechtsname verwendeter Familienname einem Kind als Zwischenvorname gegeben werden dürfe, sofern dies die Eltern mit triftigen, objektiv erwägenswerten Gründen rechtfertigen, wie zum Beispiel mit einer lokalen, religiösen oder sogar familiären Tradition. Umgekehrt genüge eine simple Schwärmerei aus reinster Laune heraus, wie zum Beispiel die Bewunderung für eine Persönlichkeit, nicht (BGE 116 II 510 E. 3e).

In einem anderen, darauffolgenden Entscheid führte das Bundesgericht seine Praxis näher aus (BGE 118 II 243 ff., «Schmucki»). Die Übertragung des ursprünglichen Familiennamens der verheirateten Mutter auf das Kind sei ausgeschlossen, wenn die Eltern dafür nicht ernsthafte Gründe angeben, die auch objektiv achtenswert seien. Das Bundesgericht verneinte in jenem Fall solche objektiv achtenswerten Gründe; eine langjährige Familientradition oder ein Tradition im unmittelbaren Umfeld der Streitbetroffenen sei nicht ausgewiesen (vgl. zum Ganzen auch ROLF HÄFLIGER, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Dissertation, Zürich 1996 [=Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 124], Seite 189 ff.).

Ebenfalls eine Familientradition beziehungsweise eine Tradition im Herkunftsland der Streitbetroffenen konnte in einem Fall geltend gemacht werden, welcher vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu entscheiden war. In seinem Entscheid VB.2013.00080 vom 10. Juli 2013 wies das Gericht darauf hin, dass der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich schweizerischem Recht unterstehe; diese Person könne nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht unterstellt wird. Im zu beurteilenden Fall musste das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika miteinbezogen werden. Und nach jenem Recht dürfe dem Namen ein numerischer Zusatz beigefügt werden, der auf die Abstammungslinie verweist. Auch wenn ein solcher Zusatz dem schweizerischen Namensrecht fremd sei und ein solcher Zusatz bei einem rein innerstaatlichen Verhältnis nicht möglich sei, würde es nach Meinung des Gerichts der ratio legis von Art. 37 Abs. 2 IPRG widersprechen, wenn eine ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte, die entsprechende Eintragung eines solchen numerischen Zusatzes ins schweizerische Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde. Im Übrigen verneinte das Gericht einen Verstoss gegen den Schweizerischen Order public im Sinn von Art. 17 IPRG.

4.

Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 1, ein Schweizer Bürger, und die Beschwerdeführerin 2, eine brasilianische Staatsbürgerin, ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG). Das Gleiche gilt auch für die Beschwerdeführerin 3, die von Geburt an Schweizer Bürgerin ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0]). Ob die Beschwerdeführerin 3 zugleich auch über die brasilianische Staatsbürgerschaft verfüg, ist nicht ausgewiesen, aber anzunehmen, zumal dies bei ihrer Schwerster «Ana Fontoura» belegt ist.

Bei einer solchen Konstellation ist es in der Schweiz ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführer bezüglich der Namensführung der Beschwerdeführerin 3 auf Art. 37 Abs. 2 IPRG berufen und für diese brasilianisches Namensrecht zur Anwendung bringen lassen könnten. Art. 23 Abs. 2 IPRG sieht bei Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten nämlich vor, dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts jene Angehörigkeit zu einem Staat massgebend ist, mit welchem diese Person am engsten verbunden ist. Da die Beschwerdeführerin 3 von Geburt an Schweizer Staatsbürgerin ist, von Geburt an mit ihren Eltern in der Schweiz wohnt beziehungsweise hier ihren Lebensmittelpunkt hat und auch ihr Vater Schweizer Bürger ist, kann im vorliegenden Fall nur schweizerisches Namensrecht angewendet und auf die damit einhergehende Praxis Bezug genommen werden.

5.

Weiter ist erwiesen, dass sich die Beschwerdeführer auf keine Familientradition oder auf eine entsprechende Tradition an ihrem aktuellen Wohnsitz beziehungsweise Lebensmittelpunkt (Zürich) berufen können. Zwar ist im schweizerischen Personenstandsregister für das erste gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2 als zweiter Vorname «Fontoura» ausgewiesen, was auch aus der (nachträglich eingereichten) Kopie des brasilianischen Reisespasses für dieses Kind hervorgeht («Ana Fontoura»). Eine weiter reichende Tradition in den Familien der Beschwerdeführer ist jedoch nicht belegt und auch nicht glaubhaft, zumal die Kindsmutter (die Beschwerdeführerin 2) «Fontoura» erwiesenermassen nicht als Vornamen führt. Unter Bezugnahme auf die in Erwägung 3 erwähnte Rechtsprechung ist der Wunsch der Beschwerdeführenden 1 und 2, ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin 3) einen Namensbestandteil des Familiennamens der Beschwerdeführerin 2 zu geben, als Schwärmerei zu qualifizieren. Eine Abweichung von den zuvor aufgezeigten Regeln des schweizerischen Namensrechts wäre daher grundsätzlich ausgeschlossen.

6.

Bei näherer Betrachtung zeigt der vorliegende Fall jedoch Besonderheiten. Zunächst wünschen die Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin 3 als zweiten Vornamen nicht den gesamten Familiennahmen der Beschwerdeführerin 2. Der zweite Vorname soll nicht «Tarrisse da Fontoura», sondern «Fontoura» lauten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der fremdländische Name beziehungsweise Namensbestandteil «Fontoura», der offensichtlich dem portugiesischen Sprachraum entstammt, in der Schweiz nicht geläufig ist. In der Schweiz kann dieser Name nicht eindeutig einem Vor- oder einem Familiennamen zugeordnet werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem Fall vor dem Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juni 1992 (BGE 118 II 243), in dem der Name «Schmucki» zu beurteilen war und der eindeutig mit einem Familiennamen in Verbindung gebracht werden konnte. In diesem Zusammenhang wird denn auch in der Lehre darauf hingewiesen, dass angesichts der heutigen Durchmischung der Gesellschaft mit unterschiedlichen kulturellen, religiösen und migrationsspezifischen Strömungen nur noch bedingt auf eine frühere Praxis zurückgegriffen werden kann. Im Einzelfall müsse unter Berücksichtigung der gesamten kulturellen und sozialen Situation der Familien und des Kindes beurteilt werden, was offensichtlich gegen die Interessen des Kindes verstösst (vgl. KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2016, Art. 301 ZGB Art. 103). Ob der Name «Fontoura» auch als Vorname gebräuchlich ist, wie es die Beschwerdeführer offenbar geltend machen, muss unter diesen Umständen nicht vertieft abgeklärt werden (immerhin kann noch erwähnt werden, dass im Internationalen Handbuch der Vornamen, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1986, «Fontoura» nicht als Vorname aufgeführt wird). Da der Name «Fontoura» hierzulande also nicht klar als Familienname wahrgenommen wird, kann auch von keiner Verwechslungsgefahr zwischen Vor- und Familienname die Rede sein. Nur bei Bestehen einer solchen Verwechslungsgefahr könnte aber von einem offensichtlichen Verstoss gegen die Interessen des Kindes ausgegangen werden.

Es kommt dazu, dass der Name «Fontoura» weder dem einen noch dem anderen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann. Ebenfalls kann nicht davon die Rede sein, dass der Name «Fontoura» hierzulande sogleich mit einem Dorf in Portugal in Verbindung gebracht werden muss, handelt es sich doch bei Fontoura um eine kleine Gemeinde in Norden von Portugal mit gerade einmal um die 750 Einwohner. Eine Verwechslungsgefahr mit einer Ortsbezeichnung besteht hierzulande also nicht.

Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass der gleiche Beschwerdegegner zwei Jahre zuvor für die erste gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 den Namen «Fontoura» als (zweiten) Vornamen akzeptiert und im schweizerischen Personenstandsregister als Vornamen beurkundet hat. Nachträglich spricht der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang von einen Versehen, es bleibt jedoch dabei, dass der Namen «Fontoura» nunmehr in der Schweiz offiziell als Vorname verwendet wird. Dagegen soll von behördlicher Seite auch nicht vorgegangen werden (Art. 42 ZGB). Auch wenn kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, wäre es stossend, innerhalb der gleichen Familie zu gegensätzlichen Schlüssen zu kommen. Da es sich bei «Fontoura» jeweils um den zweiten Vornamen der beiden Kinder handelt, besteht genügend Gewähr, dass die beiden Kinder bei ihrer Anrede nicht verwechselt werden, ist doch davon auszugehen, dass die Kinder jeweils mit dem ersten Vornamen angesprochen werden.

Schliesslich konnten die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch belegen, dass sie mit dieser Namensgebung das Schweizer Namensrecht nicht in dem Sinn umgehen wollen, dass sie für ihre Kinder Familiennamen mit Doppelnamen bilden wollten, wie es insbesondere in Portugal oder auch in Brasilien gebräuchlich ist. Für die erste gemeinsame Tochter belegt die ins Recht gelegte Kopie des brasilianischen Reisepasses die Namen «Ana Fontoura» als Vornamen und «Bühler» als (einzigen) Familiennamen.

7.

Zusammenfassend können sich die Beschwerdeführer mit der gewünschten Wahl eines Bestandteils des Familiennamens der Beschwerdeführerin 2 als (zweiten) Vornamen für die Beschwerdeführerin 3 zwar nicht auf eine Familientradition berufen. Gleichwohl ist ihnen diese Wahl zu bewilligen, da der Name «Fontoura» nur ein Bestandteil des Familiennamens der Beschwerdeführerin 2 ist, dieser Name in der Schweiz nicht als Familienname erkennbar ist, dieser Name nicht einem bestimmten Geschlecht zugeordnet werden kann, dieser Name in der Schweiz nicht mit einer Ortschaft in Verbindung gebracht wird, die beiden Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 durch ihre verschiedenen ersten Vornamen genügend unterschieden werden können, der Beschwerdegegner den Namen «Fontoura» vor zwei Jahren bereits als Vornamen bewilligt hat und auch keine Umgehungsabsicht bezüglich des Schweizer Namensrechts ausgemacht werden kann. Insgesamt kann nicht von einem offensichtlichen Verstoss gegen die Interessen des Kindes ausgegangen werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

8.[Kostenregelung]

9.[Gesetzliche Mitteilungspflichten]

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