0373

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2020/3466
Entscheiddatum
7. Mai 2020
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Leihmutterschaft, Eizellenspende, Fortpflanzungsmedizin, Geburt, Auslandsgeburt, Ordre public, Bürgerrecht, Namenserwerb
Verwendete Erlasse
Art. 27 Abs. 1 IPRG, Art. 68 IPRG, Art. 69 IPRG, Art. 70 IPRG, Art. 1 Abs. 2 BüG, Art. 37 IPRG, Art. 270a Abs. 1 ZGB, Art. 298a Abs. 1 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt ins schweizerische Personenstandsregister. Das Bundesgericht bejaht einen Verstoss gegen das schweizerische Ordre public, wenn unterstützende Fortpflanzungsmethoden im Ausland in Anspruch genommen werden, um das verfassungsmässig verankerte Verbot der Leihmutterschaft zu umgehen (Art. 119 Abs. 2 Bst. d BV) und ein genügender Bezug zur Schweiz besteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die (Wunsch-)Eltern Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sind und keinen Bezug zu – in casu – Kalifornien/USA haben. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts ist es unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zulässig, ein Kindesverhältnis mit genetischem Bezug zwischen Kind und Elternteil aus Ordre-public-Widrigkeit nicht anzuerkennen. Vorliegend ist erwiesen, dass der Gesuchsteller 2 der genetische Vater (Samenspender) der Gesuchstellerin 3 (über eine Leihmutter ausgetragene Tochter) ist. Er ist daher auch als Vater im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen. Die Ordre-public-Widrigkeit in Bezug auf die Wunschmutter bleibt hingegen bestehen. Es widerspricht nicht den Garantien der EMRK, ein durch Leihmutterschaft begründetes Kindesverhältnis ohne genetischen Bezug zu einem Elternteil nicht anzuerkennen. Die Eintragung der Gesuchstellerin 1 als Mutter (Ehefrau von Gesuchsteller 2 und ohne biologischen Bezug zur Gesuchstellerin 3) ist daher zu verweigern.

Sachverhalt

Mit Eingangsdatum vom 19. Januar 2017 hat das Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) von der Gesuchstellerin 1 die Geburtsurkunde über die Gesuchstellerin 3 erhalten, um die Anerkennung und Eintragung der Geburt der Gesuchstellerin 3 ins Personenstandsregister (Infostar) gemäss Inhalt der Geburtsurkunde zu vollziehen und so die Kindsverhältnisse von der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 zu A. (Gesuchstellerin 3) einzutragen. Aufgrund des Geburtsortes des Kindes im Ausland (Vereinigte Staaten) und dem ständigen Wohnsitz der Eltern in der Schweiz ohne erkennbaren Bezug zum Geburtsland von A. forderte das GAZ bei der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 den Nachweis über die Aufenthaltsdauer der Gesuchsteller 1 und 2 und des Kindes sowie eine Schwangerschaftsbestätigung über die Gesuchstellerin 1 ein.

Am 12. Juli 2017 erhielt das GAZ mittels Eingabe der beigezogenen Rechtsanwältin das Gesuch sowohl um Anerkennung des Elternurteils des Superior Court of the State of California vom 30. Juni 2016 als auch um die Eintragung der Gesuchsteller 1 und Gesuchsteller 2 als Eltern ins Personenstandsregister. Gleichzeitig informiert die Rechtsvertreterin das GAZ, Gesuchstellerin 3 sei Mithilfe einer Leihmutterschaft geboren worden. Die Leihmutterschaft zwischen Gesuchstellerin 4 zu Gesuchstellerin 3 sei nach reiflicher Überlegung realisiert worden, weil die Gesuchstellerin 1 aufgrund einer erblichen Veranlagung nicht schwanger werden beziehungsweise keine Kinder selbst austragen könne. Weiter führt die Rechtsanwältin aus, Gesuchstellerin 3 sei mittels einer Samenspende des Gesuchstellers 2 und einer anonymen Eizellenspende gezeugt worden. Die Leihmutter (Gesuchstellerin 4) sei mit der Gesuchstellerin 3 nicht verwandt. Der genetische Vater sei Gesuchsteller 2. Als Beweis der genetischen Vaterschaft liegt dem GAZ das DNA-Gutachten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 19. Mai 2017 vor. Weiter informierte die Rechtsanwältin das GAZ über die bevorstehende Umsiedlung nach Hamburg (Deutschland) der Gesuchsteller 1, 2 und 3 infolge Neuantritt der Arbeitsstelle der Gesuchstellerin 1.

Die Gesuchsteller stellen folgende Anträge:

1.

Es sei das Elternurteil des Superior Court of the State of California for the County of Kern vom […] 2016 in der Schweiz anzuerkennen.

2.

Es sei die gestützt auf das Elternurteil ausgestellte kalifornische Geburtsurkunde betreffend A., geboren […] 2016, in der Schweiz anzuerkennen.

3.

Es sei das zuständige Zivilstandsamt anzuweisen, A., geb. […] 2016, mit B. als Vater und C. als Mutter in das schweizerische Personenstandsregister (Infostar) einzutragen.

Am 15. September 2017 verlangte das GAZ bei der Rechtsanwältin der Gesuchstellerin 1 die für die Beurteilung notwendigen und zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Urkunden der amerikanischen Leihmutter. Ferner verlangte das GAZ dieselben Unterlangen über die Eizellenspenderin, sofern diese nicht anonym war. Sofern die Eizellenspenderin anonym war, so benötigte das GAZ Nachweis darüber, dass es sich um eine anonyme Eizellenspende handelt. Unterlagen über die Eizellenspenderin waren bislang nicht vorhanden, ebenso wenig ein Vertrag über die Eizellenspende.

Mit E-Mail vom 27. August 2018 kontaktierte die Gesuchstellerin 1 das GAZ und fragte an, welche Unterlagen zur Anerkennung der Elternschaft fehlen. Gleichwohl setzte sie das GAZ darüber in Kenntnis, dass die Gesuchstellerin 3 in Deutschland bereits als Tochter der Gesuchsteller 1 und 2 eingetragen worden sei. Entsprechende Nachweise wurden jedoch nicht eingereicht.

In der Mail vom 1. Oktober 2018 informiert die Gesuchstellerin 1 das GAZ darüber, dass die Eizellenspenderin anonym bleiben will. Weiter habe die Eizellenspenderin hingegen eingewilligt, in einem medizinischen Notfall den Kontakt herzustellen. Es folgten diverse Mailkorrespondenzen bezüglich der Beschaffung des Leihmutterschaftsvertrags. Nach persönlicher Vorsprache beim GAZ vom 28. August 2019 konnte die Gesuchstellerin 1 weitere noch nicht vorhandene Unterlagen zusammentragen, insbesondere diese über die Eizellenspenderin. Bei letzterer ging es darum, ob die Eizellenspende anonym war. Aus dem Gerichtsurteil ging nicht hervor, ob die Eizellenspende anonym war. Dem GAZ konnte das «Agreement Between Family Creations, LLC and Intendend Parents» vorgelegt werden. Darin wird unter Ziffer 2, Abs. 1 aufgeführt, dass die Identität vertraulich behandelt wird. Weiter kann unter Ziffer 4, Abs. 2 entnommen werden, dass den Wunscheltern das Profil der Eizellenspenderin vorgelegt wird. Das Profil schliesst eine Identifizierung der Eizellenspenderin aus, jedoch werden medizinische Information und ein Fragebogen wie auch Fotos der Eizellenspenderin offengelegt. Sollte die Eizellenspenderin allfällige Kinder haben, können diese Fotos ebenfalls eingesehen werden, sofern es die Eizellenspenderin zulässt. Weitere Angaben zur Person der Eizellenspenderin sind nicht bekannt.

Nach Eingang und Beurteilung der erforderlichen Zivilstandsurkunden eröffnete das GAZ am 25. September 2019 der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 das rechtliche Gehör und stellte die teilweise Anerkennung der amerikanischen Geburtsurkunde in Aussicht. In Anwendung der massgebenden Artikel des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) bezüglich Abstammung richten sich die Entstehung des Kindsverhältnisses nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt (Art. 68 und 69 IPRG). Die Gesuchsteller 1 und 2 begründeten bisweilen den Wohnsitz ununterbrochen in der Schweiz. Das GAZ kam zum Schluss, dass der Lebensmittelpunkt in der Schweiz ist, lediglich die Geburt von Gesuchstellerin 3 erfolgte in den Vereinigten Staaten.

Die Gesuchstellerin 1 machte Gebrauch des rechtlichen Gehörs und stellte fristgerecht dem GAZ am 18. Oktober 2019 den Antrag zu, die Gesuchstellerin 1 sei als Mutter der Gesuchstellerin 3 anzuerkennen.
Weiter fügt die Gesuchstellerin 1 an, eine Adoption (gemeint Stiefkindadoption) sei nur möglich, sofern die Eheleute zusammenleben. Die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 hätten sich mittlerweile getrennt, weshalb es der Gesuchstellerin 1 verunmöglicht, die Gesuchstellerin 3 zu adoptieren.

Ferner erwähnt die Gesuchstellerin 1 das Urteil des Bundesgerichts (BGE 141 III 312), demgeäss Eltern ohne genetische Verwandtschaft nicht anerkannt würden, wenn das schweizerische Leihmutterschaftsverbot umgangen werde. Dieses Urteil beziehe sich jedoch auf Eltern, die in der Schweiz wohnen und schweizerische Staatsangehörige sind. Die Gesuchstellerin 1 macht geltend, dieses Urteil könne nicht auf ihren Fall ausgedehnt werden, da die Gesuchsteller 1, 2 und 3 seit mehreren Jahren in Deutschland wohnten und die Gesuchsteller 1 und 2 ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besässen. Sollte die Gesuchstellerin 1 nicht als Mutter eingetragen werden, so entspreche dies zudem nicht dem Wohle der Gesuchstellerin 3. Die Gesuchstellerin 3 pflege zu beiden Wunscheltern ein enges, familiäres Verhältnis.

Aufgrund der neuen Ausgangslage beziehend auf die Trennung der Eheleute wurde dem Gesuchsteller 2 das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 nachgereicht. Der Gesuchsteller 2 zeigte sich etwas überrascht von der Korrespondenz des GAZ und teilte dies in seiner fristgerechten Stellungnahme vom 18. November 2019 mit und bat zeitgleich, das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin 1 einzusehen.

Seit 1. November 2019 wohnt die Gesuchstellerin 1 wieder in der Schweiz. Der Gesuchsteller 2 begründet seinen Wohnsitz mittlerweile ebenfalls wieder in der Schweiz.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 entschied das GAZ unbegründet. Im Anschluss ersuchte die Gesuchstellerin 1 um eine schriftliche Begründung, welche hiermit erfolgt.

Erwägungen

1.[Zuständigkeit]

2.Materielles

2.1

Für die Anerkennung von Ereignissen wie beispielsweise Geburt und Tod geben die entsprechenden Bestätigungen des Ereignisortes Aufschluss über die Eintragungsfähigkeit (vgl. Art. 33 Abs. 1 ZGB). Für die Fragestellung des einzutragenden Namens und der Abstammung der betroffenen Person muss das Zivilstandsamt das anzuwendende Recht bestimmen. Die Anwendung des massgebenden Rechts kann hinsichtlich Name und Abstammung jedoch vom Inhalt der vorgelegten Urkunde abweichen (Art. 13 ff. IPRG). In die Geburtsurkunde eingearbeitete Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen sind separat nach den Bestimmungen von Art. 25-27 IPRG zu beurteilen. Im konkreten Fall wurden die Gesuchstellerinnen 3 in den Vereinigten Staaten mit Hilfe einer Leihmutter geboren. Die Begründung der Verwandtschaftsverhältnisse bei der medizinisch unterstützten Fortpflanzung in den Vereinigten Staaten erfolgt mittels Gerichtsurteil.

2.2.

Gestützt auf Art. 32 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 25-27 IPRG erfüllt. Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn: a) die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, b) gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und c) kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Zunächst müssen somit die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 25–27 IPRG durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen geprüft werden (Art. 32 Abs. 2 IPRG). Während Zuständigkeit (Art. 25 Bst. a in Verbindung mit Art. 26 IPRG) und Rechtskraft (Art. 25 Bst. b IPRG) durch die Anerkennungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen sind, muss bei den Verweigerungsgründen nach Art. 25 Bst. c in Verbindung mit Art. 27 IPRG zwischen dem materiellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) und dem verfahrensrechtlichen beziehungsweise formellen Ordre public (Art. 27 Abs. 2 IPRG) unterschieden werden.

2.3.

Indirekte Zuständigkeit (a): Ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses werden gemäss Art. 70 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind. Das Kind erlangte durch die Geburt auf amerikanischem Boden die amerikanische Staatsangehörigkeit ex lege (vgl. 8 U.S. Code § 1401 lit. a). Dadurch kann die indirekte Zuständigkeit an den Heimatstaat des Kindes angeknüpft werden (analog BGE 141 III 316). Die Zuständigkeit der amerikanischen Gerichte und Behörden ist daher gegeben.

2.4

Rechtskraft (b): Das Urteil des Superior Court of the State of California of the County of Kern vom […] 2016 ist sodann endgültig (Art. 25 lit. b IRPG). Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IRPG gegen eine Anerkennung spricht (Art. 25 lit. c IPRG). Von Amtes wegen zu prüfen ist hier ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public.

3.

Ordre public-Widrigkeit

3.1

Das Bundesgericht bejaht einen Verstoss gegen das schweizerische Ordre public, wenn medizinisch unterstützende Fortpflanzungsmethoden im Ausland in Anspruch genommen werden, um das verfassungsmässig verankerte Verbot der Leihmutterschaft zu umgehen (Art. 119 Abs. 2 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101.1]) und ein genügender Bezug zur Schweiz besteht (BGE 141 III 312 E. 5.3.2). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wunscheltern schweizerische Staatsangehörige sind mit Wohnsitz in der Schweiz und keinen Bezug zu Kalifornien haben. Wie im Leitentscheid des erwähnten BGE sind auch in casu die Beziehungen der Wunscheltern zu Kalifornien sehr begrenzt (Staatsangehörigkeit des Kindes, die Leihmutter und anonyme Eizellenspenderin). Die Wunscheltern lebten vor der Leihmutterschaft in der Schweiz. Auch unmittelbar nach der Leihmutterschaft sind sie zurück in die Schweiz gekehrt. Die Wunscheltern machten geltend, sie seien ebenfalls deutsche Staatsangehörige mit engen Beziehungen zu Deutschland. Der Gesuchsteller 2 sei in Deutschland aufgewachsen. Im Schreiben vom 12. Juli 2017 teilten die Wunscheltern zwar mit, dass die ganze Familie per 1. November 2017 nach Hamburg umziehen würde. Auch dies vermag jedoch nichts am Umstand ändern, dass die Wunscheltern einen intensiven Binnenbezug zur Schweiz haben. Dies zeigt sich auch darin, dass sie beide unterdessen zurückkehrten und nun wieder in der Schweiz wohnen. Dies war sodann auch bereits nach weniger als einem Jahr in Deutschland klar. Im Mail vom 27. August 2018 erklärte die Gesuchstellerin 1, dass sie planen, in etwa einem Jahr zurück in die Schweiz zu kehren (Mail vom 27. August 2018).

3.2

Es zeigt sich deutlich, dass die Wunscheltern die biologischen Vorgänge in einen Rechtsraum verlegen wollten, der die von ihnen gewünschten rechtlichen Wirkungen erzeugen konnte. Dies hat das Bundesgericht klar als Rechtsumgehung festgestellt, was die Ordre-Public-Widrigkeit zur Folge haben muss (BGE 141 III 328 E. 6.4).

4.Völkerrechtskonformität

4.1

Es stellt sich nun die Frage, ob und inwiefern die aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) fliessenden Rechte des Kindes den soeben festgestellten Ordre public-Verstoss zurückzudrängen vermögen.

Gemäss Rechtsprechung des EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) und des Bundesgerichts ist es unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zulässig, ein Kindesverhältnis mit genetischem Bezug zwischen Kind und Elternteil aus Ordre-public-Widrigkeit nicht anzuerkennen (BGE 141 III 312 E. 6.2). Es ist erwiesen, dass der Gesuchsteller 2 der genetische Vater der Gesuchstellerin 3 ist. Er ist entsprechend bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher auch als Vater im schweizerischen Personenstandsregister (INFOSTAR) einzutragen.

Ein durch Leihmutterschaft begründetes Kindesverhältnis ohne genetischen Bezug zu einem Elternteil nicht anzuerkennen, widerspricht jedoch nicht den Garantien der EMRK (BGE 141 III 312, E. 6.3). Die Ordre-public-Widrigkeit in Bezug auf die Wunschmutter kann somit nicht verdrängt werden und bleibt bestehen. Die Eintragung der Gesuchstellerin 1 als Mutter ist daher gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IPRG aufgrund der Ordre-public-Widrigkeit zu verweigern.

5.

Kindsverhältnis zur gebärenden Mutter und ihrem Ehemann resp. deren Aufhebung

5.1

Im Zusammenhang mit der medizinisch unterstützten Fortpflanzung wurde die Entstehung des Kindsverhältnisses zur gebärenden Mutter (Gesuchstellerin 4) mittels nachgeburtlicher Verzichtserklärung aufgehoben mit Datum vom 22. Mai 2017.

5.2

Bereits im Gerichtsurteil vom […] 2016 wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller 5 (Ehemann der gebärenden Mutter) nicht der Kindsvater ist.

5.3

Die Aufhebung des Kindsverhältnisses zur gebärenden Mutter wie auch die Feststellung des Nichtbestehens einer Verwandtschaftsbeziehung ihres Ehemannes ist aus Sicht des schweizerischen Ordre public nicht zu beanstanden. Für die Beurkundung der Verwandtschaftsverhältnisse in INFOSTAR sind die Angaben der gebärenden Mutter jedoch insofern relevant, als dass die Personendaten der Kindsmutter im Rahmen des verfassungsmässigen Rechtes des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ohnehin registriert werden müssen (Art. 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UN KRK; SR 0.107]). Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft die Zivilstandsbehörden die Pflicht bei Kindern, welche mit Hilfe fortpflanzungsmedizinischer Techniken gezeugt wurden, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung sicherzustellen. Die Beurkundung des Ehemannes der Leihmutter ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht notwendig (vgl. BGE 141 III 312 E 8.2).

5.4

Daher sind in den Zusatzangaben der Beurkundung folgende Daten einzutragen:

Leihmutterschaft. Leihmutter: […] geborene […], geboren am […] 1981 in […] (ND, USA) amerikanische Staatsangehörige. Wohnort: […] (CA, USA). Eizellenspenderin = Profil «Rachel 48», durchgeführt von Family Creations Woodland Hills (CA, USA)

6.Bürgerrecht und Namensführung

6.1

Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 29. September 1952 (Bürgerrechtsgesetz; BüG; SR 141.0). Dieses sieht den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes vor, wenn das Kindsverhältnis zum schweizerischen Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, begründet wird. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes muss der Kindsvater jedoch das Schweizer Bürgerrecht besessen haben.

Mit der Anwendung des Ordre public Vorbehalts hinsichtlich der Wunschmutter sowie der Anerkennung der Aufhebung des Kindsverhältnisses zur gebärenden Mutter besteht für die Gesuchstellerin 3 derzeit kein rechtliches Mutter-Kind-Verhältnis und steht ausschliesslich in einer verwandtschaftlichen Beziehung zum Gesuchsteller 2, der das Schweizer Bürgerrecht seit dem 31. Oktober 2014 besitzt. Die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 BüG rechtfertigt sich somit und das Kind erwirbt das Bürgerrecht von Weiach ZH und Eriswil BE.

6.2

Gemäss Art. 37 IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht und somit im konkreten Fall dem Schweizer Recht. Art. 270a Abs. 1 ZGB knüpft den Namenserwerb an die elterliche Sorge. Art. 298a Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die elterliche Sorge zum Vater entweder mit Erklärung zustande kommt oder durch eine Behörde verfügt wird. Fehlt eine solche Verfügung oder Erklärung, steht die elterliche Sorge alleine der Mutter zu (Art. 298a Abs 5 ZGB). Im konkreten Fall steht das Kind nur in einem Verhältnis zum Vater und es besteht eine echte Rechtslücke, welche die rechtsanwendende Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB zu füllen hat. Es liegt auf der Hand, dass ausschliesslich der Ledigname des einzigen Elternteils in Frage kommt, welcher in einer rechtlichen Beziehung zur Gesuchstellerin 3 steht. Die Gesuchstellerin 3 erwirbt daher den Familiennamen des Gesuchstellers 2.

7.[Gebühren und Auslagen]

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