0372

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Inhaltsverzeichnis

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2020/1926
Entscheiddatum
14. August 2020
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Internationales PrivatrechAuslandsehe, Eheanerkennung, Anerkennungsvoraussetzungen, Eheungültigkeit, Scheinehe, Ordre public, ne bis in idem
Verwendete Erlasse
Art. 27 Abs. 2 IPRG, Art. 32 Abs. 2 IPRG, Art. 34 IPRG, Art. 45 Abs. 2 IPRG, Art. 97a ZGB, Art. 105 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer im Ausland (Brasilien) geschlossenen Ehe gemäss Art. 32 IPRG. Das GAZ stützt sich bei seiner Beurteilung, wonach die im Ausland geschlossene Ehe der Gesuchsteller nicht in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden kann, im Wesentlichen auf die rechtskräftige Verfügung des Migrationsamtes betreffend die Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann. Das Migrationsamt begründet darin die Abweisung des Gesuchs zur Einreise der Gesuchstellerin ausdrücklich mit einer Scheinehe beziehungsweise mit der damit einhergehenden Umgehung des Ausländerrechts. Das GAZ sieht keine Veranlassung, der Einschätzung des Migrationsamtes zu widersprechen, soweit dies überhaupt statthaft wäre (ne bis in idem). Vielmehr teilt es die Einschätzung des Migrationsamtes, zumal die Stellungnahmen der Gesuchsteller keine neuen beweiskräftigen Erkenntnisse zu Tage förderten, welche die behördlichen Feststellungen bezüglich der beabsichtigten Scheinehe umzustössen vermögen. Von einer Scheinehe kann im Übrigen bereits dann gesprochen werden, wenn nur einer der Brautleute keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen des Ausländerrechts umgehen will.

Sachverhalt (komprimiert)

Mit Urkundensendung der Schweizerischen Vertretung in Rio de Janeiro (Brasilien) vom 14. Oktober 2019 (Eingang am 22. Oktober 2019) wurde dem Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) eine ausländische Eheurkunde und weitere Urkunden zugestellt, die eine Eheschliessung zwischen dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 belegen sollen. Diese Ehe wurde gemäss Urkunde am […] 2019 in […] (Rio de Janeiro, Brasilien) geschlossen. Die Urkundensendung an das GAZ erfolgte im Hinblick auf die Anerkennung der Eheschliessung in der Schweiz im Sinn von Art. 32 des Bundesgesetztes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291).

Aufgrund der üblichen Prüfung der Personendaten im Schweizerischen Personen-standsregister (dem elektronischen Register namens «Infostar») wurde ersichtlich, dass der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 schon früher ein Gesuch um Ehevorbereitung gestellt haben, nämlich am […] 2018 beim Zivilstandsamt A. Auf-fallend ist, dass zum Zeitpunkt des Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt A. der Gesuchsteller 1 als dauernd urteilsunfähig galt; dies geht aus einem entsprechenden Vermerk in Infostar hervor. Der besagte Vermerk wurde später mit Beurkundung vom […] 2018 aus dem Schweizerischen Personenstandsregister entfernt.

Um sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, forderte das GAZ beim Zivilstandsamt A. die Akten des besagten Ehevorbereitungsverfahrens an. Aus den Verfahrensakten konnte entnommen werden, dass aufgrund der fehlenden Einreisebewilligung für die Gesuchstellerin 2 eine Trauung nicht stattfinden konnte. Das Ehevorbereitungs-verfahren konnte jedoch abgeschlossen werden. Zur Klärung der Frage, weshalb die Einreise der Gesuchstellerin 2 nicht bewilligt wurde, liess sich das GAZ die Akten des migrationsrechtlichen Verfahrens vor dem Migrationsamt des Kantons Zürich zustellen. Zeitgleich wurde die ehemalige Beiständin des Gesuchstellers 1 angefragt, ob der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt A. vom 8. Mai 2018 noch immer aktuell sei und der Gesuchsteller 1 seither als urteilsfähig gelte, was dem GAZ am 30. Oktober 2019 bestätigt wurde.

Am 4. November 2019 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem GAZ eine Verfügung vom 21. Juni 2019 betreffend «Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann» zu. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Hauptgrund für die Abweisung des Gesuchs zur Einreise der Gesuch-stellerin 2 war der Verdacht einer Scheinehe beziehungsweise der Umgehung des Ausländerrechts. Auf Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Mit Schreiben vom 15. November 2019 wurden, im Sinn der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sowohl der Gesuchsteller 1 wie auch die frühere Beistandschaft informiert, dass das GAZ beabsichtige, die am […] 2019 in […] (Rio de Janeiro, Brasilien) erfolgte Eheschliessung zwischen dem Gesuchsteller 1 und der Gesuch-stellerin 2 nicht anzuerkennen. Die Gesuchstellerin 2 konnte nicht angeschrieben werden, da ihr Aufenthalt unbekannt war. Das GAZ wies in seinem Schreiben ausdrücklich auf die Voraussetzungen der Anerkennung beziehungsweise Beurkundung im Schweizerischen Personenstandsregister einer im Ausland geschlossenen Ehe hin und erwähnte auch den Eheungültigkeitsgrund in Art. 105 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Aufgrund der Tatsache und der zeitlichen Abfolge, dass der Gesuchstellerin 2 die Einreise in die Schweiz wegen Verdachts auf Scheinehe rechtskräftig verweigert wurde, schliesse das GAZ, dass die Eheschliessung absichtlich ins Ausland verlegt wurde, um die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.

Erwägungen

1.[Sachliche und örtliche Zuständigkeit]

2.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Heirat werden im IPRG umschrieben, wobei staatsvertragliche Regelungen vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Im vorliegenden Fall sind einzig die Bestimmungen des IPRG massgebend, da bezüglich der Anerkennung einer Eheschliessung keine bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien bestehen; internationale Übereinkommen sind vorliegend ebenfalls nicht zu beachten.

Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn: a) die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, b) gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und c) kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt.

Für die Anerkennung einer Eheschliessung ist Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Bst. a IPRG massgebend. Demnach wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe grundsätzlich anerkannt. Art. 45 Abs. 2 IPRG sieht aber folgenden Vorbehalt vor: «Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen».

Mit den Vorschriften über die Eheungültigkeit sind die Ungültigkeitsgründe des Art. 105 ZGB gemeint, die unbefristet gelten (PAUL VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 45 IPRG N 3 und 22; MAURICE COURVOISIER, in: Basler Kommentar zum IPRG, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 45 IPRG N 34 ff.; sowie JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Kommentar zum IPRG/LugÜ, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 45 IPRG N 8). Es handelt sich demnach um den Ungültigkeitsgrund der Doppelehe (Art. 105 Ziffer 1 ZGB), der bleibenden Urteilsunfähigkeit (Ziffer 2), der Verwandtschaft (Ziffer 3), der Scheinehe (Ziffer 4), der Zwangsehe (Ziffer 5) sowie der Minderjährigenehe (Ziffer 6).

Wie bereits ausgeführt, müssen vor einer Eintragung ausländischer Entscheidungen in das Schweizerische Personenstandsregister die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 25–27 IPRG durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen geprüft werden (Art. 32 Abs. 2 IPRG). Während Zuständigkeit (Art. 25 Bst. a in Verbindung mit Art. 26 IPRG) und Rechtskraft (Art. 25 Bst. b IPRG) durch die Anerkennungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen sind, muss bei den Verweigerungsgründen nach Art. 25 Bst. c in Verbindung mit Art. 27 IPRG zwischen dem materiellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) und dem verfahrensrechtlichen beziehungsweise formellen Ordre public (Art. 27 Abs. 2 IPRG) unterschieden werden. Von Amtes wegen zu prüfen ist hier nur ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public. Dagegen sind Einreden im Sinn von Art. 27 Abs. 2 IPRG lediglich gestützt auf entsprechende Rügen von Verfahrensbeteiligten zu beachten, und Verfahrensbeteiligte, die solche Einreden geltend machen, haben auch die erforderlichen Nachweise zu erbringen (VOLKEN, a.a.O., Art. 27 IPRG N 70 ff.; sowie STEPHEN V. BERTI/ANTON K. SCHNYDER, in: Basler Kommentar zum IPRG, a.a.O., Art. 27 IPRG N 9 und 29 f., je mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Zu beachten sind jedoch die Besonderheiten der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit: hier gelten die Regelungen in Art. 25–29 IPRG sinngemäss (Art. 31 IPRG), weshalb im Falle einer Entscheidung oder Urkunde, die in einem nichtstreitigen, einseitigen Verfahren getroffen beziehungsweise erstellt wurde, ein Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 IPRG auch von Amtes wegen berücksichtigt werden kann.

3.

Im vorliegenden Fall ersuchen der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 um Anerkennung beziehungsweise Eintragung in das Schweizerische Personenstandsregister der am […] in […] (Rio de Janeiro, Brasilien) erfolgten Eheschliessung.

Bei den in solchen Fällen üblichen Sachverhaltsermittlungen des GAZ hat sich gezeigt, dass den Gesuchstellern in der Frage der Anerkennung ihrer im Ausland geschlossenen Ehe Art. 45 Abs. 2 IPRG entgegengehalten werden muss. Wie im Sachverhalt und den vorstehenden Erwägungen bereits ausgeführt, liegt im vorliegenden Fall ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund im Sinn von Art. 105 ZGB vor. Hierbei ist eine dauernde Urteilsunfähigkeit des Gesuchstellers 1 im Sinne von Art. 105 Ziffer 2 ZGB (siehe auch Art. 16 ZGB) für die Zivilstandsbehörden kein Thema mehr, seit ein entsprechender Vermerk aus dem Schweizerischen Personenstandsregister entfernt wurde. Vielmehr ist es für das GAZ erwiesen, dass der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 im Ausland eine vom schweizerischen Recht verpönte «Scheinehe» geschlossen haben, die unbefristet ungültig ist (Art. 105 Ziffer 4 ZGB). Unter dem Begriff «Scheinehe» sind Vorgänge gemeint, wie sie zum Beispiel in Art. 97a ZGB umschrieben sind. Demnach darf in der Schweiz eine Ehe nicht geschlossen werden, «wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will». Die Täuschung der Behörden in Sinn der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, indem eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingegangen wird oder der Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, gefördert oder ermöglicht wird, ist in der Schweiz gar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belegt (Art. 118 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).

Bei der Auslegung einer Norm ist die Rechtsprechung zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich, sind bislang zu Art. 97a ZGB vier höchstrichterliche materielle Entscheide ergangen: das Urteil des Bundesgerichts 5A_30/2014 vom 15. April 2014; das Urteil 5A_901/2012 vom 23. Januar 2013; das Urteil 5A_225/2011 vom 9. August 2011; sowie das Urteil 5A_201/2011 vom 26. Juli 2011. In allen vier Fällen wurden die von den Brautleuten erhobenen Beschwerden durch das Bundesgericht abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte demnach die angefochtenen Entscheide der kantonalen Vorinstanzen, die in allen vier Fällen auf das Vorliegen einer «Scheinehe» erkannten. Zur Eingrenzung der vom Gesetzgeber verpönten Scheinehe kann auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ausländerrecht und zum Bürgerrecht herangezogen werden. Insbesondere hat sich das Bundesgericht schon mehrmals zur Frage geäussert, ob ein Familiennachzug oder der Verbleib des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin in die/der Schweiz nicht statthaft war, weil kein gegenseitiger Ehewille vorlag, mithin auf Rechtsmissbrauch im Sinn einer Scheinehe zu schliessen war (vgl. unter einer Vielzahl von Urteilen etwa BGE 130 II 482; BGE 122 II 289; das Urteil des Bundesgerichts 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020; das Urteil 6B_1274/2016 vom 11. September 2017; das Urteil 2C_752/2016 vom 16. September 2016; das Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013; das Urteil 2C_3/2012 vom 15. August 2012; das Urteil 2C_3/2012 vom 15. August 2012; das Urteil 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008; das Urteil 2A.324/2002 vom 4. Juli 2002).

Das GAZ stützt sich bei seiner Beurteilung, wonach die im Ausland geschlossene Ehe der Gesuchsteller nicht in das Schweizerische Personenstandsregister eingetragen werden kann, im Wesentlichen auf die im Sachverhalt erwähnte rechtskräftige Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 21. Juni 2019 betreffend «Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann». Das Migrationsamt begründet die Abweisung des Gesuchs zur Einreise der Gesuchstellerin 2 ausdrücklich mit einer Scheinehe beziehungsweise mit der damit einhergehenden Umgehung des Ausländerrechts. Demnach weisen mehrere Indizien darauf hin, dass es der Gesuchstellerin 2 bei der geplanten Eheschliessung (in der Schweiz) «nicht um das Eingehen einer echten ehelichen Beziehung geht, sondern einzig darum auf möglichst einfache Art und Weise in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, damit sie hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann». In der Verfügung werden diese Indizien ausdrücklich aufgeführt.

Der Entscheid des Migrationsamtes wurde von den Gesuchstellern nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, der auch mit der Formel «ne bis in idem» beziehungsweise der Res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden. Nach diesem Grundsatz darf deshalb eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits endgültig beurteilten Streitsache grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neubeurteilung eintreten.

In seiner Stellungnahme vom 24. März 2020 macht der Rechtsvertreter des Gesuchstellers 1 im Wesentlichen jene Gründe geltend, die bereits dem besagten Migrationsamt unterbreitet wurden beziehungsweise hätten unterbreitet werden müssen. So sei die Beziehung der Gesuchsteller beidseitig gewollt und werde tatsächlich gelebt. Ferner verbringe der Gesuchsteller 1 seit mehreren Jahren während drei Wochen seine Ferien am Wohnort seiner Partnerin (der Gesuchstellerin 2). Als Beweis wurde Gruppenfotos in Brasilien und Buchungsbestätigungen beziehungsweise Rechnungen über Flüge ins Recht gelegt. Hierbei datieren die Fotos mit den Jahren 2017 und 2019 und die Flüge, welche der Gesuchsteller 1 angetreten haben soll, fanden im März 2017 (Aufenthalt in Brasilien zwischen 13. und 24. März) und April 2019 (Aufenthalt in Brasilien zwischen 9. und 26. April) statt. Zu unterstreichen ist, dass alle Vorgänge demnach vor dem Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 21. Juni 2019 stattgefunden haben.

Das GAZ sieht keine Veranlassung, der Einschätzung des Migrationsamtes zu widersprechen, soweit dies überhaupt statthaft wäre. Vielmehr teilt das GAZ die Einschätzung des Migrationsamtes, zumal die Stellungnahmen der Gesuchsteller keine neuen beweiskräftigen Erkenntnisse zu Tage förderten, welche die behördlichen Feststellungen bezüglich der beabsichtigen Scheinehe umzustossen vermögen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits dann von einer Scheinehe gesprochen werden kann, wenn nur einer der Brautleute keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen des Ausländerrechts umgehen will (vgl. etwa den Wortlaut von Art. 97a ZGB). Im vorliegenden Fall kann durchaus nachvollzogen werden, dass der Gesuchsteller 1 eine solche Lebensgemeinschaft eingehen möchte. Bei der Gesuchstellerin 2 muss diese Absicht jedoch klarerweise in Abrede gestellt werden.

4.

Die von Art. 45 Abs. 2 IPRG geforderte Umgehungsabsicht kommt bereits aus dem zeitlichen Ablauf klar zum Ausdruck. Die Ehe in […] (Rio de Janeiro, Brasilien) wurde gemäss der massgeblichen Urkunde bereits am […] 2019 geschlossen, also nur 21 Tage nach der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 21. Juni 2019, womit eine Scheinehe erkannt und die Einreise der Gesuchstellerin 2 in die Schweiz zur Vorbereitung einer Heirat verweigert wurde.

Die Gesuchsteller wussten zum Zeitpunkt der im Ausland geschlossenen Ehe also sehr genau, dass ihnen eine Eheschliessung in der Schweiz aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Mit der nachträglichen Verlegung des Ortes der Eheschliessung ins Ausland ist die Absicht, das Schweizer Recht zu umgehen, offenkundig und genügend erstellt. Es kann sich hier nicht um Zufall handeln.

Zudem ist Art. 45 Abs. 2 IPRG für den vorliegenden Fall anwendbar, weil es sich beim Gesuchsteller 1 um einen Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz handelt; der Wohnsitz in der Schweiz war auch zum Zeitpunkt der Eheschliessung gegeben (zur Bestimmung des Wohnsitzes kann auf Art. 20 IPRG verwiesen werden).

5.

Zusammenfassend kommt die angerufene Anerkennungsbehörde zum Schluss, dass die am […] 2019 in […] (Rio de Janeiro, Brasilien) geschlossene Ehe zwischen dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 gestützt auf Art. 32 IPRG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 IPRG und Art. 105 Ziffer 4 ZGB im Schweizerischen Personenstandsregister nicht zu beurkunden ist. In Umgehung des Schweizer Rechts hat der Gesuchsteller 1, ein in der Schweiz wohnhafter Schweizer Bürger, mit der Gesuchstellerin 2 im Ausland eine vom Recht verpönte Scheinehe geschlossen, die unbefristet ungültig ist.

6.[Kostenregelung]

© 2022 Staatskanzlei des Kantons Zürich

Für dieses Thema zuständig: