0369

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2018/1162
Entscheiddatum
23. November 2018
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Ehevorbereitungsverfahren, Personenstandsregister, Illegaler Aufenthalt, Beglaubigung, Echtheitsprüfung
Verwendete Erlasse
Art. 98 Abs. 4 ZGB, Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 41 ZGB, Art. 15a Abs. 3 ZStV, Art. 17 ZStV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Verweigerung der Aufnahme des Beschwerdeführers in das schweizerische Personenstandsregister (Infostar) im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfahren. Der Beschwerdeführer, ein Ausländer mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz, beantragte im Hinblick auf die gewünschte Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin die Erfassung seiner Personenstandsdaten im schweizerischen Personenstandsregister. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Identitätsprüfung stellte sich heraus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätskarte um eine Fälschung handelt. Der Eintrag wurde deshalb verweigert. Blosse Zusicherungen, wonach dereinst ein Reisepass vorgelegt werden könne, vermögen das Original eines Identitätsdokuments nicht zu ersetzen. Eine ersatzweise Erklärung nach Art. 41 ZGB in Verbindung mit Art. 17 ZStV war vorliegend nicht zulässig. Die Bestimmung von Art. 41 ZGB setzt voraus, dass die Angaben, die beurkundet werden sollen, nicht streitig sind. Davon kann in casu nicht die Rede sein: Wer sich mit einer gefälschten Identitätskarte ausweist, die er noch dazu selbst bearbeitet hat, kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, seine Angaben seien nicht streitig. Ein solches Verhalten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Sachverhalt (komprimiert)

Der Beschwerdeführer reiste am 16. August 2009 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer legte während seines Asylverfahrens nur gerade eine in Algerien hergestellte Identitätskarte vor, auf der kein Ausstellungs- und kein Gültigkeitsdatum vermerkt war. Im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] werden die Personendaten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aussagen geführt. Jene Daten sind durch keine beglaubigten und als echt befundene Dokumente belegt.

Gemäss den Akten der Vorinstanz und den Angaben in ZEMIS wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und am 23. März 2010 seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am 26. Juli 2012 wurde ein neues Asylverfahren aufgenommen, welches am 14. Februar 2013 mit einer Ablehnung des Gesuchs und einer erneuten Wegweisung endete. Seit dem 15. Februar 2013 hätte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müssen, was offensichtlich nicht geschehen ist. Seit jenem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz auf. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot mit Wirkung ab dem 21. August 2014 verhängt; dieses gilt bis 20. August 2019.

Am 3. November 2016 stellten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Vorbereitung einer Eheschliessung (Art. 98 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210] in Verbindung mit Art. 62 ff. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). In der Folge reichte der Beschwerdeführer Ende 2016 in Algerien ausgestellte Urkunden zur Vorprüfung ein (Art. 16 Abs. 6 ZStV in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [ZVO; LS 231.1]). Seine Identität wollte der Beschwerdeführer damals mit einer algerischen Identitätskarte nachweisen (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. b ZStV); einen Reisepass konnte er nicht vorlegen.

Da sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht über einen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB ausweisen konnte, wurde das Ehevorbereitungsverfahren formlos sistiert und die eingereichten Dokumente wurden dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt. Den Beschwerdeführenden wurde zudem eine Bestätigung für das zuständige Migrationsamt ausgestellt, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers geregelt werden müsse, bevor der Beschwerdegegner das Ehevorbereitungsverfahren fortsetzen könne.

Im Jahr 2017 folgen weitere Kontakte jeweils zwischen dem Beschwerdegegner einerseits und der Sans-Papiers Anlaufstelle Zürich (SPAZ), der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sowie den Beschwerdeführenden andererseits. Dabei war der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers und der Hinderungsgrund des Art. 98 Abs. 4 ZGB Gegenstand der Diskussion. Der Beschwerdegegner wies jeweils darauf hin, dass er das Ehevorbereitungsverfahren nicht weiterführen könne, solange der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthalt verfüge.

Anfang Januar 2018 verlangten die Beschwerdeführenden beim Beschwerdegegner die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens und ihr zwischenzeitlich beigezogener Rechtsvertreter verlangte eine Bestätigung, wonach das Ehevorbereitungsverfahren durchgeführt werden könne, sobald für den Beschwerdeführer eine migrationsrechtliche Duldung vorliegen würde.

In der Folge forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, die notwendigen Dokumente für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens und für die damit zusammenhängende Aufnahme des Beschwerdeführers in das schweizerische Personenstandsregister einzureichen (Art. 98 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 und Art. 64 ZStV). Darauf informierte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner, dass er seine Identitätskarte zwischenzeitlich verloren habe. Bereits im März 2018 legte der Beschwerdeführer jedoch eine neue algerische Identitätskarte vor, welche angeblich bereits am 18. Juli 2017 ausgestellt wurde.

Der Beschwerdegegner liess daraufhin die eingereichte Identitätskarte beim Forensischen Institut der Kantons- und Stadtpolizei Zürich auf Echtheit prüfen. Das Untersuchungsergebnis vom 12. März 2018 bescheinigte eine Totalfälschung, was dem Beschwerdeführer auch eine Strafuntersuchung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einbrachte (…).

Mit Schreiben vom 20. März 2018 lud der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu einer Anhörung ein, um Letzterem das Untersuchungsergebnis zu unterbreiten und diesem die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu bieten (Titel des Schreibens: «Gewährung des rechtlichen Gehörs/Anhörung»). Die Anhörung fand am 27. März 2018 statt. Die mündliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den vorgetragenen Vorwürfen wurde zu Protokoll genommen, welches vom Beschwerdeführer auch unterzeichnet wurde.

Der Beschwerdegegner überreichte dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung seine Verfügung vom 27. März 2018, mit welcher die Beurkundung des Personenstandes des Beschwerdeführers im schweizerischen Personenstandsregister verweigert und das Gesuch um Durchführung der Ehevorbereitung abgewiesen wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Ehevorbereitungsverfahren ein gefälschtes Identitätsdokument eingereicht habe, weshalb seine Identität nicht nachgewiesen und eine Beurkundung des Personenstandes im Personenstandsregister ausgeschlossen sei.

Eine Kopie der besagten Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mit eingeschriebener Post zugestellt.

Mit Schreiben vom 27. April 2018 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) eine Beschwerde ein. Es wurden folgende Anträge gestellt:

1.

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Personenstand des Beschwerdeführers auf der Basis des eingereichten Identitätsdokumentes im Personenstandsregister einzutragen und das Ehevorbereitungsverfahren durch- beziehungsweise abzuschliessen.

2.

Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der Anweisung, den Beschwerdeführenden beziehungsweise dem Unterzeichner die Akten zur Einsicht zuzustellen und das rechtliche Gehör zu gewähren.

3.

Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung gestützt auf § 17Abs. 2 VRG zuzusprechen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden missachtet habe; diese hätten sich vor Erlass der streitbetroffenen Verfügung nicht zu den Vorwürfen äussern können und die beantrage Akteneinsicht sei nicht gewähren worden. Bereits dieser Umstand müsse zur Aufhebung der Verfügung führen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Unterstellung des Beschwerdegegners, wonach eine Totalfälschung vorgelegt wurde, haltlos sei.

Auf Einzelheiten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.[Prozessvoraussetzungen]

2.

Der Beschwerdeführer ist ein Ausländer und beantragt im Hinblick auf die gewünschte Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin die Erfassung seiner Personenstandsdaten (im Sinn von Art. 7 f. ZStV) im schweizerischen Personenstandsregister (das elektronische Register im Sinn von Art 39 Abs. 1 ZGB namens INFOSTAR). Gemäss Art. 15a Abs. 2 ZStV wird eine ausländische Person, deren Daten im System nicht abrufbar sind, spätestens dann in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen ist. Im vorliegenden Fall ist die von den Beschwerdeführenden beantrage Eheschliessung vor dem Beschwerdegegner ein solches Zivilstandsereignis, welches in INFOSTAR zu beurkunden ist (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i sowie Art. 8 Bst. f und o ZStV).

Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c ZStV prüfen die Zivilstandsbehörden vor jeder Beurkundung, ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind (die Identitätsprüfung ist im Zusammenhang mit einer geplanten Eheschliessung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen: Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Hierbei hat die beteiligte Person die erforderlichen Dokumente vorzulegen, wobei diese Dokumente grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein dürfen; ältere Dokumente sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Beschaffung unmöglich oder offensichtlich unzumutbar ist (Art. 16 Abs. 2 ZStV).

Jede Person, die in INFOSTAR aufgenommen wird, ist mit dem Personenstand beziehungsweise mit allen erforderlichen Daten zu erfassen (Art. 39 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 7 f. ZStV). Dabei haben die Zivilstandsbehörden die Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Daten von Amtes wegen zu prüfen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV).

Die strenge gesetzliche Prüfungspflicht ist wegen der Beweiskraft des schweizerischen Personenstandsregisters geboten. Dieses erbringt für seine Eintragungen vollen Beweis (Art. 9 ZGB); die aufgenommenen Daten sind fortan von allen schweizerischen Behörden zu beachten. Daher haben die Zivilstandsbehörden bei der Datenerfassung grösste Sorgfalt zu wahren. Dementsprechend dürfen beziehungsweise müssen die Zivilstandsbehörden die eingereichten Urkunden einer näheren Prüfung unterziehen (Art. 16 Abs. 5 und 6 ZStV).

Bei der näheren Prüfung steht die Beglaubigung der Urkunden durch die ausstellende beziehungsweise die zuständige ausländische Behörde im Vordergrund. Die Beglaubigung gibt auch Gewissheit darüber, dass die Personenstandsdaten, so wie sie in der Schweiz eingetragen werden sollen, auch im betroffenen Staat Gültigkeit haben. Wenn an der Echtheit einer Urkunde jedoch Zweifel bestehen oder die Echtheit von Verfahrensbeteiligten bestritten wird, so ist die Urkunde einer Echtheitsprüfung zu unterziehen, welche sich einiges aufwändiger als eine Beglaubigung gestaltet. Von einer Beglaubigung oder Echtheitsprüfung wird nur in jenen Fällen abgesehen, wo dies durch einen bilateralen oder multilateralen Staatsvertrag so festgeschrieben wurde. Von einer näheren Prüfung wird auch bei jenen Staaten abgesehen, deren Urkunden aufgrund der langjährigen Erfahrung der hiesigen Zivilstandsbehörden nie zu einer problematischen Eintragung geführt haben.

Im Übrigen ist bei einer Aufnahme ausländischer Personen in das schweizerische Personenstandsregister die gleichnamige Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) Nr. 10.08.10.01 vom 1. Oktober 2008 zu beachten.

3.

Im vorliegenden Fall ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Vorlage eines Identitätsdokuments als notwendig erachtet. Bislang hat sich der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden gegenüber nämlich nie mit einem diesbezüglichen zuverlässigen Dokument ausgewiesen. Im ZEMIS werden die entsprechenden Personendaten aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers geführt. Unter einem Identitätsdokument eines Ausländers wird in erster Linie ein Reisepass des Heimatstaates verstanden; praxisgemäss kann die Identität auch mit einer (heimatlichen) Identitätskarte erbracht werden. Typischerweise sind Reisepass und Identitätskarte mit einem Lichtbild, allenfalls auch mit anderen biometrischen Angaben versehen, mit welchen eine verlässliche Zuordnung zum Träger des Dokuments erst ermöglicht werden kann. Dies im Gegensatz zu anderen notwendigen Dokumenten im Hinblick auf eine beantrage Eheschliessung, insbesondere einer Geburtsurkunde oder einer Ledigkeitsbescheinigung, weil diese Urkunden typischerweise keine eindeutige Zuordnung zum Träger der Urkunde erlauben. Die Identitätsprüfung, welche im Zusammenhang mit einer geplanten Eheschliessung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), erfolgt also mit einem aktuellen und als echt befundenen Reisepass oder einer Identitätskarte eines Heimatstaates.

Es steht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer bislang weder einen gültigen Reisepass, noch eine als echt befundene Identitätskarte vorlegen konnte. Vielmehr macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass er über keinen gültigen (algerischen) Reisepass verfüge und seine erste algerische Identitätskarte verloren habe. Später legt der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine neue Identitätskarte vor, welche der Erstgenannte in Algerien ausstellen und beschaffen liess. Die vom Beschwerdegegner angeordnete Ausweisprüfung durch das zuständige Forensische Institut Zürich (im Hinblick auf Art. 16 Abs. 7 ZStV) ergab, dass es sich bei der vorgelegten algerischen Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an diesem Ergebnis. Die Fälschung wird durch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 1. März 2018 durch die Kantonspolizei Zürich sogar erhärtet. Der Beschwerdeführer sagte nämlich aus, dass er die Finderabdrücke selber auf der algerischen Identitätskarte anbrachte und selber diese Identitätskarte bei der Migros laminieren liess (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls).

Obwohl das bei der Staatsanwaltschaft A. anhängig gemachte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer derzeit noch nicht abgeschlossen ist, durfte der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgehen, dass das vorgelegte Dokument die Identität des Beschwerdeführers nicht belegen konnte.

Im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nun geltend, dass es für die Identitätsprüfung und die damit verbundene Aufnahme des Beschwerdeführers in INFOSTAR (Art. 15a Abs. 2 ZStV) genügen müsse, dass der Beschwerdeführer jüngst auf seine Vorsprache hin vom algerischen Generalkonsulat in Genf die Zusicherung für einen algerischen Pass erhalten habe, nachdem er eine Kopie seiner früheren, angeblich verlorenen Identitätskarte wieder auffinden und dem Generalkonsulat vorlegen konnte. Das Generalkonsulat mache dies aber von der Vorlage eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises abhängig. In diesem Zusammenhang verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch auf Art. 15a Abs. 3 und Art. 17 ZStV. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Art. 41 ZGB bezüglich des Nachweises nicht streitiger Angaben. Darauf wird in einer nachfolgenden Erwägung noch näher eingegangen.

Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers steht dessen Identität immer noch nicht fest. Eine blosse Zusicherung einer ausländischen Vertretung, wonach ein Reisepass für einen Staatsbürger ausgestellt werde, vermag das Original nicht zu ersetzen; eine Echtheitsprüfung wäre so gar nicht möglich. Es kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall das algerische Generalkonsulat in Genf die Ausstellung eines Reisepasses offenbar von der Vorlage eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises abhängig macht. Das würde darauf hinauslaufen, dass die schweizerischen Behörden indirekt über die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers entscheiden, dessen Staatsangehörigkeit und Identität nicht zweifelsfrei erwiesen sind und gegen den sogar ein Strafverfahren wegen Fälschung von Ausweisen und Urkundenfälschung läuft. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass sicher der Beschwerdeführer nachweislich illegal in der Schweiz aufhält und bis am 20. August 2019 mit einem Einreiseverbot belegt ist. Die Ausstellung eines schweizerischen Ausländerausweises erscheint unter diesen Umständen von vornherein als ausgeschlossen.

4.

Wie bereits ausgeführt, macht der Rechtsvertreter einen Anwendungsfall von Art. 15a Abs. 3 und Art. 17 ZStV geltend.

Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann (Art. 15a Abs. 3 ZStV). Im Übrigen kann beziehungsweise muss der Datensatz gestützt auf nachgereichte Dokumente ergänzt beziehungsweise aktualisiert werden (Art. 15a Abs. 6 und Art. 15 Abs. 5 ZStV).

Im vorliegenden Fall wurde die Entgegennahme einer Erklärung im Sinn von Art. 41 ZGB nicht in Betracht gezogen. Eine solche müsste durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (im Kanton Zürich das GAZ) zuerst bewilligt werden, wie es bereits aus dem Gesetz hervorgeht. Der Beschwerdegegner hat von der Einholung einer solchen Bewilligung abgesehen, weil er ein entsprechendes Gesuch ganz offensichtlich als chancenlos erachtete, nachdem die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte als Totalfälschung erkannt und ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Tatsächlich hätte das GAZ im vorliegenden Fall den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung nicht bewilligt, weil eine wesentliche Voraussetzung hierfür nicht erfüllt ist. Art. 41 ZGB setzt ausdrücklich voraus, dass die Angaben, welche beurkundet werden sollen, nicht streitig sind. In casu kann davon nicht die Rede sein: der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorgehen selbst die Zweifel gesät und die Anwendung von Art. 41 ZGB verhindert. Wer sich mit einer total gefälschten Identitätskarte ausweist, die er noch selber bearbeitet hat, kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, seine Angaben seien nicht streitig. Dies verstösst geradezu gegen Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bislang über eine weitere Voraussetzung von Art. 41 ZGB nicht ausgewiesen hat: Können aus nachvollziehbaren Gründen nicht alle oder keine Zivilstandsdokumente beschafft werden, haben die Betroffenen dies zu begründen. Dies geht aus dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Bst. a ZStV hervor. Demnach darf eine Erklärung nur abgegeben werden, wenn vom Gesuchsteller hinreichende Bemühungen getroffen wurden und auch ausgewiesen sind. In diesem Zusammenhang lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich wäre, in Algerien einen gültigen Reisepass, eine gültige Identitätskarte und die weiteren notwendigen Zivilstandsurkunden zu beschaffen, sei es persönlich oder mit Hilfe seiner Verwandten und anderen Vertrauenspersonen. Die Unmöglichkeit der Beschaffung wurde vom Beschwerdeführer schon gar nicht behautet. Vielmehr hat sich im vorliegenden Fall gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in Algerien Hilfe in Anspruch nehmen und Dokumente beschaffen lassen kann. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen kann, er dürfe nicht dazu angehalten werden, mit den algerischen Behörden in Kontakt zu treten, sei es über Familienangehörige oder über eine (anwaltliche) Vertretung. Es ist nämlich erwiesen, dass der Beschwerdeführer kein anerkannter Flüchtling ist und auch nicht in einem laufenden Asylverfahren steckt. Einer Berufung auf die Genfer Flüchtlingskonvention (das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30) oder auf eine Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 2 und Art. 49 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) könnte daher nicht gefolgt werden. Es ist dem Beschwerdeführer somit weder unmöglich noch unzumutbar, alle nötigen Dokumente in seinem Heimatland zu beschaffen beziehungsweise beschaffen zu lassen, sei es direkt vor Ort oder über die ausländische Vertretung in der Schweiz.

5.

a)

Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass im vorliegenden Fall zunächst der unrechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens hinderte. Dies im Hinblick auf Art. 98 Abs. 4 ZGB. Erst im weiteren Verlauf zeigte sich auch die Problematik mit der nicht genüglich ausgewiesenen Identität des Beschwerdeführers und damit verbunden mit der Personenaufnahme in INFOSTAR. In der streitbetroffenen Verfügung wird der unrechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz denn auch thematisiert, wobei das Dispositiv der besagten Verfügung sich auf die Verweigerung der Personenaufnahme beschränkt. Dies ist nicht weiter zu beanstanden, weil sich die Beschwerdegegner auf einen (von mehreren) Hinderungsgrund für die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens beschränken durfte. Gleichwohl soll im Folgenden der Frage des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers vertieft nachgegangen.

b)

Mit dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt) wurde Art. 98 ZGB mit einem neuen Abs. 4 ergänzt. Die Änderung ist auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten (AS 2010 3057, 3059). Art. 98 Abs. 4 ZGB lautet wie folgt:

«Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.»
Gestützt auf Art. 98 Abs. 4 ZGB hat das Zivilstandsamt zu prüfen, ob die Verlobten, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachgewiesen haben (Art. 66 Abs. 2 Bst. e ZStV). Der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts muss bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung erbracht werden (Art. 64 Abs. 2 ZStV). Wird der Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht erbracht, hat das Zivilstandsamt die Trauung zu verweigern (Art. 67 Abs. 3 ZStV).

In diesem Zusammenhang ist auch die Weisung des EAZW Nr. 10.11.01.02 vom 1. Januar 2011 (Stand 1. Februar 2014) betreffend «Ehen und eingetragene Partnerschaften ausländischer Staatsangehöriger: Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes und Meldung an die Ausländerbehörden» zu erwähnen. Die Weisung ist behördenverbindlich und von allen Zivilstandsbehörden zu beachten (die Weisung kann im Internet unter folgender Adresse nachgelesen werden: bj.admin.ch: Gesellschaft: Zivilstandswesen: Weisungen).

Der genannten Weisung des EAZW kann entnommen werden, dass der Nachweis der Rechtmässigkeit des Aufenthaltes grundsätzlich durch die Vorweisung des Ausländerausweises erbracht wird (Art. 72 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Nachweis kann aber auch durch die Vorweisung eines mit einem gültigen Visum versehenen Passes, eines vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ausgestellten Reisedokumentes oder einer ad hoc-Bestätigung, welche die Ausländerbehörden gezielt im Hinblick auf die geplante Eheschliessung beziehungsweise Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ausstellen können, erfolgen. Je nach Staatsangehörigkeit können sich ausländische Staatsangehörige für eine beschränkte Zeitdauer auch lediglich mit einem Pass ohne Visum oder einer Identitätskarte rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Im Zweifelsfalle, insbesondere was die Dauer der Aufenthaltsbewilligung, ihren Inhalt, ihre Gültigkeit oder die Echtheit des vorgelegten Dokuments oder Visums anbelangt, lässt das Zivilstandsamt die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes durch die zuständige kantonale Ausländerbehörde überprüfen.

In jedem Fall obliegt es den Verlobten und Partnern, die Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes nachzuweisen. Notfalls verweisen die Zivilstandsbehörden sie zur Beschaffung eines gültigen Aufenthaltstitels an die zuständigen Ausländerbehörden. Das Zivilstandsamt darf namentlich nicht gestützt auf Art. 98 Abs. 4 ZGB vorfrageweise über die Rechtmässigkeit des Aufenthalts im Hinblick auf eine Eheschliessung befinden, selbst wenn die zuständige Migrationsbehörde sich dazu noch nicht geäussert hat oder noch gar nicht beigezogen worden ist.

c)

Mit Urteil vom 23. November 2011 (BGE 137 I 351) hatte das Bundesgericht in einem analogen Fall erstmals über den «neuen» Art. 98 Abs. 4 ZGB zu entscheiden. Das Bundesgericht hat den Zivilstandsbehörden bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB keinen Ermessensspielraum zugestanden. Kann der ausländische Verlobte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachweisen, bleibt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Zivilstandsbehörden keine andere Möglichkeit, als die Trauung zu verweigern (E. 3.7). Im gleichen Sinn auch BGE 138 I 41 (Urteil vom 17. Januar 2012) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2012 (VB.2011.00600). In den Urteilen der beiden Gerichte wurde den Zivilstandsbehörden bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB jedes Ermessen in Abrede gestellt.

Ferner steht ausser Zweifel, dass der rechtmässige Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB während des ganzen Ehevorbereitungsverfahrens bis zur Eheschliessung gegeben sein muss. Dies wird bereits in den Materialien zu Art. 98 Abs. 4 ZGB festgehalten. Im Bericht vom 31. Januar 2008 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarische Initiative «Scheinehen unterbinden» steht: «Dieser Nachweis ist während des Vorbereitungsverfahrens zu erbringen und muss auch den mutmasslichen Zeitpunkt der Trauung umfassen» (BBl 2008 2467, 2473). Art. 67 Abs. 3 ZStV bringt dies ebenfalls zum Ausdruck.

Im Übrigen müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausländische Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, zuerst ihren Aufenthalt bei der zuständigen Migrationsbehörde legalisieren. Hierbei müssen sich die Verlobten während der Behandlung des Gesuchs grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind jedoch möglich, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nach der Eheschliessung offensichtlich erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Bestimmungen über den Familiennachzug vorliegen (analog Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Zur Vermeidung eines überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit kann in diesen Fällen eine Ausreisefrist angesetzt werden, während der die Eheschliessung und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen haben (vgl. zum Ganzen unter diversen einschlägigen Entscheiden etwa BGE 139 I 37, E. 3.52; BGE 138 I 41; sowie das Urteil des BGer vom 13. Februar 2015, 2C_962/2013, E. 4.6). In jedem Fall bleibt dieser Entscheid aber der zuständigen Migrationsbehörde vorbehalten.

d)

Es ist erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Ehevorbereitungsverfahrens nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz ausweisen konnte; hierbei traf den Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – eine Nachweis- und eine Mitwirkungspflicht (Art. 98 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 und 5 und Art. 64 Abs. 2bis ZStV sowie § 7 Abs. 2 VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt in seiner Beschwerde vom 27. April 2018 zwar aus (Ziffer 2), dass der Beschwerdeführer eine Duldungserklärung des Migrationsamtes vorgelegt habe, wonach der Aufenthalt zwecks Eheschliessung bis spätestens am 26. April 2018 geduldet werde. Ein solcher Beleg lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Auch wäre damit noch nicht erstellt, dass die Eheschliessung in der geltend gemachten Frist unter der Problematik der nicht genügend ausgewiesenen Identität des Beschwerdeführers hätte vollzogen werden können.

Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2013 die Schweiz hätte verlassen müssen, was offensichtlich nicht geschehen ist. Seit jenem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz auf. Ferner gilt gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot bis am 20. August 2019. Aus der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner, der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem zuständigen Migrationsamt lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Zudem bestätige der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gegenüber dem GAZ, dass eine Duldungserklärung des zuständigen Migrationsamtes für den Beschwerdeführer noch nicht ausgesprochen worden sei.

Im Ergebnis ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 98 Abs. 4 ZGB nicht erfüllt und der Beschwerdegegner schon alleine aus diesem Grund das Ehevorbereitungsverfahren nicht hat weiterführen und eine Ehe nicht hat schliessen dürfen.

6.

Was den Vorwurf der Missachtung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden anbelangt, ist folgendes festzuhalten: Im Sachverhalt wurde bereits ausgeführt, dass insbesondere dem Beschwerdeführer vor Aushändigung der streitbetroffenen Verfügung die Vorwürfe bezüglich der total gefälschten Identitätskarte unterbreitet wurden und ihm die Möglichkeit geboten wurde, sich dazu zu äussern. Diese Äusserungen wurden zu Protokoll genommen und dieses wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet.

Im Lichte dieser Erkenntnisse scheint der Rechtsvertreter am ursprünglichen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr festhalten zu wollen. Weitere Ausführen dazu erübrigen sich deshalb.

7.

Zusammenfassend musste der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgehen, dass die Identität des Beschwerdeführers anhand der ins Recht gelegten Identitätskarte, welche vom Forensischen Institut Zürich als Totalfälschung erkannt wurde, nicht genügend ausgewiesen und eine Aufnahme des Beschwerdeführers in das schweizerische Personenstandsregister auf dieser Beweisgrundlage ausgeschlossen ist. Blosse Zusicherungen, wonach dereinst ein Reisepass vorgelegt werden könne, vermögen das Original eines Identitätsdokuments nicht zu ersetzen. Ferner ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer eine ersatzweise Erklärung nach Art. 41 ZGB in Verbindung mit Art. 17 ZStV nicht zulässig. Zudem erweist sich auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden als unbegründet. Schliesslich ist der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erwiesen und eine Duldungserklärung des zuständigen Migrationsamtes zwecks Eheschliessung liegt nicht vor; der Nachweis im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB ist nicht erbracht. Im Resultat erweist sich die Beschwerde mit allen Anträgen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.[Kostenregelung]

9.[Gesetzliche Mitteilungspflichten]

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