0368

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2018/935
Entscheiddatum
17. August 2018
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Ehevorbereitungsverfahren, Kindesanerkennungsverfahren, Identitätsprüfung, Personenstanddaten, Personenstandsregister, Urkundenbeweis
Verwendete Erlasse
Art. 41 ZGB, Art. 10 Abs. 3 RDV, Art. 12 Abs. 1 RDV, Art. 15a Abs. 3 ZStV, Art. 16 ZStV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Verweigerung der Aufnahme des Beschwerdeführers in das schweizerische Personenstandsregister im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungs- und einem Kindesanerkennungsverfahren. Anerkannte Flüchtlinge sind nicht generell von der Pflicht befreit, fehlende Zivilstandsdokumente wie Geburts- oder Heiratsurkunden, beizubringen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch um Asyl nachsuchende Personen dazu verpflichtet, Dokumente zum Nachweis ihrer Identität aus ihrem Herkunftsland vorzulegen oder zu beschaffen. Das gilt grundsätzlich auch für anerkannte Flüchtlinge, soweit das sich aus dem Flüchtlingsstatus ergebende Verbot der Kontaktaufnahme mit Behörden ihres Herkunftsstaates dadurch nicht verletzt wird. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer einzig die Beschaffung seines äthiopischen Reisepasses nicht zumutbar, weil die Ausstellung eines Reisepasses die persönliche Anwesenheit bei der Ausstellungsbehörde bedingt. Anders verhält es sich mit der ebenfalls verlangten äthiopischen Geburtsurkunde und der äthiopischen Ledigkeitsbescheinigung; solche Zivilstandsdokumente lassen sich über Verwandte oder auch über einen Vertrauensanwalt beschaffen, ohne dass dabei ein direkter Kontakt mit heimatlichen Behörden entstehen muss. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht angehalten, Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen beziehungsweise beschaffen zu lassen.

Sachverhalt (komprimiert)

Der Beschwerdeführer reiste am […] 2014 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer legte während seines Asylverfahrens keine Ausweispapiere vor. Im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] werden die Personendaten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aussagen geführt. Die Daten sind durch keine Dokumente belegt. Gemäss ZEMIS wurde dem Beschwerdeführer am […] 2016 Asyl gewährt, fortan hat der Beschwerdeführer den Status eines anerkannten Flüchtlings und verfügt derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung (B).

Am […] 2017 hat der Beschwerdeführer zusammen mit Frau B., geboren am […] 1991 in […] (Äthiopien), Staatsangehörige von Äthiopien, wohnhaft in […], (nachfolgend Verlobte genannt) beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Vorbereitung einer Eheschliessung gestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt wollte der Beschwerdeführer das von seiner Verlobten am […] 2017 geborene Kind mit Vornamen C. vor dem Beschwerdegegner anerkennen.

Im Verlaufe des Ehevorbereitungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer und seine Verlobte vom Beschwerdegegner aufgefordert, aktuelle (beglaubigte) Dokumente aus dem Heimatland einzureichen. Während die Verlobte eine Geburtsurkunde und eine Ledigkeitsbescheinigung aus Äthiopien beschaffen und dem Beschwerdegegner vorlegen konnte, wurden für den Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht. Konkret fehle für den Beschwerdeführer eine vollständige ausländische Geburts-urkunde (birth certificate), grundsätzlich nicht älter als sechs Monate, eine ausländische Ledigkeitsbescheinigung (certificate of non-martial impediment), nicht älter als sechs Monate, ein aktueller Ausländerausweis im Original, ein äthiopischer Reisepass im Original sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung.

Der Beschwerdeführer liess über seine beigezogene Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 23. März 2017 ausrichten, dass er anerkannter Flüchtling sei und von ihm daher nicht verlangt werden könne, über die heimatlichen Behörden Ausweise und dergleichen zu beschaffen. Das Ehevorbereitungsverfahren sei demnach fortzuführen. Bei Bedarf könne im Sinn von Art. 41 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) verfahren werden.

Es folgten verschiedene Schriftenwechsel zwischen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und dem Beschwerdegegner im Zeitraum vom Juni bis Dezember 2017. Im Wesentlichen macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers jeweils geltend, dass es nicht statthaft sei, ihren Mandanten – einen anerkannten Flüchtling – zur Beschaffung von Dokumenten in seinem Heimatland anzuhalten. Das gelte auch für Verwandte des Beschwerdeführers; man dürfe den Beschwerdeführer und seine Verwandten nicht in Gefahr bringen. Dem hält der Beschwerdegegner jeweils entgegen, dass ein direkter Kontakt mit den heimatlichen Behörden nicht nötig sei. Zudem hätten Abklärungen bei der deutschen und österreichischen diplomatischen Vertretung in Äthiopien ergeben, dass insbesondere für Äthiopier die Beschaffung von Dokumenten im Heimatland relativ leicht und unkompliziert sei. Der Schriftenwechsel endete mit einem Schreiben des Beschwerdegegners vom 18. Januar 2018. Der Beschwerdegegner hält darin fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen angestellt habe, in seinem Heimatland die nötigen Dokumente zu beschaffen beziehungsweise beschaffen zu lassen. Diese Beschaffung sei über Drittpersonen oder einen Vertrauensanwalt durchaus möglich und zumutbar. Mangels hinreichender Bemüh-ungen sei die Entgegennahme einer Erklärung im Sinn von Art. 41 ZGB ausgeschlossen.

In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2018 hält die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, dass die Forderung des Beschwerdegegners gegen die Flüchtlingskonvention verstosse. Die Rechtsprechung sei diesbezüglich eindeutig, wonach von anerkannten Flüchtlingen nicht verlangt werden dürfe, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden; auch nicht über Drittpersonen. In diesem Sinn sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, im Heimatstaat Dokumente zu beschaffen. Art. 41 ZGB sei im vorliegenden Fall sehr wohl anwendbar.

Mit Verfügung vom 2. März 2018 verweigerte der Beschwerdegegner die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung sowie die vom Beschwerdeführer gewünschte Kindesanerkennung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht alle notwendigen Dokumente eingereicht habe, weshalb die Aufnahme des Beschwerdeführers in das schweizerische Personenstandsregister (das elektronische Register INFOSTAR) nicht zulässig sei. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Kopie seines Ausländerausweises und seines schweizerischen Reiseausweises könne mit Verweis auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV; SR 143.5) nicht als Nachweis der Identität dienen. Ferner sei im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 41 ZGB ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer keine hinreichenden Bemühungen getroffen habe, in seinem Heimatland die notwendigen Dokumente beschaffen zu lassen. Dem Beschwerde-führer sei es zuzumuten, solche Bemühungen zu treffen. Lehre und Rechtsprechung würden dies auch bei einem anerkannten Flüchtling nicht ausschliessen, zumal mit solchen behördlich angeordneten Bemühungen kein Beendigungsgrund in der Flücht-lingseigenschaft geschaffen werde. Dem Beschwerdeführer sei auch mehrmals auf-gezeigt worden, wie er ohne direkten Kontakt und ohne Zuhilfenahme von Familien-angehörigen im Heimatstaat Dokumente beschaffen lassen könne.

Mit Schreiben vom 4. April 2018 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechts-vertreterin beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) eine Beschwerde ein. Er beantragt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ausserdem sei der Beschwerdegegner anzuweisen, eine Erklärung des Beschwerdeführers über nicht streitige Angaben gemäss Art. 41 Abs. 1 ZGB und Art. 15a Abs. 3 ZStV entgegenzu-nehmen und die Personendaten des Beschwerdeführers dementsprechend zu beur-kunden, sowie das Ehevorbereitungs- und das Vaterschaftsanerkennungsverfahren durchzuführen beziehungsweise abzuschliessen; unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Erwägungen

1.[Sachliche und örtliche Zuständigkeit]

2.

Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein Ausländer und anerkannter Flüchtling mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis der Kategorie B), beantragt die Erfassung seiner Personenstandsdaten (im Sinn von Art. 7 f. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]) im schweizerischen Personenstandsregister (das elektronische Register im Sinn von Art 39 Abs. 1 ZGB namens INFOSTAR). Gemäss Art. 15a Abs. 2 ZStV wird eine ausländische Person, deren Daten im System nicht abrufbar sind, spätestens dann in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen ist. Im vorliegenden Fall ist die vom Beschwerdeführer und seiner Verlobten beantrage Eheschliessung vor dem Beschwerdegegner ein solches Zivilstandsereignis (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i sowie Art. 8 Bst. f und o ZStV). Zudem möchte der Beschwerdeführer das von seiner Verlobten zwischenzeitlich geborene Kind anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB); auch dies ist ein Zivilstandsereignis, das in INFOSTAR zu beurkunden ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. f, Art. 8 Bst. o Ziffer 1, Art. 11 und Art. 15a Abs. 4 ZStV).

Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c ZStV prüfen die Zivilstandsbehörden vor jeder Beurkundung, ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind (die Identitätsprüfung ist im Zusammenhang mit einer geplanten Eheschliessung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen: Art. 99 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Hierbei hat die beteiligte Person die erforderlichen Dokumente vorzulegen, wobei diese Dokumente grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein dürfen; ältere Dokumente sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Beschaffung unmöglich oder offensichtlich unzumutbar ist (Art. 16 Abs. 2 ZStV).

Jede Person, die in INFOSTAR aufgenommen wird, ist mit dem Personenstand beziehungsweise mit allen erforderlichen Daten zu erfassen (Art. 39 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 7 f. ZStV). Dabei haben die Zivilstandsbehörden die Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Daten von Amtes wegen zu prüfen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV).

Die strenge gesetzliche Prüfungspflicht ist wegen der Beweiskraft des schweizerischen Personenstandsregisters geboten. Dieses erbringt für seine Eintragungen vollen Beweis (Art. 9 ZGB); die aufgenommenen Daten sind fortan von allen schweizerischen Behörden zu beachten. Daher haben die Zivilstandsbehörden bei der Datenerfassung grösste Sorgfalt zu wahren. Dementsprechend dürfen beziehungsweise müssen die Zivilstandsbehörden die eingereichten Urkunden einer näheren Prüfung unterziehen (Art. 16 Abs. 5 und 6 ZStV).

Bei der näheren Prüfung steht die Beglaubigung der Urkunden durch die ausstellende beziehungsweise die zuständige ausländische Behörde im Vordergrund. Die Beglaubigung gibt auch Gewissheit darüber, dass die Personenstandsdaten, so wie sie in der Schweiz eingetragen werden sollen, auch im betroffenen Staat Gültigkeit haben. Wenn an der Echtheit einer Urkunde jedoch Zweifel bestehen oder die Echtheit von Verfahrensbeteiligten bestritten wird, so ist die Urkunde einer Echtheitsprüfung zu unterziehen, die sich einiges aufwändiger als eine Beglaubigung gestaltet. Von einer Beglaubigung oder Echtheitsprüfung wird nur in jenen Fällen abgesehen, wo dies durch einen bilateralen oder multilateralen Staatsvertrag so festgeschrieben wurde. Von einer näheren Prüfung wird auch bei jenen Staaten abgesehen, deren Urkunden aufgrund der langjährigen Erfahrung der hiesigen Zivilstandsbehörden nie zu einer problematischen Eintragung geführt haben.

Im Übrigen ist bei einer Aufnahme ausländischer Personen in das schweizerische Personenstandsregister die gleichnamige Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) vom 1. Oktober 2008 zu beachten (nachfolgend Weisung genannt). Im Internet nachzulesen unter: bj.admin.ch: Gesellschaft: Zivilstandswesen: Weisungen: Registerangaben.

In der besagten Weisung wird unter anderem thematisiert, wie vorzugehen ist, wenn nicht alle notwendigen Daten (die in INFOSTAR zu beurkunden sind) genügend nachgewiesen sind. Hierbei ist jede ausländische Person mindestens mit folgenden belegten Daten im Personenstandsregister zu beurkunden: der Familienname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsjahr (wenn das Geburtsdatum nicht bekannt ist) und der Lebensstatus (Ziffer 2.1 der Weisung).

3.

Im vorliegenden Fall ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner unter anderem eine äthiopische Geburtsurkunde (birth certificate) und eine äthiopische Ledigkeitsbescheinigung (certificate of non-martial impediment) als notwendig erachtet. Bislang hat sich der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden gegenüber nämlich nie mit diesbezüglichen Urkunden ausgewiesen. Im ZEMIS werden die entsprechenden Personendaten nur aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers geführt. In diesem Sinn ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass der schweizerische Reiseausweis des Beschwerdeführers nicht als Nachweis dienen kann (Art. 12 Abs. 1 RDV); dem Erfordernis des Art. 99 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB (bezüglich der beantragten Eheschliessung) und des Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c ZStV wird so nicht Genüge getan.

Grundsätzlich müssen das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie der Zivilstand des Beschwerdeführers demnach mit jenen Urkunden nachgewiesen werden, wie sie vom Beschwerdegegner einverlangt wurden. Es handelt sich hierbei teils um zwingend erforderliche Daten im Sinn der bereits erwähnten Weisung des EAZW (Ziffer 2.1). Im Falle der Ledigkeitsbescheinigung muss das gesetzliche Ehehindernis einer früheren Ehe (Art. 96 ZGB) ausgeschlossen werden können. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass bei einer beantragten Kindesanerkennung praxisgemäss im Interesse des Kindes rasch zu einer Beurkundung geschritten wird, auch wenn nach hinreichenden Bemühungen nicht alle Personenstandsdaten mit entsprechenden Urkunden belegt sind. Die Beurkundung mit sog. (belegten) «Mindestangaben» ist in der bereits erwähnten Weisung des EAZW näher beschrieben (Ziffer 3.3).

Das von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Recht auf Eheschliessung (Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und das in Art. 7 der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes; SR 0.107) verankerte Recht auf unverzügliche Eintragung seiner Eltern in die staatlichen Register vermögen am Grundsatz des Urkundenbeweises von Personenstandsdaten nichts zu ändern, zumal auch im Interesse des Kindes und des Ehepartners nur jene Daten beurkundet werden sollen, die ausgewiesen sind und den Tatsachen entsprechen. Auch das Kind und die Ehegattin haben ein Recht auf Kenntnis der tatsächlichen Identität und des tatsächlichen Zivilstandes des Kindsvaters beziehungsweise des Ehegatten. Im Übrigen sind Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV).

4.

a)

Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB entgegengenommen werden kann (Art. 15a Abs. 3 ZStV). Im Übrigen kann beziehungsweise muss der Datensatz gestützt auf nachgereichte Dokumente ergänzt beziehungsweise aktualisiert werden (Art. 15a Abs. 6 und Art. 15 Abs. 5 ZStV).

Im vorliegenden Fall stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass die Entgegennahme einer Erklärung durch den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 41 ZGB in Verbindung mit Art. 17 ZStV nicht statthaft sei. Verschiedene Personenstandsdaten des Beschwerdeführers, welche zwingend beurkundet werden müssten, würden ungeklärt bleiben und der Beschwerdeführer weigere sich ausdrücklich, zur Klärung beizutragen, indem er die erforderlichen Dokumente nicht beschaffen wolle.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hält dem entgegen, dass ihr Mandant als anerkannter Flüchtling nicht angehalten werden dürfe, die äthiopischen Behörden zu kontaktieren, sei es über Familienangehörige oder über eine anwaltliche Vertretung. Das Bundesgericht habe sich dazu ausdrücklich geäussert (BGE 105 II 1 E. 6). Es sei dem Beschwerdeführer demnach nicht zumutbar, weitere Dokumente zu beschaffen, weshalb die gesetzliche Ersatzlösung des Art. 41 ZGB greifen müsse. Auch verstosse es gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]), den Flüchtlings-Reiseausweis des Beschwerdeführers nicht als Identitätsnachweis zu akzeptieren.

b)

Was den heimatlichen (äthiopischen) Reisepass anbelangt, den der Beschwerdegegner im Original vom Beschwerdeführer verlangt, muss der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer müsste sich nämlich zumindest auf eine diplomatische oder konsularische Vertretung von Äthiopien begeben, weil die Ausstellung eines Reisepasses die persönliche Anwesenheit des Betroffenen bei der Ausstellungsbehörde bedingt. Dies ist allgemein bekannt und muss nicht näher ausgeführt werden. Ein solch direkter Kontakt mit den Behörden des Heimatstaates, von welchem der Beschwerdeführer floh, ist für diesen als anerkannten Flüchtling im Sinn der FK und Art. 2 und 49 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) unzumutbar. Der Beschwerdegegner scheint dies ausser Acht zu lassen. Dementsprechend ist in Art. 10 Abs. 3 RDV folgendes ausdrücklich festgehalten: «Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden».

Diesbezüglich ist die Rechtlage eindeutig und wird auch von den Gerichten so bestätigt. In diesem Punkt ist die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte höchstrichterliche Rechtsprechung tatsächlich einschlägig (BGE 105 II 1 E. 6.; vgl. ferner das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6101/2014 vom 29. Dezember 2015, E. 4.3). Entscheidend ist der Umstand, ob eine direkte Kontaktnahme mit den Heimatbehörden erforderlich ist, was bei der Beschaffung eines Reisepasses klar zu bejahen ist (anders der Sachverhalt in einem Fall, den das GAZ als Beschwerdeinstanz zu beurteilen hatte und mit Verfügung JI-GAZ_2012/2352 vom 1. März 2013 rechtskräftig entschied; nachzulesen auf zh.ch/entscheide.

c)

Anders verhält es sich mit der vom Beschwerdegegner ebenfalls verlangten äthiopischen Geburtsurkunde (birth certificate) und der äthiopischen Ledigkeitsbescheinigung (certificate of non-martial impediment). In Erwägung 3 hiervor wurde die Notwendigkeit der Vorlage jener Urkunden bereits erörtert. Die zugrunde liegenden Personenstandsdaten können durch keine anderen Dokumente ersatzweise belegt werden. Auch nicht durch den schweizerischen Reiseausweis des Beschwerdeführers (Art. 12 Abs. 1 RDV), wie dies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Verweis auf die FK offenbar geltend machen will. Ohnehin werden im besagten schweizerischen Reiseausweis nicht allen Daten aufgeführt, die in INFOSTAR zu beurkunden sind. Das ist bezüglich des Zivilstandes einer Person offenkundig.

Der Meinung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach anerkannte Flüchtlinge offenbar generell von der Pflicht befreit sein sollen, fehlende Zivilstandsdokumente (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) beizubringen, kann nicht gefolgt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch um Asyl nachsuchende Personen verpflichtet, Dokumente zum Nachweis ihrer Identität aus ihrem Herkunftsland vorzulegen oder zu beschaffen (BGE 113 II 1). Dies gilt grundsätzlich auch für anerkannte Flüchtlinge, soweit das sich aus dem Flüchtlingsstatus ergebende Verbot der Kontaktaufnahme mit Behörden ihres Herkunftsstaates dadurch nicht verletzt wird. Oft wird von den Betroffenen argumentiert, dass sie ihren Flüchtlingsstatus verlieren würden, wenn sie sich um heimatliche Zivilstandsdokumente bemühen müssten. Nach Lehre und Rechtsprechung bildet ein Kontakt mit Heimatbehörden aber nur dann einen Beendigungsgrund im Sinn von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK, wenn folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt sind (vgl. dazu die Grundsatzurteile der Asylrekurskommission [ARK, heute Bundesverwaltungsgericht] vom 12. Dezember 1995 in Sachen [nachzulesen in EMARK = Entscheidungen und Mitteilungen der ARK 1996/7, S. 51] und vom 26. Januar 1996 in Sachen [EMARK 1996/12, S. 91 ff.); Urteil der ARK vom 4. August 1998 in Sachen E.S. [EMARK 1998/29, S. 242]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2008, E-6298/2006, und vom 28. August 2008, E-7386/2007):

  • Der Akt, mit welchem der Flüchtling mit seinem Heimatstaat in Kontakt tritt, muss freiwillig ausgeführt sein;
  • der Flüchtling muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen;
  • dieser Schutz muss ihm auch tatsächlich gewährt worden sein.

Das Kriterium der Freiwilligkeit ist dann nicht erfüllt, wenn die Person von Zivilstandsbehörden aufgefordert wird, im Zuge der Beurkundung eines Zivilstandsereignisses beglaubigte Zivilstandsdokumente vorzulegen.
Hervorzuheben ist, dass sich die betroffene Person für die Bestellung der verlangten Zivilstandsdokumente aus dem Heimatland weder (selber) an die heimatliche Vertretung in der Schweiz wenden, noch in ihr Heimatland reisen muss. Sofern Familienangehörige im Heimatstaat bei der Beschaffung nicht mitwirken können, wäre auch die Bestellung via Korrespondenzanwalt grundsätzlich möglich. Der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2018 kann diesbezüglich beigepflichtet werden, wonach äthiopische Dokumenten, speziell in ländlichen Gegenden, für Äthiopier meist problemlos erhältlich seien. Dem GAZ sind aus seiner Praxis diverse Fälle bekannt, in welchen auch anerkannte Flüchtlinge erfolgreich Bemühungen getroffen haben, in Äthiopien Zivilstandsdokumente zu beschaffen beziehungsweise beschaffen zu lassen. Der Fall der Verlobten des Beschwerdeführers (wie er von Beschwerdegegner vorgebracht wird) ist nur ein Beleg unter vielen dafür (als Asylbewerberin hätte die Verlobte des Beschwerdeführers wie dieser argumentieren können). Die gleichen Erfahrungen machen auch die deutsche und österreichische Vertretung in Äthiopien, wie es dem Beschwerdeführer gegenüber bereits kommuniziert wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt diese Meinung ebenfalls, wie aus einem Schreiben des SEM an den Beschwerdegegner vom 29. November 2017 hervorgeht. In einem Schreiben des EAZW an das UNHCR (United Nations High Commissioner of Refugees) vom 23. Februar 2018, das dem GAZ vorliegt, wird die gleiche Haltung zum Ausdruck gebracht.

Die Erfahrung zeigt also, dass Dokumente über Verwandte oder auch über einen Vertrauensanwalt beschafft werden können, ohne dass ein direkter Kontakt mit heimatlichen Behörden entsteht. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahr für seine Verwandten kann also wirksam begegnet werden.

Können aus nachvollziehbaren Gründen nicht alle oder keine Zivilstandsdokumente beschafft werden, haben die Betroffenen dies zu begründen. Dies geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Bst. a ZStV hervor: Demnach darf eine Erklärung nur abgegeben werden, wenn vom Gesuchsteller hinreichende Bemühungen getroffen wurden und auch ausgewiesen sind. In diesem Zusammenhang lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer je um die Beschaffung von Zivilstandsurkunden oder Informationen aus und in Äthiopien bemüht hat, sei dies persönlich oder über seine Verwandten, mit denen er nach eigenen Angaben in Kontakt steht. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Zivilstandsurkunden wurde bis anhin nur mit pauschalen Argumenten begründet: er müsse überhaupt nicht aktiv werden und dürfe nicht zur Beschaffung von Dokumenten im Heimatland angehalten werden. Mit dieser Auffassung liegen der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin wie aufgezeigt falsch. Die Beschaffung ist für den Beschwerdeführer weder unzumutbar noch unmöglich.

Wie unter Erwägung 4.b. hiervor ausgeführt, kann diese Auffassung nur bezüglich eines äthiopischen Reisepasses geteilt werden. Dies ist für den Beschwerdeführer in der Tat nicht zumutbar.

d)

Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Identität des Beschwerdeführers bislang von keiner schweizerischen Behörde bestritten wurde. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nie mit einer anderen Identität aufgetreten. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht widersprüchlich. Unter diesen Umständen haben die Angaben des Beschwerdeführers als nicht streitig zu gelten (Art. 41 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Bst. b ZStV). Sobald der Beschwerdeführer hinreichende Bemühungen getroffen hat, die erforderlichen Zivilstandsdokumente zu beschaffen und sich darüber ausgewiesen hat, dass diese Bemühungen allenfalls erfolglos blieben, kann die Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten (Art. 41 ZGB) in Erwägung gezogen werden.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 16 Abs. 5 ZStV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 VRG) vom Beschwerdegegner zu Recht dazu angehalten wurde, Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen beziehungsweise beschaffen zu lassen. Dies gilt mit einer Ausnahme: als anerkannter Flüchtling kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, bei seinen heimatlichen Behörden einen Reisepass zu beschaffen, weil dies den direkten Kontakt bedingt.

Es liegt am Beschwerdeführer zu entscheiden, ob er weiterhin eine Eheschliessung mit seiner Verlobten und eine Kindesanerkennung wünscht. Diesbezüglich hätte sich der Beschwerdeführer wieder an das zuständige Zivilstandsamt zu halten. Sollten in einem neuen Anlauf mit den vorgelegten Urkunden nicht alle Daten im Sinn von Art. 7 f. ZStV belegt sein oder erweist sich die Beschaffung der erforderlichen Urkunden als erfolglos, kann eine Erklärung des Beschwerdeführers in Sinn von Art. 41 ZGB in Verbindung mit Art. 17 ZStV entgegengenommen werden, zumal die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den schweizerischen Behörden als nicht streitig erscheinen.

Die Beschwerde wird in dem Sinn im Wesentlichen abgewiesen.

6.[Kostenregelung]

7.[Gesetzliche Mitteilungspflichten]

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