Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)
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Sachverhalt (komprimiert)
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind seit dem […] 2010 verheiratet. Der Beschwerdeführer 1 führt aufgrund einer im Ausland erfolgten und in der Schweiz anerkannten Namensänderung seit dem […] 2012 den amtlichen Familiennamen «Honegger-Jones» (mit Bindestrich). Sein Ledigname lautet «Jones». Die Beschwerdeführerin 2 führt seit ihrer Eheschliessung den amtlichen Familiennamen «Honegger Jones» (ohne Bindestrich; aufgrund einer gewünschten Namensvoranstellung im Sinn von Art. 160 Abs. 2 alt ZGB in der vom 1. Januar 1988 bis am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung [AS 1986 122 153; AS 2012 2569]). Ihr Ledigname lautet «Honegger». Der Beschwerdeführer 1 ist Staatsbürger der Republik von Trinidad und Tobago (nachfolgend Trinidad und Tobago), die Beschwerdeführerin 2 ist Schweizer Bürgerin mit Bürgerrecht in […]/BE.
Der Beschwerdeführer 1 lebt seit seiner Einreise am […] 2010 in der Schweiz und hatte zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin 3 seinen offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde […]/ZH. Die Beschwerdeführerin 2 hatte zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin 3 ihren offiziellen Wohnsitz ebenfalls in der Gemeinde […]/ZH.
Am […] 2018 gebar die Beschwerdeführerin 2 in […]/ZH eine Tochter (die Beschwerdeführerin 3). Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bestimmten für dieses Kind den Familiennamen «Honegger-Jones». Die Beschwerdeführerin 3 ist das erste gemeinsame Kind des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2.
Der für die Beurkundung der Geburt zuständige Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 26. Januar 2018 darauf hin, dass der gewünschte Doppelname «Honegger-Jones» für die Beschwerdeführerin 3 zurückgewiesen werden müsse. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, einen nach Schweizer Recht zulässigen Familiennahmen zu bestimmen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.[Sachliche und örtliche Zuständigkeit]
2.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen Staatsbürger von Trinidad und Tobago und bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Schweizer Bürgerin handelt. Was die Beschwerdeführerin 3 anbelangt, so erwarb diese das Schweizer Bürgerrecht von Geburt an (Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0], in Kraft seit 1. Januar 2018 [AS 2016 2561]). Weiter ist davon auszugehen – wie es von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird –, dass die Beschwerdeführerin 3 von Geburt an auch die Staatsbürgerschaft von Trinidad und Tobago erworben hat.
Unbestritten ist ferner, dass es sich im vorliegenden Fall um einen internationalen Sachverhalt handelt, weshalb das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) zu berücksichtigen ist, wobei spezifische staatsvertragliche Regelungen diesem Bundesgesetz vorgehen würden (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Im vorliegenden Fall ist die Namensführung der Beschwerdeführerin 3 streitig; diesbezüglich existieren keine multi- oder bilaterale staatsvertraglichen Regelungen.
Mangels internationaler Übereinkommen oder staatsvertraglicher Regelungen zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 3 (Trinidad und Tobago) bestimmt sich der Name einer Person ausschliesslich nach dem IPRG. Hierbei wird der Name im IPRG selbständig angeknüpft (Art. 37 ff. IPRG). Der Grundsatz bezüglich der Namensführung ist in Art. 37 IPRG festgehalten und lautet:
«1Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. 2Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht».
Art. 14 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) führt die Abläufe für eine Optionserklärung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 IPRG weiter aus. Zunächst ist somit auf den Wohnsitz einer Person abzustellen, der sich grundsätzlich nach Art. 20 IPRG bestimmt. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Somit wäre schweizerisches Namensrecht anzuwenden. Streitig ist aber, ob im vorliegenden Fall gestützt auf Abs. 2 von Art. 37 IPRG Heimatrecht angewendet werden darf. Während die Beschwerdeführenden die Meinung vertreten, dass der Familienname der Beschwerdeführerin 3 nach dem Namensrecht von Trinidad und Tobago bestimmt werden dürfe, vertritt der Beschwerdegegner die Meinung, dass für diesen Namen ausschliesslich schweizerisches Namensrecht gelte.
Es ist nicht abschliessend geklärt, ob die von den Beschwerdeführenden gewünschte Namensführung für die Beschwerdeführerin 3 («Honegger-Jones») mit dem Namensrecht von Trinidad und Tobago im Einklang steht, wobei die ins Recht gelegte Kopie des Reisespasses des Beschwerdeführers 1 von Trinidad und Tobago dies nahelegt. Vom Beschwerdegegner wird diese Übereinstimmung nicht in Abrede gestellt. Wie es sich damit genau verhält, kann offengelassen werden, weil dem Beschwerdegegner beizupflichten ist, dass im vorliegenden Fall nur schweizerisches Namensrecht angewendet werden darf. In Art. 23 Abs. 2 IPRG wird nämlich folgendes festgehalten:
«Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist».
Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 3, um deren Namensführung es geht, mit der Schweiz am engsten verbunden ist, zumal sich ihre Eltern (der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2) schon länger in der Schweiz niedergelassen haben, die Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz geboren wurde sowie Schweizer Bürgerin ist (genau wie ihre Mutter) und sich der familiäre Mittelpunkt der Lebensführung der Beschwerdeführenden zweifellos in der Schweiz befindet. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführenden nicht behauptet. Auch wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden schon bald nach Trinidad und Tobago übersiedeln; eine entsprechende Behauptung wäre zu belegen (vgl. zum Ganzen CATHERINE WESTENBERG, in: Basler Kommentar zum IPRG, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 23 IPRG N 5ff.; sowie MAX KELLER/JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 23 IPRG N 9ff.).
Im Resultat ist demnach dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass für die Bestimmung des Familiennamens der Beschwerdeführerin 3 ausschliesslich schweizerisches Namensrecht angewendet werden kann.
3.
Aus vorstehender Erwägung ergibt sich, dass der Familienname des Kindes A. (die Beschwerdeführerin 3) grundsätzlich nach Art. 270 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) – in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung (AS 2012 2569, 2573) – zu bestimmen ist, da die Eltern der Beschwerdeführerin 3 bei deren Geburt miteinander verheiratet waren. Der Beschwerdegegner bezieht sich denn auch in seinem Entscheid ausdrücklich auf diese Bestimmung. Zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin 3 führte der Beschwerdeführer 1 den amtlichen Familiennamen «Honegger-Jones» (den er auch heute noch führt) und die Beschwerdeführerin 2 führte den amtlichen Familiennahmen «Honegger Jones» (den sie auch heute noch führt). Obwohl sich die Familiennamen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 nur durch einen Bindestrich unterscheiden, tragen und trugen sie zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin 3 «verschiedene Namen» im Sinn von Art. 270 Abs. 1 ZGB. Gesetzliche Folge ist in solchen Fällen, dass die Eltern einen ihrer sogenannten «Ledignamen» für das Kind zu bestimmen haben. Diese Wahl konnte bereits bei der Eheschliessung erfolgen oder «innerhalb eines Jahres seit Geburt des ersten Kindes» (Art. 270 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 ZStV; vgl. dazu auch CORA GRAF-GAISER, in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2/2013, S. 264).
Der Ledigname des Beschwerdeführers 1 lautet unbestrittenermassen «Jones» und der Ledigname der Beschwerdeführerin 2 lautet unbestrittenermassen «Honegger»; so werden diese Ledignamen auch heute noch im schweizerischen Personenstandsregister geführt (das elektronische Register namens «Infostar»). Der Meinung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführenden nur zwischen den Ledignamen «Jones» oder «Honegger» als Familienname der Beschwerdeführerin 3 wählen dürfen, ist demnach beizupflichten. Im Übrigen geniesst dieses Register erhöhte Beweiskraft (Art. 9 Abs. 1 ZGB).
Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass selbst unter der Anwendung schweizerischen Namensrechts der besagte Art. 270 ZGB, in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung, nicht zur Anwendung gelangen dürfe, weil der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bereits am 27. August 2010 ihre Ehe geschlossen haben. Der Beschwerdegegner wende zu Unrecht das neue Namensrecht auf die Beschwerdeführenden an. Diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführenden ausdrücklich auf Art. 1 SchlT ZGB (Regel der Nichtrückwirkung). Zudem habe der Beschwerdeführer 1 seinen amtlichen Familiennamen geändert; seit 6. Dezember 2012 laute dieser Name «Honegger-Jones» und nicht mehr «Jones».
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst scheinen die Beschwerdeführenden zu verkennen, dass mit der Geburt der Beschwerdeführerin 3 eine neue Tatsache eingetreten ist; es geht hier nicht um die Namensführung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdefüherin 2 nach deren Eheschliessung im Jahr 2010 unter der Geltung des alten Namensrechts. Tatsächlich bleiben die Namen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 auch unter der Geltung des neuen Namensrechts grundsätzlich unverändert, so wie es Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB vorsieht. Die Geburt der Beschwerdeführerin 3 stellt jedoch einen Anwendungsfall von Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB dar, wonach die «nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen […] nach dem neuen Recht beurteilt» werden, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorgesehen hat. In diesem Sinn äussert sich auch Art. 12 SchlT ZGB bezüglich der Wirkung des Kindesverhältnisses und Art. 13d SchlT ZGB (Name des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen) stellt eine dieser Ausnahmen dar. Im Resultat kann sich der Familienname für seit dem 1. Januar 2013 geborene Kinder nur noch nach dem neuen Namensrecht bestimmen (vgl. auch GRAF-GAISER, a.a.O., S. 271 [Ziffer 8]).
In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass der Name des Ehemannes nach der bis am 21. Dezember 2012 geltenden Fassung von Art. 160 alt ZGB (AS 1986 122 153; AS 2012 2569) auch der Familienname der Ehegatten war. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung lautete der Familienname des Beschwerdeführers 1 «Jones» (dies ist zugleich der Ledigname des Beschwerdeführers 1). Dieser Familienname wäre unter der Geltung des alten Rechts auch an die gemeinsamen Kinder weitergegeben worden. Daran hätte – unter der Geltung des alten Rechts – die von der Beschwerdeführerin 2 gewünschte Namensvoranstellung auf «Honegger Jones» (im Sinn von Art. 160 Abs. 2 alt ZGB) nichts geändert.
Der Argumentation der Beschwerdeführenden kann auch darum nicht gefolgt werden, weil die Wirkung der amtlichen Namenänderung aus dem Jahr 2012 offensichtlich verkannt wird. Die im Ausland erfolgte Namenänderung für den Beschwerdeführer 1, die in der Schweiz gestützt auf Art. 39 in Verbindung mit Art. 32 IPRG anerkannt und in Infostar beurkundet wurde, änderte nichts am Ledignamen des Beschwerdeführers 1. Dieser Ledigname wird neben dem Familiennamen in schweizerischen Personenstandsregister separat geführt (Art. 8 Bst. c Ziffer 1 und 2 ZStV). Seit Ende 2012 lautet der Familienname des Beschwerdeführers 1 zwar «Honegger-Jones», aber dessen Ledigname lautet unverändert «Jones». Diese Beurkundung ist rechtskräftig und wurde von den Beschwerdeführenden nie beanstandet. Vielmehr bestätigen sie mit der eingereichten Kopie des Familienausweises vom 17. August 2016 die Korrektheit der aktuellen Beurkundung. Im Übrigen stellt die differenzierte Auswirkung einer behördlichen Namensänderung auf den Ledig- und Familienname keinen überspitzten Formalismus dar. Der gesetzlichen Konzeption (vgl. dazu GRAF-GAISER, a.a.O, S. 252 ff.) liegt nämlich ein (in aller Regel) gleichbleibender Ledigname zugrunde, auf den unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückgekehrt werden kann (Art. 30a, 160 Abs. 2 und 119 ZGB sowie Art. 8a SchlT ZGB) und der den Nachkommen weitergegeben werden soll (Art. 270 und 270a ZGB).
4.
Was die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Verletzung der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) anbelangt, kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden. Insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 (BGE 122 III 414), das zwar noch unter dem alten Namensrecht erging, aber die Konformität von Art. 270 ZGB (in seiner damaligen Fassung) mit Art. 8 und Art. 14 EMRK ausführlich beleuchtet. Das Bundesgericht hat im besagten Urteil erkannt, dass eine Divergenz zwischen Art. 270 Abs. 1 ZGB und Art. 8 sowie Art. 14 EMRK nicht auszumachen ist. Ergänzend ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht schon unter dem alten Art. 270 ZGB keine Diskriminierung im Sinn von Art. 14 EMRK erblickte. Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Revision des Namensrechts hat eine vollständige Gleichstellung der Geschlechter mit sich gebracht, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Diskriminierung noch klarer zu verneinen ist.
Bezüglich der geltend gemachten Verletzung der KRK kann das gleiche gesagt werden: eine Diskriminierung ist in der Anwendung von Art. 270 Abs. 1 ZGB nicht auszumachen. Auch war und ist der Beschwerdegegner bestrebt, dem in Art. 7 KRK festgehaltenen Anspruch des Kindes auf einen Namen von Geburt an nachzuleben. Es liegt einzig an den Beschwerdeführenden, die in Art. 270 Abs. 1 ZGB vorgesehene Wahl zu treffen.
Im Übrigen sind Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).
5.
Im Ergebnis kann dem Beschwerdegegner beigepflichtet werden, wonach der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 nur den (Ledig-)Namen «Jones» oder «Honegger» für die Beschwerdeführerin 3 bestimmen konnten. Der von den Beschwerdeführenden gewünschte Familienname «Honegger-Jones» entspricht nicht dem hier anwendbaren schweizerischem Namensrecht und ist somit rechtswidrig.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 keinen ihrer Ledignamen für die Beschwerdeführerin 3 wählen wollten. Da die Familiennamenswahl nicht ersatzweise vom Beschwerdegegner getroffen werden konnte, trägt die Beschwerdeführerin 3 derzeit also keinen Familiennamen. Diesem Umstand ist es zuzuschreiben, dass die Geburt der Beschwerdeführerin 3 nicht sogleich beurkundet werden konnte, auch wenn dies insbesondere mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 KRK geboten wäre. Eine Beurkundung einer Person im schweizerischen Personenstandregister bedingt die Erfassung eines Familiennamens. Das System verlangt also für die rechtsgültige Beurkundung eines Zivilstandsereignisses einen Familiennamen; ansonsten kann die Beurkundung nicht abgeschlossen werden (Art. 28 ZStV).
Dem Beschwerdegegner blieb demnach zu Recht nichts anderes übrig, als die Beurkundung der Geburt der Beschwerdeführerin 3 einstweilen zu verweigern.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese vollumfänglich abzuweisen ist.
Damit bleiben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in der Pflicht, für die Beschwerdeführerin 3 einen Familiennamen zu bestimmen, wobei sich die Wahl auf die Ledignamen der Eltern zu beschränken hat. Die in Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs des Beschwerdegegners genannte Frist wird angemessen verlängert.
7.[Kostenregelung]
8.[Gesetzliche Mitteilungspflichten]
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