0365

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2021-2274
Entscheiddatum
9. Juli 2021
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Verwaltungsverfahren, Rekursfrist, Fristwiederherstellung, Zustellung
Verwendete Erlasse
§ 12 Abs. 2 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Rekursfrist wurde nicht eingehalten. Der Rekurrent macht geltend, dass ein Familienmitglied, das kein Deutsch verstehe, die Verfügung der Vorinstanz entgegengenommen und ihm nicht weitergeleitet habe. Die Verfügung wurde ordnungsgemäss zugestellt. Der Rekurrent war wegen des hängigen Verfahrens verpflichtet, regelmässig seine Post zu kontrollieren. Indem er das nicht gemacht hat, muss er sich grobe Nachlässigkeit vorwerfen lassen. Deshalb kann die Rekursfrist nicht wiederhergestellt werden, womit das Gesuch abzulehnen ist. Auf die weiteren Anträge (betreffend aufschiebende Wirkung, Strafaufschub und Strafverbüssung in Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft) ist nicht einzutreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Wiederherstellungsgesuchs abzuweisen.

Sachverhalt

A. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X. vom 24. Februar 2020 des Raufhandels etc. schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Am 28. Juli 2020 erwirkte er eine weitere Freiheitsstrafe von 80 Tagen wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises etc. Mit Schreiben vom 3. August 2020 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, A. darauf hin, dass er die Strafen in einer besonderen Vollzugsform (gemeinnützige Arbeit, Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft) verbüssen könne, sofern er die persönlichen Voraussetzungen erfülle. Nachdem innert angesetzter Frist kein Gesuch um Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform eingegangen war, wurde A. mit Vollzugsbefehl vom 25. September 2020 zum Strafantritt im Normalregime per 11. Januar 2021 vorgeladen. A. trat die Strafen nicht an, worauf er zur Verhaftung ausgeschrieben und am 18. Januar 2021 verhaftet wurde. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 beantragte A. das JuWe, seine Strafen in Electronic Monitoring verbüssen zu dürfen. Daraufhin wurde er aus der Haft wieder entlassen. In der Folge war A. telefonisch nicht erreichbar, weshalb er mit Schreiben vom 8. März 2021 aufgefordert wurde, sich innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens telefonisch beim JuWe zu melden, um einen Gesprächstermin für die Besprechung und Planung seiner Strafverbüssung zu vereinbaren. Innert Frist und bis zum 23. April 2021 war A. weder auf telefonischem noch auf schriftlichen Weg zu vernehmen. Mit Verfügung vom 28. April 2021 wies das JuWe das Gesuch von A. vom 18. Januar 2021 um Strafverbüssung in Electronic Monitoring ab. A. wurde zur Strafverbüssung im offenen oder geschlossenen Normalvollzug auf den 30. Juni 2021, 09:00 Uhr, vorgeladen. A. kam diesem Aufgebot nicht nach, weshalb er am 2. Juli 2021 wieder verhaftet wurde.

Mit Eingabe von Rechtsanwältin B. vom 2. Juli 2021 gelangte A. an die Direktion der Justiz und des Innern. Er liess folgende Anträge stellen: (1.) Es sei die Frist für die Erhebung eines Rekurses gegen die Verfügung vom 28. April 2021 im Verfahren Nr. [...] wiederherzustellen. (2.) Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Haftantritt einstweilen aufzuschieben und er sei unverzüglich in Freiheit zu entlassen. (3.) Eventualiter sei die Verfügung vom 28. April 2021 aufzuheben und die Verbüssung der Freiheitsstrafe in Electronic Monitoring, subeventualiter in Halbgefangenschaft, anzuordnen. (4.) Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. (5.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. […]

Erwägungen

1.

1.1

Gesuche um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sind bei der Behörde, welche nach Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte, einzureichen. Bei Rechtsmittelfristen ist das die betroffene Rechtsmittelinstanz (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2010.00234 vom 2. Juni 2010, E. 2.1). Somit ist die Direktion der Justiz und des Innern für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu ständig.

1.2

Fristwiederherstellungsgesuche sind innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, zu stellen (§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Der Gesuchsteller macht geltend, die Verfügung vom 28. April 2021 sei von einem Familienmitglied entgegengenommen worden, jedoch nie zu ihm gereicht, weil das Familienmitglied kein Deutsch verstehe und nicht gewusst habe, wie wichtig die Verfügung sei. Davon habe er erst erfahren, als er am 30. Juni 2021 völlig überraschend verhaftet worden sei. Fraglich ist, welcher Zeitpunkt für die Kenntnisnahme entscheidend ist. Da die im Grundsatz selbe Frage auch für die materielle Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs relevant ist, ist analog dem Vorgehen bei doppelrelevanten Tatsachen für die Frage des Eintretens auf die Vorbringen des Gesuchstellers abzustellen und die Sache erst bei der materiellen Prüfung zu entscheiden.

1.3

Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten.

2.

2.1

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung der angefochtenen Verfügung (§ 22 Abs. 1 und 2 VRG). Die Mitteilung meint die rechtsgenügende Zustellung an die Adressaten. Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 22 N 13).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1; BGE 122 III 316 E. 4). Eine eingeschriebene Sendung gilt als zugestellt, wenn sie von der Adressatin oder dem Adressaten oder einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten urteilsfähigen Person entgegengenommen wurde. Die förmliche Zustellung erfolgt mit der Entgegennahme der Sendung bzw. mit der unterschriftlichen Empfangsbestätigung durch eine empfangsberechtigte Person. Dabei kann es sich etwa um (urteilsfähige) Familienangehörige, Arbeitgeber, Angestellte, Zimmervermieter oder in ähnlicher Eigenschaft mit dem Adressaten in Beziehung stehende Personen handeln, die nach aussen als empfangsberechtigt erscheinen. Mit Aushändigung einer Sendung an einen Ehegatten gelangt diese (auch) in den Machtbereich des anderen Gatten, wenn dieser mit ihm in ungetrennter Ehe lebt oder wenn getrenntlebende Gatten gegen aussen den Anschein erwecken, es bestehe ein gemeinsamer Haushalt (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, § 10 N 83 und 94, m.H.).

2.2

Die Verfügung vom 28. April 2021 wurde an die Adresse «[...]» zugestellt und der Empfang am 3. Mai 2021 unterschriftlich bestätigt (vgl. Rückschein). Der Gesuchsteller lässt ausführen, die Verfügung vom 28. April 2021 sei von einem Familienmitglied entgegengenommen worden, das kein Deutsch verstehe. Der Rekurrent macht weder geltend noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügung von einer nicht empfangsberechtigten Person entgegengenommen wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass die Person, welche den Empfang der Sendung unterschriftlich bestätigt hat und vom Rekurrenten als Familienmitglied bezeichnet wird, empfangsberechtigt im oben beschriebenen Sinn (E. 2.1) war. Und das ist der entscheidende Punkt. Irrelevant ist, was die empfangsberechtigte Person mit der Sendung gemacht hat, sprich, ob sie sie geöffnet, gelesen, verstanden, weitergeleitet etc. hat.

2.3

Im Lichte dieser Erwägungen gilt die Verfügung vom 28. April 2021 als rechtsgültig zugestellt. Die Rekursfrist fing daher am 4. Mai 2021 zu laufen. Das Fristende fiel auf den 2. Juni 2021. Bis dahin wurde unbestrittenermassen kein Rechtsmittel erhoben. Damit ist die Rekursfrist unbenützt verstrichen und die Verfügung vom 28. April 2021 erwuchs in Rechtskraft.

3.

3.1

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt (§ 12 Abs. 2 VRG). Eine Fristwiederherstellung ist somit zulässig, wenn dem Säumigen keine oder nur eine leichte Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen. Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem bzw. der Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2021.00317 vom 9. Juni 2021, E. 3.6.1 m.H.).

3.2

Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, d.h. die Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens. Die Empfangspflicht dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. Die Pflicht besteht selbst dann, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen ergehen; sie gilt allerdings nur noch in abgeschwächter Form, wenn seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen ist. Die Rechtsprechung nimmt in Bezug auf die Erreichbarkeitspflicht folgende Differenzierung vor: Die Pflicht, mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen und der Behörde sämtliche Ortsabwesenheiten zu melden, besteht in der Regel während eines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde. Nach Ablauf eines Jahres darf hingegen nicht mehr erwartet werden, dass eine verfahrensbeteiligte Person zu jedem Zeitpunkt erreichbar ist: Von diesem Moment an entfällt die Pflicht, der Behörde auch kürzere Ortsabwesenheiten zu melden, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden (PLÜSS, a.a.O., § 10 N 86).

3.3

Vorliegend gilt es zu bedenken, dass der Rekurrent am 18. Januar 2021 verhaftet und kulanterweise wieder freigelassen wurde, weil er ein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring gestellt hatte, obschon dieses Gesuch verspätet erfolgt war. Der Rekurrent musste damit spätestens ab diesem Zeitpunkt mit der Zustellung behörderlicher Sendungen rechnen. Wegen des hängigen Verfahrens war er – wie dargelegt (E. 3.2) – verpflichtet, regelmässig seine Post zu kontrollieren. Ein sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen hätte die im gleichen Haushalt lebenden Personen entsprechend instruiert, ihm alle eingegangenen Sendungen umgehend zur Kenntnis zu bringen bzw. würde sich aktiv täglich oder mindestens alle zwei bis drei Tage über die eingegangenen Postsendungen informieren. Dies gilt vorliegend umso mehr, wenn – wie der Rekurrent ausführen lässt – die Person, welche die eingeschriebene Sendung entgegengenommen hat, kein Deutsch versteht. Der Gesuchsteller hat aber offenbar während der laufenden Rekursfrist von 30 Tagen die eingeschriebene Sendung nicht zur Kenntnis genommen, wodurch er sich grobe Nachlässigkeit vorwerfen lassen muss. Es geht mithin nicht an, ein Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring zu stellen, dann aber einen ganzen Monat lang die Postsendungen nicht zu sichten.

3.4

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rekursfrist nicht erfüllt. Das Gesuch ist entsprechend abzulehnen.

4.

4.1

Der Gesuchsteller lässt weiter beantragen, «es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen». Nachdem das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist abzuweisen ist, mithin keine Fristen laufen, stellt sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nicht. Die Verfügung vom 28. April 2021 ist rechtskräftig und vollstreckbar.

4.2

Der ebenfalls unter Ziffer 2 beantragte einstweilige Aufschub des Haftantritts und unverzügliche Entlassung in Freiheit könnte als Haftentlassungsgesuch oder als Gesuch um Strafunterbruch verstanden werden, wofür erstinstanzlich der Gesuchgegner zuständig wäre. Mit anderen Worten ist auf diese Anträge nicht einzutreten. Nachdem diese Anträge an keine Fristen gebunden sind, kann eine Überweisung von Amtes wegen unterbleiben. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller bereits beim Gesuchsteller vorstellig wurde. An dieser Stelle sei lediglich darauf hingewiesen, dass eine Entlassung aus dem Strafvollzug frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe (vorliegend frühestens am 24. Oktober 2021; vgl. Vollzugsauftrag vom 2. Juli 2021) in Frage kommt (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Für einen Strafunterbruch bedarf es sodann wichtiger Gründe (Art. 92 StGB).

4.3

Unter Ziffer 3 lässt der Gesuchsteller schliesslich eventualiter beantragen, die Verfügung vom 28. April 2021 sei aufzuheben und die Verbüssung der Freiheitsstrafe sei in Electronic Monitoring, subeventualiter in Halbgefangenschaft, anzuordnen. Diesen Antrag hätte der Gesuchsteller stellen können, wenn er innert Frist Rekurs erhoben hätte oder ihm die Rekursfrist wiederhergestellt worden wäre, was nicht der Fall ist. Sofern mit diesem Antrag ein Wiedererwägungsgesuch beabsichtigt gewesen sein sollte, dann wäre dafür der Gesuchgegner zuständig. So oder anderes ist vorliegend auf diesen Antrag nicht einzutreten.

5.

Im Ergebnis ist auf das Gesuch vom 2. Juli 2021, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

6.[Kostentragung, Parteientschädigung und unentgeltliche Prozessführung]

7.

Zwar handelt es sich vorliegend um ein Gesuch und nicht um einen Rekurs. Da die Direktion darüber jedoch in ihrer Funktion als Rekursinstanz entscheidet, ist das Rechtsmittel trotzdem die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2020.00374 vom 24. September 2020, E. 1).

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