0362

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2021-1022
Entscheiddatum
24. Juni 2021
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Strafvollzug, Ersatzfreiheitsstrafen, Aufschiebende Wirkung
Verwendete Erlasse
Art. 372 StGB, Art. 439 StPO, Art. 4 V-StGB-MStG, § 25 Abs. 3 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Vorinstanz verfügte zusätzlich zum aktuellen Vollzug den Vollzug von zwei weiteren Ersatzfreiheitsstrafen. Der Rekurrent wurde zwei weitere Male rechtskräftig verurteilt und bezahlte die entsprechende Geldstrafe bzw. Busse nicht, weshalb an deren Stelle Ersatzfreiheitstrafen traten. Die Vorinstanz ist als Vollzugsbehörde verpflichtet, die rechtskräftig ausgefällten Strafen zu vollziehen. Der Rekurs wird abgewiesen.

Sachverhalt (komprimiert)

A. befindet sich derzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Cazis Tignez. Mit Verfügung vom 12. März 2021 teilte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug (fortan: JuWe), A. mit, dass er zusätzlich zum aktuellen Vollzug zwei weitere Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 29 Tagen zu verbüssen habe. Unter Berücksichtigung dieser Strafen fällt das Strafende neu auf den 3. Oktober 2021; zwei Drittel der Strafen wird A. am 23. Juli 2021 verbüsst haben. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 18. März 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern.

Erwägungen

1.[Prozessvoraussetzungen]

2.

Der Rekurrent macht zusammengefasst und sinngemäss geltend, dass er nicht verstehe, weshalb er im Gefängnis sei. Er wolle nicht im Gefängnis sein, da er in Deutschland schon einmal im Gefängnis gewesen sei und das habe ihm gereicht. Er habe immer gearbeitet und seine Mutter brauche ihn, da er für sie Medikamente kaufen müsse.

3.

3.1

Gemäss Art. 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und Art. 439 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) hat die Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Sie ist zur Durchführung des Vollzugs verpflichtet und hat keine Kompetenz, in einen entsprechenden Entscheid einzugreifen (Pra 85 [1996] Nr. 175). Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteile gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Art. 76-79 StGB zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetzbuch vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG; SR 311.01]).

3.2

Soweit die verurteilte Person eine Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Umwandlung ergibt sich dabei direkt aus dem Gesetz sowie dem der Geldstrafe zugrundeliegenden Urteil bzw. Strafbefehl und erfolgt automatisch (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 36 N 13).

4.

Der Rekurrent wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Dezember 2019 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt, sowie mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich zu einer Busse von Fr. 900. Die Entscheide sind rechtskräftig. Nachdem der Rekurrent die Geldstrafe bzw. Busse nicht bezahlt hat, trat an deren Stelle je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 resp. 9 Tagen. Wie erwähnt (vgl. oben E. 3.1), ist der Rekursgegner verpflichtet, rechtskräftige Strafen zu vollziehen. Daran vermögen die Vorbringen des Rekurrenten nichts zu ändern. Er macht weder geltend, dass die Strafentscheide nicht rechtskräftig oder verjährt seien noch, dass er die Busse in der Zwischenzeit bezahlt habe.

5.

Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb der Rekus als unbegründet abzuweisen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

7.

7.1

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerdefrist gegen Rekursentscheide beträgt 30 Tage (§ 53 i.V.m. § 22 VRG). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, wenn aus besonderen Gründen keine gegenteilige Anordnung getroffen wird (§ 55 i.V.m. § 25 Abs. 3 VRG).

7.2

Der Rekurrent befindet sich nach wie vor im Strafvollzug. Wenn die hier strittige Anordnung nicht sofort vollstreckbar wäre, müsste der Rekurrent in Bälde aus dem Strafvollzug entlassen werden. Wie bereits geschildert (vgl. E. 4), hat der Rekurrent die erwirkte Geldstrafe und Busse nicht bezahlt und auch der Vorladung in den Strafvollzug hatte er keine Folge geleistet, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er kein grosses Interesse hat, dass seine erwirkten Strafen vollzogen werden. Nachdem der Rekurrent mehrfach im Schweizerischen Strafregister verzeichnet ist, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am sofortigen Strafvollzug. Das private Interesse des Rekurrenten, schon bald auf freien Fuss gesetzt zu werden, überwiegt mit anderen Worten nicht. Damit ist ein wichtiger Grund gemäss § 25 Abs. 3 VRG gegeben. Demgemäss erscheint es gerechtfertigt und verhältnismässig, dass die rechtskräftigen Freiheitsstrafen während des Laufs der Beschwerdefrist und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vollzogen werden. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

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