0359

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2021-440
Entscheiddatum
16. März 2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Stichworte
Rekursverfahren, Rekursfrist, Fristenlauf, Zustellfiktion, Abholfrist, Zurückbehaltungsauftrag, Nichteintreten
Verwendete Erlasse
§ 22 Abs. 1 VRG, § 11 Abs. 1 VRG, § 11 Abs. 2 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die vom Rekurrenten getätigte Verlängerung der postalischen Abholfrist hatte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion beziehungsweise bewirkte keinen Aufschub der Rekursfrist. Der Rekurs erfolgte verspätet, weshalb auf ihn nicht eingetreten wird.

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung, Alternativer Strafvollzug, das Gesuch von A. um Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit vom 13. November 2020 ab. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (unterzeichnet von B. unter Beilage einer «Generalvollmacht» vom 19. Oktober 2019 und mit Poststempel datierend vom 1. Februar 2021) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 teilte die Direktion der Justiz und des Innern A. (und B. in Kopie) mit, dass sich die Eingabe vom 29. Januar 2021 als verspätet erweise und sie deshalb erwäge, auf die Eingabe nicht einzutreten. Zudem teilte sie mit, dass es für eine Vertretung durch B. einer aktuellen Vollmacht für das vorliegende Verfahren bedürfe und sie – unabhängig davon, ob der Rekurs verspätet erfolgt sei oder nicht – auch aufgrund des Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift des Rekurrenten erwäge, auf den Rekurs nicht einzutreten. Sie forderte A. auf, innert 10 Tagen zur Rechtzeitigkeit seiner Eingabe Stellung zu nehmen, den Rekurs eigenhändig zu unterzeichnen oder eine aktuelle Vollmacht für B. für das vorliegende Verfahren beizubringen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Innert Frist ging keine Eingabe ein.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss § 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.2

Nach der Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. gesetzliche Zustellfiktion). Vorausgesetzt wird ein laufendes Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, für die Zustellung behördlicher Sendungen erreichbar zu sein (vgl. etwa den Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2015.00055 vom 10. Juni 2015, E. 3.3.1). Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub (BGE 127 I 31 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016, E. 3.3, sowie 8C_655/2012 vom 22. November 2012, E. 4.6; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00616 vom 23. Oktober 2019, E. 2.1.2).

1.3

Da der Rekurrent am 13. November 2020 bei Justizvollzug und Wiedereingliederung ein Gesuch um Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit gestellt hatte, befand er sich in einem laufenden Verfahrensverhältnis und musste mit der baldigen Zustellung eines Entscheids über dieses Gesuch rechnen. Die Verfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 21. Dezember 2020 wurde ihm gemäss Zustellnachweis der Post am 23. Dezember 2020 zur Abholung gemeldet. Damit trat die gesetzliche Zustellfiktion am 30. Dezember 2020 ein (beziehungsweise damit galt die Verfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 21. Dezember 2020 am letzten Tag der siebentägigen Frist ab Eingang der Sendung an der Abhol-/Zustellstelle Ehrendingen als zugestellt, das heisst am 30. Dezember 2020). Die vom Rekurrenten am 30. Dezember 2020 getätigte Verlängerung der postalischen Abholfrist hatte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion beziehungsweise bewirkte keinen Aufschub der Rekursfrist. Damit begann die Rekursfrist am 31. Dezember 2020 zu laufen und lief bis 29. Januar 2021. Die gemäss Poststempel erst am 1. Februar 2021 der Post übergebene Eingabe vom 29. Januar 2021 erweist sich damit als verspätet.

1.4

Nach dem Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

2.[…]

© 2022 Staatskanzlei des Kantons Zürich

Für dieses Thema zuständig: