0357

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2021-322
Entscheiddatum
22. April 2021
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Disziplinarmassnahme, Disziplinarverfügung, Busse, Sachbeschädigung, Arrest
Verwendete Erlasse
Art. 91 Abs. 1 StGB, § 23b Abs. 2 lit. b StJVG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Rekurrent befand sich im Arrest. Nach Beendigung der Arreststrafe wurde festgestellt, dass die Zellenwände an diversen Stellen mit Bleistift beschrieben worden sind. Die Beseitigung dieses Schadens kostete Fr. 240. Der Rekurrent wurde wegen Beschädigung von Einrichtungen in der Vollzugseinrichtung unter Verursachung eines erheblichen Schadens mit einer Busse von Fr. 20 bestraft. Zudem wurden ihm für den verursachten Schaden Fr. 100 vom Taschengeld abgezogen. Anders als der vordere Insasse in der Arrestzelle hatte der Rekurrent in der Zelle einen Bleistift zur Verfügung. Zudem werden die Arrestzellen bei jedem Ein- und Austritt gründlich kontrolliert. Somit besteht kein Zweifel, dass der Rekurrent die Sachbeschädigung verursacht hat. Der Rekurrent musste erst kürzlich diszipliniert werden. Deshalb ist die Busse angemessen; ebenso der Anteil des Schadens, den er erstatten muss. Folglich wird der Rekurs abgewiesen.

Sachverhalt

A. befindet sich zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe), JVA Pöschwies, vom 18. Januar 2021 wurde er wegen vorsätzlicher Beschädigung von Einrichtungen in der Vollzugseinrichtung unter Verursachung eines erheblichen Schadens mit einer Busse von Fr. 20.00 bestraft. Ferner wurden ihm für den verursachten Schaden von Fr. 240.00 der Betrag von Fr. 100.00 von seinem Taschengeld abgezogen. Gegen diese Disziplinarverfügung erhob A. mit Eingabe vom 20. Januar 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 reichte das JuWe die Anstalts- und Laufakten ein und beantragte die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 nahm A. zur Vernehmlassung des JuWe Stellung. Das JuWe liess sich nicht mehr vernehmen, womit mit Ablauf der angesetzten Frist die Sachverhaltsermittlungen als abgeschlossen galten.

Erwägungen

1.[Prozessvoraussetzungen]

2.

2.1

In der Disziplinarverfügung vom 18. Januar 2021, die sich auf den im Rapport vom 16. Januar 2021 beschriebenen Tathergang abstützt, wird dem Rekurrenten Folgendes zur Last gelegt: Nach beendeter Arreststrafe verliess er am 16. Januar 2021 die Arrestzelle. Dabei wurde festgestellt, dass er mit einem Bleistift – welcher ihm zum Lösen von Aufgaben im Rahmen von «Bildung im Strafvollzug» abgegeben wurde – an diversen Stellen die Zellenwände beschrieben habe.

2.2

Der Rekurrent führte in der Anhörung vom 17. Januar 2021 aus, dass er die Wände nicht verschrieben habe. Diese seien bereits vor seinem Eintritt verschrieben gewesen. Im Rekurs beteuert er erneut, dass er niemals Gefängniswände beschmutzt habe. Zudem sei die Arrestzelle in Ordnung gewesen, als der Wärter diese bei seinem Verlassen kontrolliert habe.

2.3

Der Rekursgegner erläutert in der Rekursvernehmlassung vom 4. Februar 2021, dass beim Zellenaustritt eines Gefangenen im Anschluss immer überprüft werde, ob sich insbesondere die Böden und Wände und das restliche Inventar in einwandfreiem Zustand befänden. In casu sei am 16. Januar 2021, nachdem der Rekurrent die Arrestzelle verliess, eine Zellkontrolle durchgeführt und es seien die mit Bleistift verschriebenen Wände festgestellt worden (Rapport vom 16. Januar 2021). Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Wände beim Einzug des Rekurrenten noch sauber gewesen seien. Bei der letzten Kontrolle am 21. Dezember 2020 sei die Arrestzelle gründlich kontrolliert worden und keine beschriebenen Wände festgestellt worden. Aufgrund der Grösse der Beschriftungen erscheine es als unmöglich, dass diese Beschriftungen übersehen worden seien. Ferner sei die Arrestzelle immer verriegelt und von keinem Gefangenen betreten worden. Lediglich die Mitarbeitenden würden gelegentlich die Zelle betreten, um sie zu lüften, wobei ihnen keinerlei Wandbeschriftungen aufgefallen seien. Da seit der gründlichen Zellkontrolle im Dezember 2020 keine Wandbeschriftungen festgestellt worden seien, und die beschrifteten Arrestwände direkt nach dem Auszug des Rekurrenten festgestellt wurden, sei klar, dass der Rekurrent die Arrestzellwände mit dem abgegebenen Bleistift verschrieben habe. Im vorliegenden Fall habe man dem Rekurrenten den Bleistift ausnahmsweise während fünf Tagen ohne Aufsicht zur ausstehenden Erledigung von Aufgaben im Rahmen von «Bildung im Strafvollzug» in der Arrestzelle abgegeben. Gemäss Abklärungen habe der Gefangene, welcher bis zum 21. Dezember 2020 in der betreffenden Arrestzelle gewesen sei, keinen Bleistift verlangt. Weiter seien die beschriebenen Wände in albanischer Sprache verfasst worden und der Rekurrent sei albanischer Staatsbürger. Der Gefangene, der sich vorher in der Zelle befunden habe stamme hingegen nicht aus dem Balkan. Aus diesen Gründen sei es eindeutig, dass der Rekurrent die Wände beschriftet habe.

2.4

Der Rekurrent erklärt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2021, dass die Arrestzelle schon mit Bleistift mit serbischen und albanischen Wörtern («Kosova Peja») beschrieben gewesen sei. Es seien auch schon andere ihm bekannte Insassen, welche aus der Balkan-Region stammen, in der gleichen Arrestzelle gewesen. Einige Insassen hätten sich einen Scherz erlaubt und hätten die Schriften verfasst, damit er für diesen Schaden aufkommen müsse. Zudem sei er aus Albanien und könne keine serbischen oder kosovarischen Wörter schreiben.

3.

3.1

Gegen Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Disziplinarsanktionen verhängt werden. Das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug ist im Kanton Zürich in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzuggesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) geregelt. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht (§ 23b Abs. 2 lit. b StJVG).

3.2

An die Beweisführung in einem Disziplinarverfahren werden nicht dieselben Anforderungen gestellt wie an diejenige in einem Strafverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.4/2004 vom 4. August 2004, E. 3, m.w.H.; betreffend freie Beweiswürdigung vgl. auch KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 7 N 136 und 138).

4.

Der Rekurrent bringt zunächst vor, dass er die Gefängniswände nicht verschrieben habe. Diese seien bereits bei seinem Eintritt beschrieben gewesen. Der Rekurrent verweist zudem darauf, dass die Zelle in Ordnung gewesen sei, als der Wärter diese bei seinem Verlassen kontrolliert habe. Sollte er damit geltend machen wollen, dass die Wände der Zelle überhaupt nicht verschrieben gewesen seien, so wäre das im Widerspruch zu seinen anderen Äusserungen und damit unglaubwürdig. Weiter führte der Rekurrent aus, dass die Wandbeschriftungen in albanischer und serbischer Sprache verfasst worden seien und er als albanischer Staatsangehöriger kein «Kosovarisch» oder Serbisch könne. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es keine kosovarische Sprache gibt. Im Kosovo wird mehrheitlich Albanisch sowie teilweise Serbisch gesprochen. Ob die Wörter in der Zelle nur in albanischer oder auch in serbischer Sprache geschrieben wurden, kann jedoch offenbleiben, da auch Letzteres nicht gegen den Rekurrenten als Verursacher spricht. Es handelt sich nur um wenige Wörter, für die keine vertieften Sprachkenntnisse notwendig sind. Diese wenigen Wörter kann der Rekurrent bereits in Albanien von Personen aus anderen Ländern der Balkanregion oder vor kurzem im Strafvollzug von anderen Insassen aufgeschnappt haben. Schliesslich erklärt der Rekurrent, dass andere Insassen ihn veralbern wollen und ihm mitgeteilt haben, sie hätten die Wände beschriftet. Um welche Insassen es sich dabei handelt, sagt er jedoch nicht und geht auch aus den Akten nicht hervor. Deshalb kann diese Behauptung nicht nachgeprüft werden. Sie ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Rekursgegner erläutert hingegen detailliert und glaubhaft, dass die Arrestzellen bei jedem Ein- und Austritt gründlich auf Beschädigungen und Verschmutzungen kontrolliert würden und dass bei der Kontrolle vom 21. Dezember 2020 keine Bleistift-Wandbeschriftungen vorhanden gewesen seien. Ferner stamme der vorherige Arrestinsasse weder aus dem Balkan noch sei dieser im Besitz eines Bleistifts gewesen. Die stringenten Ausführungen des Rekursgegners sowie die Aktenlage lassen kaum Raum für Zweifel, wohingegen die Erklärungen des Rekurrenten nicht glaubhaft erscheinen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt als erstellt. Demnach hat der Rekurrent mit seinem Verhalten den Disziplinartatbestand der Beschädigung von Einrichtungen der Vollzugsanstalt gemäss § 23b Abs. 2 lit. b StJVG erfüllt. Die Disziplinierung erfolgte damit zu Recht.

5.

Es bleibt zu prüfen, ob Art und Umfang der verhängten Disziplinarmassnahme verhältnismässig sind.

5.1

Die zulässigen Disziplinarmassnahmen sind in § 23 c Abs. 1 StJVG geregelt. Unter anderem ist als Disziplinarmassnahme Busse bis zu Fr. 200.00 (lit. g) vorgesehen. Zudem sind Gefangene für den Schaden verantwortlich, den sie der JVA Pöschwies absichtlich oder grobfahrlässig zufügen und müssen dafür in angemessenem Umfang aufkommen. Reichen die Mittel für die Deckung des Schadens nicht aus, bestimmt die Anstaltsdirektion, ob und wieweit bis zur Schadensdeckung das monatliche Taschengeld gekürzt wird (§ 43 Abs. 1 Hausordnung JVA Pöschwies).

5.2

Der Rekurrent wurde mit einer Busse von Fr. 20.00 bestraft und es wurde ihm zur Schadensdeckung Fr. 20.00 des gesamten Schadens von Fr. 240.00 von seinem Taschengeld abgezogen. Die verhängte Busse ist im unteren Bereich angesetzt. Zudem musste der Rekurrent erst vor kurzem diszipliniert werden. Somit ist die Sanktion angemessen. Die Disziplinarverfügung wurde der Anstaltsdirektion beziehungsweise von deren Stab erlassen. Die Anstaltsdirektion ist auch zuständig für die Kürzung des monatlichen Taschengelds. Da ihm weniger als die Hälfte des Schadens in Rechnung gestellt wurde, erweist sich diese begleitende Massnahme ebenfalls als angemessen.

6.

Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

7.[Kostentragung]

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