0356

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2020-3701
Entscheiddatum
29. März 2021
Rechtsgebiet
Internationales Privatrecht
Stichworte
Adoption, Volladoption, Geburtsurkunde, Anerkennung, Anerkennungszuständigkeit
Verwendete Erlasse
Art. 78 Abs. 1 IPRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Vorinstanz hat die Eintragung der französischen Geburtsurkunden, der chinesischen Adoptionsentscheide sowie die Transkription der chinesischen Adoptionen in die französischen Zivilstandsregister in die schweizerischen Zivilstandsregister abgelehnt. Eine direkte Anerkennung der Adoptionen gestützt auf die Geburtsurkunden ist nicht möglich (E. 4.1). Die Eintragung der in China ausgesprochenen Adoptionen wurde zu Recht abgelehnt, da die Voraussetzungen dafür nach dem anwendbaren Internationalen Privatrecht nicht gegeben sind (E. 4.2). Die französischen Anerkennungsentscheide genügen für eine Eintragung nicht. Für eine Erweiterung der Anerkennungszuständigkeit besteht aufgrund der konkreten Umstände kein sachlicher Grund (E. 4.3). Die Rekurse werden abgewiesen.

Sachverhalt (komprimiert)

Am 8. September 2020 liess A., vertreten durch Rechtsanwältin D, sinngemäss das Gesuch stellen, die in China ausgesprochenen Adoptionen von B und C seien in die schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen. Mit Schreiben des Gemeindeamtes vom 10. September 2020 wurde der Gesuchstellerin zusammengefasst mitgeteilt, die Eintragung der Adoptionen sei aufgrund der fehlenden indirekten Zuständigkeit nicht möglich. Die Adoption sei in der Schweiz gestützt auf das Internationale Privatrecht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) […] (als zuständige Adoptionsbehörde) nachzuholen. In der Folge liess die Gesuchstellerin eine anfechtbare Verfügung verlangen. Die KESB […] verfügte am 16. November 2020, sie sei für die beantragten Adoptionen unzuständig, da die betroffenen Personen in Frankreich lebten und nach französischem Recht bereits ein Kindesverhältnis hergestellt worden sei. Mit Verfügung des Gemeindeamtes, Abteilung Zivilstandswesen, vom 18. November 2020 wurde festgelegt, dass die französische Geburtsurkunde hinsichtlich der Geburt von B. nicht in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen wird. Zudem werde der Entscheid des Notariats in China vom 15. Juli 2003 betreffend Adoption von B. nicht in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen. Weiter wurde verfügt, die Transkription der chinesischen Adoption vom 10. März 2004 von B. in die französischen Zivilstandsregister würden nicht in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen.

Ebenfalls am 18. November 2020 erging eine Verfügung des Gemeindesamtes, Abteilung Zivilstandswesen, worin festgelegt wurde, dass die französische Geburtsurkunde hinsichtlich der Geburt von C. nicht in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen wird. Zudem werde der Entscheid des Notariats in China vom 14. Juni 2005 betreffend Adoption von C. nicht in das schweizerische Zivilstandsregister eingetragen. Weiter wurde verfügt, die Transkription der chinesischen Adoption vom 10. März 2004 von C. in die französischen Zivilstandsregister würden nicht in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen.

Gegen diese beiden Verfügungen erhob Rechtsanwältin D. je am 15. Dezember 2020 Rekurs und stellte die Anträge, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die beiden Adoptionen seien in das schweizerische Zivilstandsregister einzutragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte sie den Antrag, die beiden Rekursverfahren seien zu vereinigen. Am 18. Dezember 2020 vereinigte die Direktion der Justiz und des Innern die beiden Verfahren.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) werden ausländische Urkunden oder Entscheidungen aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Örtlich zuständig ist der Heimatkanton der betroffenen Person (Art. 23 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Im Kanton Zürich ist kantonale Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 32 Abs. 1 IPRG das Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ; § 12 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [ZVO; LS 231.1]). Da der Heimatort der Rekurrentin 1 […] ist, ist vorliegend das GAZ zuständig, über die Eintragung der Adoptionen zu verfügen.

1.2

Gegen Anordnungen des GAZ kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Direktion erhoben werden (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dies gilt auch für Anordnungen des GAZ, welche dieses als kantonale Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter erlässt (vgl. Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB] sowie Art. 90 Abs. 2 ZStV).

1.3

Die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern und die Legitimation der Rekurrentinnen ist gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.

2

2.1

Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird in die Zivilstandsregister eingetragen, sofern die Voraussetzungen von Art. 25 bis 27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 und 2 IPRG). Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 (Verstoss gegen den schweizerischen Ordre Public) vorliegt (lit. c). Die Zuständigkeit ausländischer Behörden ist begründet, wenn eine Bestimmung des IPRG sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte (Art. 26 lit. a IPRG). Nach Art. 78 Abs. 1 IPRG werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten (Art. 26 lit. a IPRG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 IPRG).

2.2

Der Rekursgegner stellt sich in den angefochtenen Verfügungen auf den Standpunkt, für den konkreten Fall bestünden keine völkerrechtlichen Verträge, welche eine Zuständigkeit der Behörden in China begründen könnten. Es bestünden keine bilateralen Abkommen mit China hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Urteilen. Zudem sei das Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ) nicht anwendbar, da es zur Zeit der Adoptionen für China noch nicht in Kraft gewesen sei. Demnach sei Art. 78 Abs. 1 IPRG massgebend. Eine Geburtsurkunde könne nicht zur Eintragung einer Adoption herangezogen werden. Da die Adoptionen in China ausgesprochen worden seien, aber weder die Rekurrentin 1 noch ihr damaliger Ehemann ihren Wohnsitz damals in China gehabt und auch nicht die chinesische Staatsangehörigkeit hatten, seien die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 IPRG nicht erfüllt. Ob in China vor der Adoption tatsächlich Eignungsabklärungen durchgeführt worden seien, sei nicht erwiesen. Der Schutzgedanke von Art. 78 Abs. 1 IPRG erfülle somit auch vorliegend seinen Sinn und Zweck und es liege keine echte Gesetzeslücke vor. Deshalb sei die Eintragungsfähigkeit des chinesischen Adoptionsentscheids nicht gegeben. Weiter könne der Anerkennungsentscheid der französischen Behörden nicht als separater Adoptionsentscheid gewertet werden, der die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 IPRG erfüllen könne. Die französischen Behörden hätten keine weitergehenden Abklärungen getroffen. Auch sei das Gesuch um Eintragung der Adoptivkinder in die Schweiz (trotz Meldepflicht, Art. 39 ZStV) erst rund 15 Jahre später gestellt worden. Aus der Transkription der chinesischen Adoptionsurkunde in die französischen Zivilstandsregister könne kein eigenständiges und für die Schweiz anerkennbares Adoptionsverfahren abgeleitet werden. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass die Adoptionen in der Schweiz im Sinne von Art. 76 IPRG unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse und des Kindeswohles neu ausgesprochen werden müssten.

2.3

Die Rekurrentinnen liessen im Rekursverfahren im Wesentlichen vorbringen, die Rekurrentin 1 hätte im Jahre 2003 und 2005 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann die Rekurrentinnen 2 und 3 nach dem damals geltenden Staatsvertrag zwischen China und Frankreich adoptiert. Am 8. September 2020 habe die Rekurrentin 1 für ihre beiden Töchter beim Zivilstandsamt […] um Eintragung der Adoptionen in das Zivilstandsregister und eventualiter um Durchführung einer Adoption in der Schweiz (beziehungsweise Weiterleitung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, KESB) ersucht. Am 16. November 2020 habe die KESB […] sich als nicht zuständig für die Adoption erklärt. Gegen diesen Entscheid sei Beschwerde erhoben worden. Soweit sich der Rekursgegner betreffend die Eintragungsfähigkeit von Adoptionen aufgrund Geburtsurkunden auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 14. Mai 2020 stütze, könne dem nur teilweise gefolgt werden, da sich der Sachverhalt vom vorliegenden Fall wesentlich unterscheide. Dabei sei auch zu erwähnen, dass die Rekurrentinnen 2 und 3 keinen chinesischen Pass mehr besitzen würden und im Falle einer Nichtanerkennung der ausländischen Adoption und Nichtanerkennung als französische Staatsbürgerinnen in der Schweiz staatenlos wären. Weiter sei die Adoption gemäss Entscheid der zuständigen KESB vom 16. November 2020 nicht möglich. Zum Eventualantrag, die Eintragungen seien aufgrund der Adoptionen in China vorzunehmen, liessen die Rekurrentinnen geltend machen, bei den Adoptionen handle es sich um Volladoptionen, sie hätten eine mit den Grundsätzen des Schweizer Rechts vergleichbare Stellung eingeräumt. Frankreich habe denn auch (aufgrund des damaligen Staatsabkommens) durch die Ausstellung der Geburtsurkunden die Rekurrentinnen 2 und 3 zu französischen Staatsbürgerinnen gemacht. Die Voraussetzungen für die Eintragung der Adoptionen im Zivilstandsregister seien somit gegeben. Bezüglich des Subeventualantrags liessen die Rekurrentinnen erklären, eine Eintragung in das Zivilstandsregister hätte aufgrund der französischen Anerkennung der im Ausland ausgesprochenen Adoptionen erfolgen müssen. Denn die Adoptionen hätten gemäss Art. 76 IPRG von Frankreich ausgesprochen werden müssen. Die Adoptionen seien gemäss Staatsvertrag zwischen Frankreich und China durch Durchführung in China und Anerkennung in Frankreich möglich gewesen. Das französische Recht anerkenne die Adoptionen in China als gültig. Im Zusammenhang mit Art. 78 Abs. 1 IPRG handle es sich um eine echte Gesetzeslücke, die zu füllen sei. Der Gesetzgeber habe sich wohl damals nicht überlegt, wie vorzugehen sei, wenn die adoptierende Person mehrere Staatsangehörigkeiten habe. Vorliegend sei es unmöglich, Art. 78 IPRG zu erfüllen, denn gemäss dem damaligen französisch-chinesischen Staatsvertrag sollte die Adoption in China ausgesprochen werden. Eine Adoption in Frankreich ist nicht möglich, da Frankreich die Adoption schon als Volladoption anerkannt habe. Die KESB in der Schweiz wiederum lehne eine Adoption in der Schweiz ab. Bereits im Jahre 2012 habe die Rekurrentin 1 versucht, die Adoption ihrer Kinder in der Schweiz anerkennen zu lassen, was jedoch abgelehnt worden sei.

3

3.1

Die Rekurrentin 2 wurde am […] in China geboren. Die biologischen Eltern konnten nicht ausfindig gemacht werden. Am 15. Juli 2003 adoptierte die Rekurrentin 1 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, […], mittels notarieller Urkunden in China die Rekurrentin 2. Am 10. März 2004 wurde diese Adoptionsurkunde in die französischen Zivilstandsregister transkribiert. Die Rekurrentin 3 wurde am […] in China geboren. Die biologischen Eltern konnten nicht ausfindig gemacht werden. Am 14. Juni 2005 adoptierte die Rekurrentin 1 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, […], mittels notarieller Urkunden in China die Rekurrentin 3. Am 28. November 2005 wurde diese Adoptionsurkunde in die französischen Zivilstandsregister transkribiert.

Zum Zeitpunkt der Adoptionsentscheide wohnten beide Adoptiveltern in Frankreich und die Rekurrentinnen 2 und 3 in China. Seit dem Abschluss des Adoptionsverfahrens lebt die Gesuchstellerin gemeinsam mit den Rekurrentinnen 2 und 3 in Frankreich.

3.2

Unbestritten ist, dass das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311) vorliegend nicht anwendbar ist, da es für China erst am 1. Januar 2006 in Kraft trat. Weiter gibt es keine bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und China hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Urteilen.

4.

4.1

Geburtsurkunden haben insbesondere den Zweck, Ort und Datum der Geburt einer Person zu bestätigen. Eine Geburtsurkunde stellt einen Auszug aus einem Register dar. Name und Abstammung (Eltern beziehungsweise Adoptiveltern) werden so in die Geburtsurkunde eingetragen, wie sie von der ausstellenden Behörde zum Zeitpunkt der Ausstellung registriert waren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00829 vom 14. Mai 2020, E. 3.2.1). Vorliegend haben die französischen Behörden die chinesischen Adoptionen am 10. März 2004 beziehungsweise 28. November 2005 in die französischen Zivilstandsregister transkribiert. Daher war die Aufführung der Adoptiveltern (Rekurrentin 1 und ihr damaliger Ehemann) in die französischen Geburtsurkunden vom 18. Januar 2007 und 1. Dezember 2005 aus Sicht der französischen Behörden richtig. Daraus kann jedoch nicht auf die Möglichkeit einer direkten Anerkennung der Adoptionen gestützt auf die Geburtsurkunden geschlossen werden. Denn Geburtsurkunden bestätigen lediglich die Eintragung in andere Register und haben keine eigenständige Bedeutung bezüglich der Anerkennung von Adoptionen. Ob vorliegend eine Anerkennung gestützt auf den französischen Anerkennungsentscheid möglich ist, wird nachfolgend aufzuzeigen sein.

Vorliegend kann daher nicht gestützt auf die französischen Geburtsurkunden eine Anerkennung beziehungsweise Eintragung der Adoptionen vorgenommen werden.

4.2

Unbestritten ist, dass vorliegend weder die Rekurrentin 1 noch ihr damaliger Ehemann Wohnsitz in China hatten oder die chinesische Staatsangehörigkeit besassen. Vom Wortlaut her sind daher die Voraussetzungen für eine Anerkennung der in China ausgesprochenen Adoption nicht gegeben (Art. 78 Abs. 1 IPRG). Gemäss überwiegender Lehrmeinung und Rechtsprechung werden andere Zuständigkeiten nicht berücksichtigt. Insbesondere genügt eine für die Anerkennung einer im ausländischen Staat A ausgesprochene Adoption die Anerkennung dieser Adoption im ausländischen Staat B nicht. Eine solche Erweiterung der Anerkennungszuständigkeit ist durch Auslegung nicht möglich. Das IPRG verlangt absichtlich, dass Adoptionen am Lebensmittelpunkt oder am Heimatort der Adoptierenden vorgenommen werden. Dies dient der bestmöglichen Abklärung des Kindeswohls. Bei dieser eindeutigen Rechtslage verbietet sich sowohl eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut von Art. 78 Abs. 1 IPRG noch die Annahme einer Gesetzeslücke. In Fällen, in denen im ausländischen Aufenthalts- oder Heimatstaat des Kindes adoptiert worden ist, ist eine Adoption im Inland zu «wiederholen» beziehungsweise erstmals wirksam für das Inland vorzunehmen. Einzig wenn eine Auslandsadoption im Heimatstaat des Adoptierenden gerichtlich anerkannt wird, kann diese Entscheidung des Heimatstaates anerkannt werden (KURT SIEHR/ALEXANDER R. MARKUS, in: Züricher Kommentar zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG], 3. Aufl. 2018, Art. 78 N 13 mit verschiedenen Hinweisen; BGE 134 III 467 E. 4.1 und 4.2). Vorliegend kommt dazu, dass nicht nachgewiesen ist, dass in Frankreich oder China je Eignungsabklärungen durchgeführt worden sind.

Nach dem Gesagten wurde die Eintragung der in China ausgesprochenen Adoptionen zu Recht abgelehnt. Entgegen der Meinung der Rekurrentinnen ist vorliegend keine echte Gesetzeslücke gegeben. Die von den Rekurrentinnen vorgebrachte Minderheitsmeinung (vgl. JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli Kommentar, IPRG/LugÜ, 2. Aufl. 2019, Art. 78 N 2) vermag demgegenüber wenig zu überzeugen. Aufgrund des darin zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheids C-1449/2009 vom 10. Februar 2012, E. 3.5) lässt sich nicht auf eine neuere Praxis des Bundesgerichts schliessen. Darin ging es vorfrageweise (bezüglich Rentenanspruch) um den Zeitpunkt beziehungsweise um das Datum der Rechtskraft einer russischen Adoption, nachdem ein Gericht in Deutschland (dem Wohnsitzstaat der Adoptiveltern) diese Adoption anerkannt hatte.

4.3

Zu prüfen bleibt, ob der französische Anerkennungsentscheid als separater Adoptionsentscheid im Sinn von Art. 78 IPRG gewertet werden kann. Gemäss Staatsvertrag zwischen Frankreich und China waren die vorgenommenen Adoptionen offenbar durch Frankreich anzuerkennen gewesen. Aus den obigen Ausführungen und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 III 467 E. 4.1 und 4.2) geht jedoch klar hervor, dass ein solcher Anerkennungsentscheid der Behörden nicht genügt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die französischen Behörden vor der Transkription weitergehende Abklärungen getätigt hätten. Eine gerichtliche Anerkennung der Adoptionen in Frankreich liegt zudem nicht vor. Für eine Erweiterung der Anerkennungszuständigkeit besteht auch aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls kein sachlicher Grund. Offenbar war es für die Rekurrentinnen 2 und 3 bis im letzten Jahr kein Problem, dass die Adoptionen in der Schweiz bisher nicht anerkannt beziehungsweise eingetragen waren. Ihr Bedürfnis, dass sie heute auch in der Schweiz als Kinder der Rekurrentin 1 und somit als Schweizerinnen anerkannt werden, ist verständlich. Jedoch ist ihnen zuzumuten, das Adoptionsverfahren in der Schweiz zu durchlaufen.

5

5.1

Zusammengefasst ergibt sich, dass eine Eintragung der Adoptionen in die schweizerischen Zivilstandsregister weder aufgrund der französischen Geburtsurkunden noch aufgrund der Adoptionsentscheide in China noch aufgrund der Transkription beziehungsweise Eintragung in die französischen Zivilstandsregister möglich ist. Somit müssen die Adoptionen in der Schweiz im Sinn von Art. 76 IPRG unter Berücksichtigung der aktuellen Situation neu ausgesprochen werden. In diesem Sinn ist der gegenteilige Entscheid der KESB […] vom 16. November 2020 in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise zu revidieren.

5.2

Die Rekurse sind somit abzuweisen. [Kostentragung]

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