Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)
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Sachverhalt
A. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C. vom 2. Mai 2019 des mehrfachen, teilweise versuchten, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Er wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (10 Monate aufgeschoben) sowie einer Busse von Fr. 300 bestraft. Sechs Monate (abzüglich 88 durch Haft erstandene Tage) sind vollstreckbar. In den Jahren 2018 und 2019 erwirkte A. im Kanton D. zudem unzählige Strafbefehle (Bussen und Geldstrafen), deren Vollzug dem Kanton Zürich abgetreten wurde.
Mit Verfügung vom 27. August 2019 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute: Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich [fortan: JuWe]), Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, fest, dass die Voraussetzungen zur Strafverbüssung in Halbgefangenschaft mit Blick auf die Höhe der rechtskräftigen und vollziehbaren (Ersatz-)Freiheitsstrafen nicht mehr erfüllt waren. Dem Gesuch von A. um Strafverbüssung in der Form von Halbgefangenschaft wurde deshalb nicht entsprochen und es erfolgte eine Vorladung zum Strafantritt im Normalregime auf den 21. Januar 2020. A. trat seine Strafen am 21. Januar 2020 nicht an, worauf er zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Am Nachmittag des Strafantrittstermins meldete sich A. bei der Abteilung Strafvollzug mit der Bitte, Halbgefangenschaft leisten zu dürfen. Er habe inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden. Per 7. Februar 2020 wendete A. zudem in derjenigen Höhe den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen durch Bezahlung von Bussen und Geldstrafen ab, um formell wieder berechtigt zu sein, Halbgefangenschaft zu leisten. Daraufhin wurde der Verhaftsbefehl durch das JuWe revoziert.
A. wurde am 2. März 2020 ein neues Angebot zur Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zugesandt, worauf dieser mit Datum vom 11. März 2020 ein neues entsprechendes Gesuch einreichte. Wegen der Corona-Pandemie wurden weitere Vollzugshandlungen in diesem Fall einstweilen ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 wies JuWe das Gesuch von A., nachdem dieser am 21. Oktober 2020 angehört worden war, ab und lud diesen auf den 5. Januar 2021 zur Verbüssung der Freiheitsstrafen im Normalvollzug vor.
Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2020 liess A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern erheben und folgende Anträge stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2020 reichte JuWe die Vollzugsakten (act. 5) ein und beantragte die Abweisung des Rekurses. Dazu liess A. mit Eingabe vom 7. Januar 2021 und nach Gewährung des Akteneinsichtsgesuchs mit Eingabe vom 22. Januar 2021 Stellung nehmen und an seinen Anträgen festhalten. Das JuWe liess sich mit Eingabe vom 1. Februar 2021 nochmals vernehmen und an seinen Anträgen festhalten. Am 3. Februar 2021 zeigte die Direktion der Justiz und des Innern den Parteien den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen an.
Erwägungen
1.[Prozessvoraussetzungen]
2.
2.1
Eine verurteilte Person kann auf Gesuch hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen. Treffen mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG; SR 311.01), ist für die Bemessung der Strafdauer die Dauer der Gesamtstrafe massgebend. Nach dem Bruttoprinzip darf die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen 12 Monate nicht übersteigen, wobei an die Strafe angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht berücksichtigt wird. Nach dem Nettoprinzip darf die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sechs Monate nicht übersteigen. Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich. Wird die zulässige Höchstdauer durch Einbezug einer neuen vollstreckbaren Strafe überschritten, wird die Halbgefangenschaft abgebrochen und der Vollzug erfolgt im Normalvollzug (Art. 77b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0], § 38 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1] in Verbindung mit Ziff. 1.2.C Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft; fortan: Richtlinien; CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 77b N 8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2007 vom 15. April 2008, E. 5.4).
In der Halbgefangenschaft setzt die inhaftierte Person ihre Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Voraussetzung für die Halbgefangenschaft ist, dass nicht zu erwarten ist, dass die inhaftierte Person flieht oder weitere Straftaten begeht und sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. In persönlicher Hinsicht setzt der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft unter anderem voraus, dass die Gewähr besteht, dass die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und deren Hausordnung eingehalten werden. So muss die verurteilte Person etwa in der Lage sein, die betrieblichen Rahmenbedingungen der Vollzugseinrichtung wie Ein- und Ausrückzeiten einzuhalten (Art. 77b StGB, Ziff.°1.3.C Richtlinien). Mit Bundesrecht vereinbar ist es, die Halbgefangenschaft davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, E. 2.2.2).
2.2
Die Vollzugsbehörde bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe auf (§ 48 Abs. 1 JVV).
3.
3.1
Der Rekursgegner hat im angefochtenen Entscheid die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Bewilligung der Halbgefangenschaft im Wesentlichen damit begründet, dass der Rekurrent die zeitlichen Voraussetzungen für die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zwar formell erfülle. Der eingereichte Arbeitsvertrag vom 6. Februar 2020 sei indessen geschlossen worden, nachdem der Rekurrent seine Strafe im Normalvollzug hätte antreten müssen. Gemäss Angaben in der Anhörung arbeite er faktisch nicht mehr bei der E. AG, sondern bei der F. AG. Eine Weiterführung der Arbeit gemäss der Richtlinien liege damit im engeren Sinn nicht vor. Hinzu komme, dass gegen den Rekurrenten zurzeit zwei Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) geführt würden. Wenngleich die Unschuldsvermutung gelte, müsse mit Blick auf die Teilgeständigkeit des Rekurrenten im [...] Strafverfahren im Sinne einer kontextbezogenen Prognose für die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent weiter mit harten Drogen handeln könnte, wenn er die Vollzugseinrichtung an Arbeitstagen verlassen dürfe. Es könne damit nicht gesagt werden, dass nicht zu erwarten sei, dass der Rekurrent weitere Straftaten begehen werde. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Rekurrenten die Gewähr bestehe, dass die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Institution eingehalten würden. Im Hinblick auf die in der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärung (AFA) ausgewiesenen Problembereiche und die Interventionsempfehlungen müsse darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass diesen im Normalvollzug besser entsprochen werden könne, zumal sich der Rekurrent auch als zu wenig vertragsfähig für die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft mit einer entsprechenden Therapieweisung zeige. In der Gesamtschau habe der Rekurrent damit nicht nachgewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen für die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft erfülle.
3.2
Der Rekurrent lässt mit seinem Rekurs vom 7. Dezember 2020 im Wesentlichen vorbringen, dass seine Haftstrafe insgesamt unter 12 Monaten liege, womit er die zeitlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft erfülle. Er besitze die schweizerische Staatsbürgerschaft und es bestehe keine Fluchtgefahr. Die vom Rekursgegner erwähnten hängigen Strafverfahren seien zwar im Jahr 2020 eröffnet worden, der Tatzeitpunkt liege aber weit in der Vergangenheit. Im Oktober 2019 habe er sich von seinem alten Umfeld distanziert und sei seither nicht mehr straffällig geworden. Seit Februar 2020 arbeite er regelmässig. Seit beinahe zwei Jahren lebe er zudem in einer festen Partnerschaft. Seit Anfang/Mitte 2019 nehme er keine illegalen Drogen mehr; er sei mit Methadon substituiert. Aufgrund seiner temporären Arbeitseinsätze habe er im vergangenen Jahr in verschiedenen Unterkünften gelebt. Infolge der Festanstellung werde er im 2021 eine fixe Wohnung in der Nähe seines jetzigen Arbeitsorts beziehen. Von den noch ausstehenden Bussen/Geldstrafen habe er über die Hälfte bezahlt und sei bereit, weitere Abzahlungen vorzunehmen, soweit sein Einkommen dies erlaube.
Die Vorinstanz berufe sich bei ihrer Prognose zur Rückfallgefahr auf die Risikoabklärung der AFA vom 23. Oktober 2019. Der Bericht habe sein Verhalten aufgrund der damaligen Momentaufnahme beurteilt und prognostiziert. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sich ein Mensch während eines Jahres verändere. Was er im vergangenen Jahr geleistet habe, zeuge von dessen starken Willen und Selbstdisziplin. Er habe in den vergangenen 12 Monaten einen beachtlichen Lebenswandel hingelegt. Er habe sein Leben verändert, sich von seinem alten Umfeld distanziert und ein neues Leben aufgebaut. Die Risikobeurteilung sei nicht mehr aktuell und es könne nicht auf diese abgestützt werden. Der angefochtene Akt stütze sich somit auf einen falschen bzw. nicht korrekt erstellten Sachverhalt.
Die laufenden Strafverfahren – so der Rekurrent weiter – seien noch nicht rechtskräftig entschieden, womit weiterhin die Unschuldsvermutung gelte. Es sei eine nicht nachvollziehbare Unterstellung der Vorinstanz, dass aufgrund seiner Teilgeständigkeit für die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft davon ausgegangen werden könne, dass er weiter mit Drogen handeln werde, wenn er die Vollzugseinrichtung an Arbeitstagen verlassen dürfe. Seit einem Jahr habe er nichts mehr mit Drogen zu tun, weshalb er ausgerechnet in der Halbgefangenschaft wieder mit dem Dealen und Konsumieren beginnen sollte, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei aufgrund seiner Teilgeständigkeit davon auszugehen, dass er von den Drogen loskommen und ein besseres Leben führen wolle. Er sei auch bereit, sich neben der Halbgefangenschaft psychologisch-therapeutisch behandeln zu lassen. Aufgrund des geschilderten Lebenswandels könne darauf geschlossen werden, dass er die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft einhalten könne und werde.
Der Rekurrent lässt weiter ausführen, dass er gelernter Bauspengler EFZ sei. Da die temporären Arbeitsstellen im Winter rar seien, habe er am 21. Februar 2020 mit der E. AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Daneben habe er im Sommer als temporärer Mitarbeiter bei der G. GmbH gearbeitet. Der Kunde F. AG sei mit seinen Arbeitsleistungen so zufrieden gewesen, dass er ihm per 1. November 2020 eine Festanstellung zu einem 100 Prozent Pensum angeboten habe. Die Vorinstanz verkenne, dass er für den Strafvollzug der Halbgefangenschaft erst beim Strafantritt über eine Arbeitsstelle im Umfang von mindestens 20 Stunden verfügen müsse, was vorliegend der Fall sei.
Ihn – so der Rekurrent abschliessend – aus dieser stabilen Situation herauszureissen, sei befremdend, widerspreche dem Gedanken der Resozialisierung und verletze Art. 77b StGB. Nach dem Gefängnisaufenthalt stünde er wiederum auf der Strasse und müsste nochmals von vorne beginnen. Die Vollzugsform der Halbgefangenschaft ermögliche es ihm, noch ausstehende Zahlungen vorzunehmen und gleichzeitig die so wichtige Stabilisierung seines Lebens beizubehalten bzw. zu festigen.
3.3
In seiner Rekursvernehmlassung vom 29. Dezember 2020 hielt der Rekursgegner fest, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons D. dem Kanton Zürich am 16. Dezember 2020 weitere 94 Tage Ersatzfreiheitsstrafen zum Vollzug abgetreten hätten. Damit seien (sobald die entsprechenden Vollzugstitel einträfen) insgesamt sechs Monate Freiheitsstrafen sowie 209 Tage Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen und der Rekurrent formell nicht mehr berechtigt, seine Freiheitsstrafen in Halbgefangenschaft zu verbüssen.
3.4
Mit Replik vom 7. Januar 2021 wies der Rekurrent unter Beilage des entsprechenden Arbeitsvertrags vom 18. Dezember 2020 sowie eines Empfehlungsschreibens der neuen Arbeitgeberin darauf hin, dass er am 4. Januar 2021 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Er erhalte einen höheren Lohn und sei aufgrund seiner professionellen Arbeitsweise während eines früher für die Arbeitgeberin absolvierten temporären Einsatzes ohne Probezeit angestellt worden. Die Arbeitgeberin wolle ihn nach und nach zur Führungskraft im Betrieb ausbilden. Zusammenhängend mit dem Stellenantritt habe er eine neue Wohnung bezogen, welche sich in der Nähe der Arbeitgeberin befinde (act. 9/3). Diese positive Entwicklung könne nur mit dem Strafvollzug in Halbgefangenschaft gefördert werden. Der ordentliche Strafvollzug würde zur Kündigung des Arbeitsvertrags durch die neue Arbeitgeberin führen.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 liess der Rekurrent ergänzend geltend machen, dass er gemäss Vollzugsabtretung der BVD des Kantons D. nicht 209, sondern 203 Tage Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüssen habe. Am 21. Januar 2021 habe er eine Einzahlung in der Höhe von Fr. 900 zugunsten der BVD des Kantons D. getätigt und damit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafen à Fr. 30 betreffend das Verfahren [...] beglichen. Damit betrage das Total der Ersatzfreiheitsstrafen gemäss Vollzugsabtretung vom 16. Dezember 2020 nunmehr 173 Tage und er sei wiederum formell berechtigt, seine Freiheitsstrafen in Halbgefangenschaft zu verbüssen. Im Übrigen beabsichtige er, sämtliche in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelte offene Geldstrafen sowie Bussen bei den BVD des Kantons D. zu begleichen. Er beantrage, beim Amt für Justizvollzug des Kantons D. eine aktuelle Auflistung aller noch offenen und noch zu vollziehenden Strafen zu edieren sowie den Empfangsschein vom 21. Januar 2021 zu den Akten zu nehmen.
3.5
Mit Duplik vom 1. Februar 2021 reichte der Rekursgegner eine Aufstellung der noch offenen respektive. zu vollziehenden Strafen ein (insgesamt sechs Monate Freiheitsstrafe abzüglich 88 Tage Haft und 178 Tage Ersatzfreiheitsstrafen [inkl. Teilzahlungen]). Im Übrigen hielt er an seinem Antrag auf Abweisung des Rekurses fest.
4.
4.1
Vorliegend gilt es zunächst zu prüfen, ob der Rekurrent die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft erfüllt. Der Rekurrent hat (Stand 1. Februar 2021) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe (abzüglich 88 Tage Haft) sowie Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 178 Tagen (für noch nicht bezahlte Bussen und Geldstrafen in der Höhe von insgesamt Fr. 16'880) zu verbüssen. Nach dem Bruttoprinzip (vgl. oben E. 2.1) erfüllt er damit die zeitlichen Voraussetzungen gerade noch, womit er in dieser Hinsicht zur Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft grundsätzlich berechtigt ist. Der Rekurrent ist aber darauf hinzuweisen, dass er zur Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft nicht mehr zugelassen werden kann respektive ein entsprechender Strafvollzug in der Halbgefangenschaft abgebrochen und im Normalvollzug weitergeführt werden müsste, sollten noch weitere (Ersatz-)Freiheitsstrafen von mehr als zwei Tagen zum Vollzug angeordnet werden (vgl. auch E. 2.1).
4.2
Für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft wird vorausgesetzt, dass der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 Bst. b StGB).
4.2.1
Mit der Einführung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft wollte der Bundesgesetzgeber den zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilten Personen ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (Urteil 6B_386/2012 vom 15. November 2012, E. 6.1 mit Hinweisen). Die Arbeitsstelle muss bereits vor, aber spätestens beim Strafantritt vorhanden sein. Das bedeutet indessen nicht, dass der Verurteilte während des Vollzugs zwingend an seiner bisherigen Arbeitsstelle verbleiben muss (KOLLER, a.a.O., Art. 77b N. 10).
4.2.2
Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Rekurrent seit mindestens einem Jahr wieder arbeitstätig ist, wobei er die Stelle diverse Male gewechselt hat. Seit Januar 2021 ist er als Spengler bei der H. GmbH angestellt. Auf eine Probezeit wurde verzichtet. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Der Arbeitsvertrag wurde unbefristet abgeschlossen.
Dem Rekurrenten ist zu Gute zu halten, dass er seine neue Arbeitgeberin über den drohenden Strafvollzug informiert hat. Er braucht damit grundsätzlich nicht zu befürchten, dass ihm der Arbeitsvertrag gekündigt wird, wenn er seine Strafen in der Form der Halbgefangenschaft antreten würde. So hielt der geschäftsführende Inhaber der H. GmbH in einem Schreiben vom 4. Januar 2021 zuhanden der Rekursinstanz fest, dass sie sich auf den Rekurrenten gefreut hätten, was auch immer der Grund der Strafe gewesen sein mag. Der Rekurrent sei seit 4. Januar 2021 als Bauspengler fest eingestellt worden, nachdem er als temporärer Mitarbeiter von Juni bis August 2019 für die H. GmbH gearbeitet habe. Sie hätten den Rekurrenten als pflichtbewussten und fachlich kompetenten Mitarbeiter kennengelernt, der seine Aufgaben zuverlässig und schnell ausgeführt habe. Sein Umgang mit Kollegen und Kunden sei sehr freundlich und achtsam gewesen. Sie sähen in ihm ein grosses Potential, sich zum Vorarbeiter zu entwickeln und wollten ihn gerne dabei unterstützen und ihm mit mehr und mehr Führungsaufgaben in die Führungsrolle helfen. Eine entsprechende Ausbildung habe er bereits gemacht. Das Unternehmen würde ihn mit mehr Weiterbildungen fördern. Die Firma würde es sehr bedauern, wenn der Rekurrent seine Arbeitstätigkeit unterbrechen müsste. Sie wäre gezwungen, einen Ersatz zu suchen und müsste ihm aufgrund der eher kleinen Unternehmensgrosse leider kündigen. Dies würde aber vor allem den Rekurrenten hart treffen, denn er habe nun einen sicheren Arbeitsvertrag sogar ohne Probezeit, sei in eine neue Wohnung in der Nähe der Firma gezogen und habe sich dadurch ein komplett neues, gutes und finanziell sicheres Umfeld für die Zukunft geschaffen.
4.2.3
Nach dem Gesagten erfüllt der Rekurrent auch die Voraussetzung gemäss Art. 77b Abs. 1 Bst. b StGB.
4.3
Die Vollzugsform der Halbgefangenschaft darf ferner nur angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 77b Abs. 1 Bst. a StGB).
4.3.1
Der Rekurrent ist Schweizer Bürger. Er lebt und arbeitet in der Schweiz. Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sind nicht ersichtlich; Fluchtgefahr wird im Übrigen auch vom Rekursgegner nicht geltend gemacht. Fluchtgefahr ist damit zu verneinen.
4.3.2
Strittig ist vorliegend vielmehr die Delinquenzgefahr. Der Gesetzestext verlangt nicht ausdrücklich, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Davon ist aber vernünftigerweise auszugehen. Andernfalls würden z.B. abstinenzwillige, aber noch abhängige Konsumenten illegaler Drogen, bei welchen Rückfälle unvermeidbar sind, von dieser Vollzugsform generell ausgeschlossen (KOLLER, a.a.O., Art. 77b N 9).
4.3.3
Bezüglich der Legalprognose stützt sich der Rekursgegner auf die Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) von JuWe vom 23. Oktober 2019. Diese wiederum erfolgte gemäss entsprechendem Hinweis aufgrund einer rudimentären Informations- und Aktenlage.
Zur Biografie und somit zur Persönlichkeitsentwicklung des Rekurrenten – so die Risikoabklärung – lägen nur wenige Informationen vor. Daraus könne entnommen werden, dass der Rekurrent die Primar- und Realschule besucht und abgeschlossen habe. Es gäbe Hinweise darauf, dass der Rekurrent als Minderjähriger sexuell missbraucht worden sei und dass er seit seiner Jugend an psychischen und psychiatrischen Störungen leide, die mehrmals stationär und ambulant hätten behandelt werden müssen. Gemäss Rekurrent leide er an einer Borderline-Störung und habe erstmals im Alter von 15 Jahren Sozialhilfe bezogen. Nach der Schule habe er eine Berufslehre als Bauspengler absolviert und bis 30-jährig gearbeitet.
[...] (25-jährig) sei der Rekurrent erstmals und bisher einmalig wegen ausserhäuslicher Gewalt verurteilt worden (Faustschläge ins Gesicht einer unbekannten Person während einer Auseinandersetzung in einer Ausgangssituation). 30-jährig scheine es infolge mehrerer Belastungsfaktoren (Jobwechsel mit anschliessendem Nichterhalten des Lohnes, konflikthafte Beziehung, Beginn der Polierschule), welche der Rekurrent nur unzureichend habe meistern können, zu einem Knick gekommen zu sein. So sei er schliesslich wegen einer Erschöpfungsdepression hospitalisiert worden.
Während der folgenden zwei Jahren sei er noch teilweise am Arbeiten und teilweise in der Klinik gewesen. Auch habe er in dieser Zeit – gemeinsam mit seiner Freundin – mit dem Drogenkonsum (vorwiegend Crystal Meth) begonnen. Zudem hätten sich die strafrechtlichen Einträge gehäuft. Seit 2013 [...] sei es beinahe jährlich zu Verurteilungen gekommen, mehrheitlich wegen Allgemeindelinquenz. Es scheine zu einer Abwärtsspirale gekommen zu sein, bei der der Rekurrent u.a. 2014 die Wohnung bei der Grossmutter infolge Streitigkeiten sowie Verwahrlosung der Wohnung verloren habe, keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen sei, zunehmend Drogen konsumiert habe und infolge Handgreiflichkeiten (Würgen und gewaltsamem Versperren des Fluchtweges) gegenüber der Freundin zweimalig (2015 und 2016) verurteilt und von ihr aus der Wohnung verwiesen worden sei. Fortan habe er bei verschiedenen Personen gelebt, habe finanzielle Probleme bekommen und sei zunehmend ins Drogenmilieu gerutscht, mitunter um seinen Konsum sowie seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
In der Zeit von 2014 bis 2019 sei der Rekurrent darüber hinaus mehrfach mit (illegalen und legalen) Waffen angetroffen worden, welche er gemäss eigenen Angaben zum Selbstschutz auf sich getragen habe. Ob dies einem paranoiden Verarbeitungsmuster oder einem realistischen Bedrohungsgefühl (Bedrohungen im Drogenmilieu grundsätzlich nicht ausschliessbar) entspringe, lasse sich anhand der vorliegenden Akten nicht klären. Jedenfalls sei zumindest ein Überfall auf den Rekurrenten mit Bezug zum Drogenmilieu (Eintreiben von Drogenschulden) aktenkundig (September 2017). Von August 2016 bis Januar 2018 sei es zu den Anlassdelikten (u.a. Handel mit Crystal Meth) gekommen. Im Januar 2018 sei der Rekurrent schliesslich wegen Fahrens unter Drogeneinfluss verhaftet worden. Im April 2018 sei er mit der Bitte, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, aus der Haft entlassen worden. So sei er anschliessend während zwei Wochen in einer Tagesklinik gewesen, wobei er nur unregelmässig hingegangen sei. Zudem habe er anfänglich weiter Drogen konsumiert und es sei zu zwei weiteren Strafbefehlen wegen Allgemeindelinquenz (Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz und Eigentumsdelikte sowie Vergehen gegen das Waffengesetz) gekommen. Eine Wohnung sowie eine Arbeit habe er zunächst ebenfalls nicht gehabt und er sei weiter beim Sozialamt anhängig gewesen.
Beim Risikoprofil des Rekurrenten – so die Risikobeurteilung weiter – scheine eher die Allgemein- und weniger die Gewaltdelinquenz im Vordergrund zu stehen, welche soweit ersichtlich grösstenteils durch den seit ca. 2013 betriebenen Drogenkonsum und dessen Folgen (u.a. suchtbedingtes dissoziales Verhalten z.B. im Rahmen von Diebstählen, Abnahme des psychosozialen Funktionsniveaus, Kontakt ins Drogenmilieu) erklärt werden könne. Die Drogenproblematik könne auch für Gewaltdelikte deliktrelevant sein. Zusätzlich ungünstig wirke sich hier ausserdem die Bereitschaft des Rekurrenten, Waffen zu erwerben und auf sich zu tragen, aus. In den Akten lägen Hinweise vor, dass der Rekurrent Waffen (Messer) auch schon zu Drohzwecken vorgezeigt habe.
Tatzeitnah werde das Risiko des Rekurrenten für leicht- bis mittelgradige Gewaltdelikte sowie für Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz als erhöht bewertet. Erheblich erhöht werde das Rückfallrisiko bezüglich allgemeiner Delinquenz (Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Eigentumsdelinquenz, Verstösse gegen das Waffengesetz) eingestuft.
Der Rekurrent zeige grundsätzlich Verantwortungsübernahme, Problemeinsicht und Veränderungsmotivation. Weiter scheine das strafrechtlich relevante Verhalten nebst den Auffälligkeiten aufgrund einer möglicherweise bestehenden Borderline-Persönlichkeitsstörung auch mit der psychosozialen Situation (u.a. keine Arbeit, Beziehungsschwierigkeiten, Drogenkonsum, drogennahes Umfeld, finanzielle Schwierigkeiten, ungeregelte Wohnsituation) in Verbindung zu stehen. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde als eher günstig eingestuft.
Die neusten Informationen (Mai 2019) deuteten darauf hin, dass der Rekurrent eine unbefristete Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt, eine geregelte Wohnsituation sowie eine neue Beziehung (Freundin allerdings beim Sozialamt anhängig) habe. Ebenfalls konsumiere er seit kurzem keine Drogen mehr und habe die Kontakte ins Drogenmilieu abgebrochen. Ob der Rekurrent die mittlerweile erreichte Stabilität aufrechterhalten können und inwieweit sich das legalprognostisch positiv auswirke, werde sich im Verlauf zeigen.
Wegen der erst kürzlich erreichten Stabilität könne diese noch als fragil bezeichnet werden, weshalb der Rekurrent auf Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der Stabilität angewiesen sei. Zudem scheine die Sucht- sowie die Persönlichkeitsproblematik noch weitgehend unbehandelt, sodass er im Falle erneuter Belastungsfaktoren noch kaum über genügend Ressourcen verfüge, diesen funktional begegnen zu können. Die Behandlung könne bei gegebener Absprachefähigkeit und Compliance in ambulantem Setting stattfinden.
4.3.4
Seit Januar 2020 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons D. gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen). Die Vorwürfe gehen auf den Zeitraum 2016 bis Oktober 2019 zurück. Dem Rekurrenten werden zudem Diebstahl, Betrug, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Zeitraum Januar bis September 2019, vorgeworfen. Ein weiteres Strafverfahren ist gemäss Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2020 seit April 2020 beim Ministère public du canton de Fribourg wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) hängig. Dazu ist allerdings nichts Näheres bekannt.
4.3.5
Bei dieser Aktenlage erscheinen die vom Rekurrenten geäusserten Bedenken bezüglich der Rückfallgefahr des Rekurrenten nicht abwegig. Der Rekurrent ist im Schweizerischen Strafregister mehrfach verzeichnet. Zwei Strafuntersuchungen sind noch hängig. Seine Sucht- und Persönlichkeitsproblematik wurde – soweit ersichtlich – noch nicht vertieft behandelt. Gleichzeitig gilt es aber auch – wie der Rekurrent betonen lässt – zu berücksichtigen, dass die letzten Taten des Rekurrenten, zu welchen er rechtskräftig verurteilt wurde, auf April 2019 zurückgehen und die laufenden Strafuntersuchungen – soweit bekannt – Vorwürfe betreffen, die in den Zeitraum 2016 bis Oktober 2019 fallen (vgl. oben E. 4.3.4). Der vom Rekurrenten geltend gemachte Lebenswandel seit Oktober 2020 hat er überzeugend geschildert und – soweit möglich – belegt (Arbeitsvertrag, Wohnungsmietvertrag, Empfehlungsschreiben der neuen Arbeitgeberin). Insofern ist dem Rekurrenten zu folgen, wenn er vorbringt, dass sich seit der Risikoabklärung vom Oktober 2019 die Sachlage wesentlich verändert hat, weshalb darauf nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne. Die aktuelle Rückfallgefahr des Rekurrenten lässt sich aber auch anderweitig nicht beantworten.
4.4.
Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich der Sachverhalt als noch nicht genügend abgeklärt. Nach weiteren Abklärungen wird das aktuelle Delinquenzrisiko des Rekurrenten zu beurteilen sein und ob dieses einem Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft entgegensteht. Mit Blick auf die Rückfallgefahr wird relevant sein, ob die vom Rekurrenten geltend gemachte Stabilität (Wohn- und Arbeitssituation sowie Drogenabstinenz) anhält, weshalb diesbezügliche Abklärungen angezeigt erscheinen. Von Bedeutung ist ferner, ob die Strafuntersuchung im Kanton Fribourg auch «nur» Vorwürfe betrifft, welche auf die Zeit vor November 2019 zurückgehen. Sollte sich zeigen, dass der Rekurrent seit November 2019 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, drogenabstinent lebt, Fuss auf dem ersten Arbeitsmarkt gefasst hat und damit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann sowie über einen festen Wohnsitz verfügt, dann wäre in legalprognostischer Hinsicht die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft einer Strafverbüssung im Normalvollzug vorziehen. Angesichts der Vorgeschichte des Rekurrenten und insbesondere seiner Sucht- und Persönlichkeitsproblematik ist dem Rekurrenten dringend zu empfehlen, sich in fachmännische Behandlung zu begeben.
5.
Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an den Rekursgegner zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheidung zurückzuweisen.
6.[Kosten und Entschädigung]
7.[Rechtsmittelbelehrung]
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