0354

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2020-3147
Entscheiddatum
20. Januar 2021
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Halbgefangenschaft, Electronic Monitoring, Vollzugsformen, Vollzugsverfahren
Verwendete Erlasse
Art. 77b StGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bei der Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der Halbgefangenschaft ist der bisherige Gang des Vollzugsverfahrens zu berücksichtigen. Bereits die dem Rekurrenten früher gewährte besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring musste wegen zahlreicher und schwerwiegender Verstösse abgebrochen werden. Weiter versäumte der Rekurrent im Verfahren vor der Vorinstanz zwei Besprechungstermine unentschuldigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rekurrenten als zu unzuverlässig für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft ansah, diese nicht bewilligte und den Rekurrenten in den Normalvollzug vorlud. Der Rekurs wird abgewiesen.

Sachverhalt (komprimiert)

A. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. März 2019 wegen mehrfachen Fahren ohne Berechtigung zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Da er über keinen bekannten Wohnsitz in der Schweiz verfügte (Abmeldung ins Ausland) wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 3. September 2019 wurde er verhaftet; wobei festgestellt wurde, dass er (nicht angemeldet) in Zürich wohne. Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) gewährte A. daraufhin mit Verfügung vom 25. November 2019 die Verbüssung der Strafe in der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung (EM). A. verstiess in der Folge mehrfach gegen den Vollzugsplan. JuWe brach daher den EM-Vollzug mit Verfügung vom 25. Februar 2020 ab und A. wurde zur Verbüssung der Reststrafe in den Normalvollzug (per 26. Mai 2020) vorgeladen. Am 3. April 2020 stellte A., vertreten durch Rechtsanwalt C., bei JuWe ein Gesuch um Verbüssung der Strafe im Regime der Halbgefangenschaft. JuWe wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. September 2020 ab und lud A. per 17. November 2020 erneut zur Strafverbüssung in den (offenen) Normalvollzug vor; unter Anrechnung der durch EM verbüssten 19 Vollzugstage. A., neu vertreten durch Rechtsanwältin B., erhob bei der Direktion der Justiz und des Innern mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 Rekurs. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung von JuWe vom 29. September 2020 und es sei ihm die Halbgefangenschaft zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von JuWe.

Erwägungen

1.[Prozessvoraussetzungen]

2.

Eine verurteilte Person kann auf Gesuch hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft (HG) verbüssen. Dabei setzt die inhaftierte Person ihr Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Voraussetzung für die Halbgefangenschaft ist, dass nicht zu erwarten ist, dass die inhaftierte Person flieht oder weitere Straftaten begeht und sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

Gemäss den Richtlinien für die besonderen Vollzugsformen (Gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 31. März 2017 (Richtlinien OSK) setzt der Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft in persönlicher Hinsicht unter anderem voraus, dass die Gewähr besteht, dass die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der HG-Institution eingehalten werden. So muss die verurteilte Person etwa erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (vgl. Ziff. 1.3.C.lit. g Richtlinien OSK).

3.

3.1

Der Rekursgegner begründet die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der Halbgefangenschaft damit, dass es dem Rekurrenten an der notwendigen Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit fehle. Dies habe sich im gesamten bisherigen Vollzugsverlauf gezeigt. Bereits die dem Rekurrenten gewährte besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring habe wegen der mangelnden Zuverlässigkeit des Rekurrenten abgebrochen werden müssen. Auf dessen Gesuch hin habe man zwar dennoch erwogen, ihm die besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu bewilligen und habe ihn zu einem mündlichen Besprechungstermin vorgeladen. Dabei habe man ihn auf die Säumnisfolgen (Rückzug des Gesuchs) hingewiesen. Dennoch habe der Rekurrent bereits diesen ersten Besprechungstermin (7. August 2020) unentschuldigt versäumt und habe einzig angegeben, er habe ihn schlichtweg vergessen. Auch einen zweiten, auf den 17. September 2020 angesetzten Termin habe der Rekurrent unentschuldigt verpasst und habe sich auch nicht von sich aus beim Rekursgegner gemeldet.

3.2

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass ihm der erste Besprechungstermin vom 7. August 2020 mündlich und schriftlich angekündigt und er auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden ist. Zutreffend sei, dass er jenen Termin unentschuldigt versäumt habe. Der zweite Termin sei mit ihm ebenfalls zunächst mündlich vereinbart worden. Ebenso habe man ihn auf ein nachfolgendes schriftliches Aufgebot verwiesen. Dieses habe er aber nicht erhalten, weshalb er davon habe ausgehen müssen, dass ein neuer Termin festgesetzt werde.

Auf Einwand des Rekursgegners, es sei ein schriftliches Aufgebot versandt worden, welches der Rekurrent aber auf der Post nicht abgeholt habe, liess der Rekurrent präzisieren, die Frist zur postalischen Abholung habe am selben Tag geendet wie der angesetzte Termin (17. September 2020). Er hätte diesen daher auch bei rechtzeitiger Abholung des Aufgebots gar nicht mehr einhalten können und habe ihn daher auch nicht «unentschuldigt» versäumt. Er erfülle nach wie vor die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft.

4.

4.1

Dem Rekurrenten kann nicht gefolgt werden: Zutreffend hat der Rekursgegner ausgeführt, dass bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der Halbgefangenschaft auch der bisherige Gang des Vollzugsverfahren zu berücksichtigen war. Ins Gewicht fällt namentlich, dass bereits die dem Rekurrenten gewährte besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring wegen zahlreicher und schwerwiegender Verstösse abgebrochen werden musste: Der Rekurrent hatte mehrfach unerlaubt seine Unterkunft verlassen bzw. kehrte nicht zur vereinbarten Zeit zurück und war auch telefonisch nicht erreichbar. Er hatte sich als zu unzuverlässig für jene Vollzugsform erwiesen.

Dem Rekurrenten musste schon deshalb klar sein, dass ähnliches Verhalten bei Gewährung einer weiteren besonderen Vollzugsform, der Halbgefangenschaft, nicht geduldet werden kann. Er wurde zudem mit Einladung für den ersten Besprechungstermin (7. August 2020) auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Dennoch verpasste er bereits diesen Termin unentschuldigt. Auch über den ihm dennoch angebotenen zweiten Termin wurde er zunächst mündlich und dann mit eingeschrieben versandtem Aufgebot orientiert. Seine Ausführungen dazu sind nutzlos: Er wusste um das laufende Verfahren und war gehalten seine Post abzuholen, was er aber (erneut) unterliess. Dies hat er sich selber anzulasten und das Schreiben gilt daher nach der zum Tragen kommenden Zustellungsfiktion als am letzten Tag der postalischen Abholfrist zugestellt. Dass jener Tag mit dem im Schreiben angesetzten Termin vom 17. September 2020 zusammenfiel, vermag dem Rekurrenten nicht zum Vorteil gereichen: Tatsache bleibt, dass er mündlich orientiert war, dass er dennoch die Post nicht abholte und sich zudem auch nach Verstreichen des Termins nicht beim Rekursgegner gemeldet hat. Er hat damit auch den zweiten Besprechungstermin vom 17. September 2020 unentschuldigt versäumt.

4.2

In Würdigung der gesamten Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass der Rekursgegner den Rekurrenten als zu unzuverlässig für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft ansah, diese nicht bewilligte und den Rekurrenten in den – offenen – Normalvollzug vorgeladen hat.

5.

Der Rekurs ist abzuweisen. Der Rekursgegner wird einen neuen Termin für den Strafantritt im – offenen – Normalvollzug anzusetzen haben.

6.[Kostentragung]

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