0352

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
US.2021.4/9.02.08
Entscheiddatum
24. Juni 2021
Rechtsgebiet
Übriges Verwaltungsrecht
Stichworte
Klassenzuteilung, Volksschule, Schulwechsel, Ermessensentscheid, Willkür
Verwendete Erlasse
§ 10 VSG, § 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG, § 25 Abs. 1 VSV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Schulpflege kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 VSV statuierten Kriterien zu orientieren hat. § 25 Abs. 1 VSV sieht vor, dass bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten ist. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter. Die Schülerin N. leidet an einer Spracherwerbsstörung, welche die Integration, Bildung von Freundschaften und schulische Entwicklung erschwert. Hinzu kommt ein chronisches Fiebersyndrom, das eine weitere grosse Belastung bedeutet. Die Rekursgegnerin hat bei der Zuteilung diese besonderen Verhältnisse nicht berücksichtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass unter den gegebenen Umständen die Schülerin N. als einziges Kind ihrer 3. Klasse in ein anderes Schulhaus zugeteilt wird. Der Zuteilung beruht nicht auf einem sachlichen Grund und erscheint willkürlich.

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhoben die Rekurrenten Rekurs gegen den Entscheid der Primarschulpflege A. vom 9. April 2021 mit folgenden Anträgen:

  1. Wir beantragen, dass unsere Tochter B. für das Schuljahr 2021/2022 (3. Klasse) unverändert im Schulhaus C., Klasse A, bei Frau D. und Frau E. zugeteilt bleibt und nicht in das Primarschulhaus F., Klasse B bei Frau G. (ehemals H.), umgeteilt wird.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2020 wurde vom Eingang des Rekurses Vormerk genommen und der Rekursgegnerin Frist zur Einreichung der Vernehmlassung und der vollständigen Akten angesetzt.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2020 reichte die Rekursgegnerin die Vernehmlassung mit folgenden Anträgen ein:

  1. […]
  2. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen.
  3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrenten 1-3.

Die Vernehmlassung wurde den Rekurrenten zugestellt.

Erwägungen

1.[Prozessgeschichte]

2.Prozessuales

Die Zuständigkeit des Bezirksrates zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 75 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100). Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an seiner Änderung oder Aufhebung, weshalb sie zum Rekurs legitimiert sind (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Auf den fristgerecht eingegangenen Rekurs ist demnach einzutreten.

3.Ausführungen der Parteien

3.1.

Die Rekurrenten führen im Wesentlichen aus, dass die Schullaufbahn ihrer Tochter B. beeinflusst gewesen sei von einer erheblichen Spracherwerbsstörung, welche bis heute mittels Logopädie Therapie begleitet und unterstützt werden müsse. Das Kantonsspital I. habe eine Spracherwerbsstörung in Form einer expressiven Sprachentwicklungsstörung festgestellt, welche B. die Integration, Bildung von Freundschaften und schulische Entwicklung erschwert habe. Unter anderem habe B. ein drittes Kindergartenjahr gemacht, in welchem sie aufgrund der verständnisvollen Haltung der Lehrperson sowie der stimmigen Klassenführung und Lernatmosphäre grosse Fortschritte gemacht habe. Im Anschluss sei die Einschulung in J. beantragt worden, was abgelehnt worden sei. Aufgrund der vorbelasteten Situation in F. wegen B.s älteren Geschwistern sei die Einschulung in C. bewilligt worden. Für Kinder mit einer Spracherwerbsstörung seien eine konstante Lernumgebung, ein gesicherter, konstanter Kreis an Bezugspersonen sowie die Kontinuität der geknüpften Freundschaften essenziell für eine positive Entwicklung. Zudem habe B. PFAPA-Syndrom (plötzlich auftretende, heftige und langandauernde Fieberschübe), was sie zusätzlich belaste im schulischen Alltag. Auch deshalb sei eine stabile Klassensituation wichtig.

B. sei in ihrer Klasse voll integriert und werde von Mitschülerinnen und -schüler sowie Lehrpersonen sehr geschätzt. Sie sei nun als Einzige der Drittklässler der Klasse A dem Schulhaus F. zugeteilt worden und werde aus ihrer angestammten Klasse herausgerissen. Das sei eine grosse Herausforderung für sie, weil sie niemanden kenne. Demgegenüber sei das jetzige Lernumfeld und die Klassenzusammensetzung optimal für B.s Entwicklung. Auch die Lehrperson sowie die Logopädin würden B.s Verbleib in der Klasse befürworten. Schliesslich stehe in einem Jahr (beim Übertritt von der 3. in die 4. Klasse) erneut ein Schulhauswechsel an.

3.2.

Demgegenüber macht die Rekursgegnerin geltend, dass die Gemeindeversammlung den geplanten Projektierungskredit für die Schulhauszusammenlegung abgelehnt und das Volksschulamt die Lehrstellen reduziert habe. Das Ziel, ausgeglichene Klassengrössen zu erlangen und den Kriterien der Schulpflege zu folgen, erfordere Verschiebungen von Lernenden. Da in C. eine Unterstufenklasse geschlossen werde, seien Lernende von K. und L. ins Schulhaus J. eingeteilt worden. In der Folge hätten Lernende von J. in die Unterstufe in F. zugeteilt werden müssen.

B. sei gestützt auf die Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) und auf Wunsch der Eltern im 3. Kindergartenjahr in J. geschult worden, dann habe sie in die 1. Klasse in C. gewechselt. Die Laufbahn und allfällige Schwierigkeiten seien der Schule bekannt. Die detaillierten Berichte seien der Schulbehörde jedoch nicht vorgelegen. Gemäss Aussage von M., SoPä Fachleitung, in Absprache mit N., SPD, sei die Schulhauszuteilung in F. für B. zumutbar. Ein Schulhauswechsel werde in der Regel nicht verfügt, wenn kein Stufenwechsel anstehe, sei jedoch für einen Teil der Lernenden unumgänglich geworden für das Schuljahr 2021/2022. Demnach sei man zum Schluss gekommen, dass B. im Schuljahr 2022/2023 zusammen mit den Lernenden vom aktuellen Schuljahr ins Schulhaus in O. eingeteilt werde, während ihre jetzigen Klassenkameraden die Mittelstufe im Schulhaus K. besuchen würden. Die Logopädie bleibe in F. Beide Lernenden mit Wohnort F., welche nun in die Unterstufe in C. eingeteilt seien, würden für das Schuljahr 2021/2022 in die Unterstufe in F. eingeteilt. Damit seien die Klassengrössen ausgeglichen.

4.Beurteilung

4.1.

Nach § 10 Satz 1 VSG gilt der Anspruch auf Schulbesuch am Wohnort. Die Schulgemeinde A. umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinden K., C., O., J. und F. (Art. 1 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Schulgemeinde A.).

Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Gemeinde bzw. des Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2015.00103 vom 29. April 2015, E. 2). § 25 Abs. 1 VSV sieht vor, dass bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten ist. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter.

4.2.

Die Rekursgegnerin führt zwar aus, dass ihr die Laufbahn und allfällige Schwierigkeiten von B. bekannt sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese in irgendeiner Form berücksichtigt wurden, abgesehen von der geltend gemachten Abklärung betreffend Zumutbarkeit bei M. und N. Selbst wenn B. die Zuteilung in eine andere Klasse zumutbar wäre, hätten ihre Spracherwerbsstörung und die damit verbundenen Schwierigkeiten beim Entscheid berücksichtigt werden müssen. Insbesondere hätte die Rekursgegnerin prüfen müssen, ob sie auch ein geeignetes Kind für die Umteilung wäre.

4.3.

B. erscheint jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände als gänzlich ungeeignet für die Umteilung. Im Widerspruch zur Aussage der Rekursgegnerin, teilte N. des SPD mit, sie habe keine solche Stellungnahme abgegeben, was sie auch gar nicht könne, da sie B. seit zwei Jahren nicht mehr gesehen habe. Hinzu kommt, dass die Zumutbarkeit unter den gegebenen Umständen (bekannte Spracherwerbsstörung und chronisches Fiebersyndrom) ohnehin hätte fundiert abgeklärt werden müssen. Dies hat die Rekursgegnerin unterlassen.

Ferner bestätigt Dr. med. P., Fachärztin für Kinder und Jugendliche FMH, in einem ärztlichen Zeugnis, dass B. eine Spracherwerbsstörung habe, dass bei Kindern mit Sprachentwicklungsstörungen ein stabiles Umfeld wichtig sei, da die Sprache eine besondere Herausforderung stelle und ein vertrautes Umfeld keine zusätzliche Belastung bedeute, sowie dass B. sich in ihrer jetzigen Klasse wohl fühle. Zusätzlich weist sie auf B.s Erkrankung an chronischem Fiebersyndrom hin, welche eine weitere grosse Belastung bedeute. Aus diesen Gründen bittet sie dringend, zum Wohle des Kindes, B. die 3. Klasse im gewohnten Umfeld absolvieren zu lassen. Auch Q., Logopädin, welche sich seit vielen Jahren mit Lernbiografien von Kindern mit Entwicklungsauffälligkeiten im Bereich Sprache beschäftige, rät dringend, B. im bisherigen Klassenverband zu belassen. B. bedürfe einer konstanten Lernumgebung, da korrekte Sprachbilder im vertrauten Umfeld massgeblich zur Reifung der Sprachkompetenz beitragen würden.

4.4.

Nicht ausschlaggebend ist demgegenüber die Bemerkung der Rekursgegnerin, dass B. dafür im Hinblick auf die Mittelstufe eine Konstante habe. Einerseits ist anzunehmen, dass mit dem Wechsel in die Mittelstufe auch ein Wechsel der Lehrperson einhergeht, und andererseits gibt die Rekursgegnerin an, dass B. die Mittelschule in O. besuchen würde, was ein Wechsel des Schulhauses bedeutet. Entsprechend kann nicht von Konstanz gesprochen werden. Weiter legt die Rekursgegnerin nicht dar, aus welchem Grund der Klassenwechsel für B. als Einzige von ihrer angestammten Klasse für die Mittelstufe zwingend notwendig wäre. Demnach könnte die Konstanz bei den Klassenkameraden auch für die Mittelstufe in der bisherigen Klasse gewährleistet sein.

4.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekursgegnerin bei der Zuteilung B.s besondere Verhältnisse nicht berücksichtigte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass unter den gegebenen Umständen B. als einziges Kind ihrer 3. Klasse in ein anderes Schulhaus zugeteilt wird. Daher beruht die Zuteilung nicht auf einem sachlichen Grund und erscheint willkürlich. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen und B. ist für das Schuljahr 2021/2022 zum Schulhaus C., Klasse A bei Frau D. und Frau E. zuzuteilen.

5.[Kosten- und Entschädigungsfolgen]

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