0351

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Inhaltsverzeichnis

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
GE.2021.9/2.02.01
Entscheiddatum
25. August 2021
Rechtsgebiet
Übriges Verwaltungsrecht
Stichworte
Rechtsverzögerung, Aufsichtsbeschwerde, Informationszugang, Interessennachweis, res iudicata, Querulatorische Eingaben
Verwendete Erlasse
§ 28 Abs. 1 IDG, § 28 Abs. 2 IDG, § 71 VRG, Art. 132 Abs. 3 ZPO
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Rekursgegnerin auf das Gesuch des Rekurrenten um Zugang zu Informationen gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetz hätte reagieren müssen. Demgegenüber ist die Frage, ob der Rekurrent ein Zugangsrecht zu den Personendaten hat, nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Bezirksrat gelangt zum Schluss, dass das gestellte Gesuch nicht schikanös ist und es nach den Vorgaben von § 28 IDG hätte behandelt werden müssen. Die Rekursgegnerin wird daher verpflichtet, innert 30 Tagen seit der Rechtskraft des Entscheids dem Rekurrenten entweder Zugang zur Information zu gewähren oder eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts zuzustellen.

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 20. November 2020 reichte der Rekurrent einen Rechtsverzöger-ungsrekurs und stellte folgende Anträge:

  1. Der Bezirksrat habe seiner Aufsichtspflicht gemäss seiner jeweils vollmundigen Versprechen auf seinen Wahlplakaten und gemäss Gesetz nachzukommen und die gesetzlich vorgesehenen Schritte zur Massregelung des fehlbaren Stadtrats vorzunehmen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

Mit Beschluss Nr. 319 des Regierungsrats vom 31. März 2021 wurde die Behandlung des Verfahrens dem Bezirksrat Andelfingen übertragen. Die Akten wurden mit Schreiben vom 2. Juni 2021 zugestellt. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2021 wurde vom Eingang des Rekurses Vormerk genommen und der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um die Vernehmlassung und die vollständigen Akten einzureichen. Die Rekursgegnerin reichte die Vernehmlassung und die Akten innert Frist ein und stellte folgende Anträge:

  1. Es seien die Rekurse der Ehegatten A. und B. zu vereinigen.
  2. Es sei der vereinigte Rekurs abzuweisen.
    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrenten.

Die Vernehmlassung wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 19. Juli 2021 zu-gestellt und den Parteien wurde der Abschluss der Sachverhaltsermittlung angezeigt.

Erwägungen

1.[Prozessgeschichte]

2.Prozessuales

2.1.

Mit Beschluss Nr. 319 des Regierungsrats vom 31. März 2021 hielt der Regierungsrat fest, dass der Bezirksrat Andelfingen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts VB.2020.00578 vom 24. November 2020 in Sachen Mitbeteiligten betreffend Rechtsverzögerung zunächst zu prüfen habe, ob die Eingaben der Mitbeteiligten als Rechtsverzögerungsrekurse oder als Aufsichtsbeschwerden anhand zu nehmen seien. Das Verwaltungsgericht führt in E. 1.3 des zitierten Entscheids aus, dass sich ein Rechtsverzögerungsrekurs gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde richte. Der jenem Entscheid zugrundeliegende Rekurs könne sinnvollerweise nur dahingehend verstanden werden, dass der Rekurrent damit um ein (erstinstanzliches) Tätigwerden der Bezirksbehörde als Aufsichtsinstanz wegen geltend gemachter Missstände ersucht habe. Entgegen der Überschrift als «Rechtsverzögerungsbeschwerde» sei darin weder ausdrücklich noch sinngemäss das Ausbleiben einer anfechtbaren Anordnung gerügt oder der Erlass einer solchen gefordert worden. Der Bezirksrat hätte zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten bewegt werden sollen.
Der Rekurrent führt in seinem Rekurs aus «Hiermit bediene ich mich des Rechtsmittels «Beschwerde» oder «Rekurs», welches der Bezirksrat tunlichst nicht mit dem Rechtsbehelf «Aufsichtsbeschwerde» zu verwechseln hat». Entsprechend bringt der Rekurrent seinen Willen, dass seine Eingabe ein Rechtsverzögerungsrekurs ist, unmissverständlich zum Ausdruck. Auch inhaltlich bezieht sich der Rekurrent klar auf das Unterlassen einer Reaktion auf sein Gesuch vom 30. September 2020, was ebenfalls für ein Rechtsverzögerungsrekurs spricht. Er rügt explizit die Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde. Die Eingabe ist daher als Rechtsverzögerungsrekurs anhand zu nehmen.

2.2.

Die Zuständigkeit des Bezirksrats Andelfingen ergibt sich aus § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) in Verbindung mit Beschluss Nr. 319 des Regierungsrats vom 31. März 2021. Demnach ist auf den Rechtsverzögerungsrekurs einzutreten.

2.3.

Die Rekursgegnerin verlangt, dass die Verfahren zu vereinen sind. Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) können selbständig eingereichte Rekurse zur Vereinfachung des Prozesses vereint werden. Dies ist jedoch eine Kann-Bestimmung, womit es im Ermessen der entscheidenden Behörde liegt, ob die Verfahren vereint werden. Da die Verfahren spruchreif sind, erscheint es nicht notwendig, sie zuerst zu vereinen, um erst dann den materiellen Entscheid zu fällen, weshalb auf eine Vereinigung verzichtet wrd.

3.Parteibehauptungen

3.1.

Der Rekurrent führt aus, dass die Rekursgegnerin die gesetzliche Frist der Anhandnahme seines Gesuchs um Zugang zu Information missachte. Er habe mit Schreiben vom 30. September 2020 unter Darlegung seines überwiegenden Interesses Zugang zu Informationen beantragt, wobei es sich um die Bekanntgabe von Personalien des Verfassers einer bestimmten Akte handle. Mit diesem Schreiben habe er einer vorangegangenen Verfügung der Rekursgegnerin entsprochen, worin ein Interessensnachweis bzgl. Personendaten angeordnet worden sei. Auch diese Verfügung habe mittels zwei Beschwerdeverfahren erstritten werden müssen. Die Rekursgegnerin habe nicht auf dieses Gesuch reagiert. Damit missachte sie das Gesetz, welches vorsehe, dass innert dreissig Tagen entweder die Personendaten bekannt zu geben seien oder unter Begründung die Bekanntgabe rekursfähig zu verweigern oder vor Ablauf der Frist von 30 Tagen unter Angabe der Gründe mitzuteilen sei, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen werde.

3.2.

Die Rekursgegnerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der Rekurs reine Zwängerei sei. Der Rekurrent versuche seit Jahren den Namen des Anzeigeerstatters zu erhalten, welcher das Verfahren ursprünglich der Gemeinde C. gegen den Rekurrierenden betreffend Einreichung eines Baugesuches ausgelöst hätte. Das Schreiben sei mit geschwärzten Personalangaben des Anzeigeerstatters an den Rekurrierenden herausgegeben worden. Der Rekurrent habe im Herbst 2020 zum wiederholten Mal ein Gesuch um Herausgabe der Personaldaten bei der Stadt D. eingereicht und habe betreffend Interessensnachweis mitgeteilt, dass er mit dem Anzeigeerstatter reden möchte, um die Sache zu klären. Dies könne zur Entlastung des Rekurrenten führen. Diese Behauptungen seien unbehelflich. Der Anzeigeerstatter habe die Herausgabe seiner Personendaten verweigert.
Das Verfahren betreffend Einreichung einer nachträglichen Baubewilligung sei öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb die Rekursgegnerin von Amtes wegen die Einhaltung des rechtmässigen Zustands zu überprüfen habe und die Person des Anzeigeerstatters keine Rolle spiele. Demnach sei ein überwiegendes Interesse an der Herausgabe des Namens des Anzeigeerstatters nicht erkennbar. Insbesondere könne durch eine Diskussion mit dem Anzeigeerstatter nichts verbessert werden. Diese Tatsachen seien bereits im Verfahren VB.2020.00372 vor Verwaltungsgericht massgebend gewesen, wobei das Verwaltungsgericht die Rekursgegnerin gestützt habe in ihrem Entscheid, die Herausgabe der Daten zu verweigern. Im Verwaltungsrecht gebe es keine res iudicata. Das vorliegende Gesuch sei nur einen Monat nach Erlass des Verwaltungsgerichtsurteils gestellt worden, weshalb es mehr als verständlich sei, dass die Rekursgegnerin auf das schikanöse Gesuch nicht reagiert habe. Der Rekurs sei demnach abzuweisen.

4.Beurteilung

4.1.

Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Rekursgegnerin auf das Gesuch des Rekurrenten hätte reagieren müssen. Demgegenüber ist die Frage, ob der Rekurrent ein Zugangsrecht zu den Personendaten hat, nicht Gegenstand des Verfahrens.

4.2.

Nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) gewährt das öffentliche Organ innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts. Nach § 28 Abs. 2 IDG teilt das öffentliche Organ vor deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird, falls es die Frist nicht einhalten kann. Da diese Bestimmung das Vorgehen klar regelt, ist zu prüfen, ob hier besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung rechtfertigen.
Die Rekursgegnerin bringt vor, es sei verständlich, dass sie nicht reagiert habe, da das schikanöse Gesuch nur ein Monat nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts in der gleichen Sache eingegangen sei. Im von der Rekursgegnerin zitierten Urteil, VGer VB.2020.00372, hält das Verwaltungsgericht in E. 4.2 jedoch fest, dass weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb die Vorinstanz dem weiteren Begehren des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen, dass für die Bekanntgabe der Personalien des Anzeigeerstatters kein Interessennachweis zu verlangen sei bzw. diese umgehend bekanntzugeben seien. «Vielmehr hat er [Beschwerdeführer] den Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, genau zu bezeichnen, für welche Akteneinsichtsgesuche er einen Interessennachweis zu erbringen habe. […] Für die weitergehende Einsicht in Akten betreffend diese Bauten, welche Personendaten enthielten, sei das Einverständnis der Betroffenen einzuholen und sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Welcher zusätzlicher Information der Beschwerdeführer bedurft hätte, um zu verstehen, dass sich der verlangte Interessennachweis auf die Einsicht in Akten mit Personenbezug betreffend diese Bauten bezieht, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.». Entgegen den Ausführungen der Rekursgegnerin hat das Verwaltungsgericht sie nicht gestützt in der Verweigerung der Herausgabe der Personendaten, sondern nur im Verlangen eines Interessennachweises. Da das Verwaltungsgericht also nicht bereits darüber entschieden hat, ob die Personendaten herausgegeben werden müssen, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, insbesondere ist das Gesuch nicht schikanös. Entsprechend hätte das Gesuch des Rekurrenten nach den Vorgaben von § 28 IDG behandelt werden müssen.
Die Rekursgegnerin ist daher zu verpflichten, innert 30 Tagen seit der Rechtskraft dieses Entscheids dem Rekurrenten entweder Zugang zur Information zu gewähren oder eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts zuzustellen. Insofern ist der Rekurs gutzuheissen.

4.3.

Ergänzend ist die Rekursgegnerin darauf hinzuweisen, dass es auch im Verwaltungsrecht eine res iudicata gibt. So führt PLÜSS aus, dass falls über eine Sache bereits rechtskräftig entschieden sei, sich die Untersuchungspflicht auf die Prüfung jenes Sachverhalts beschränke, der zur Beantwortung der Frage relevant sei, ob sich eine Wiedererwägung des Entscheids rechtfertige (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 7 N 17) und BERTSCHI sagt, dass im Rahmen der Prozessvoraussetzungen auch zu prüfen sei, ob über die Streitsache bereits rechtskräftig entschieden worden sei; es dürfe keine res iudicata vorliegen (MARTIN BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 52). Würde das Zugangsrecht des Rekurrenten eingeschränkt und würde er mit der gleichen Begründung erneut ein Gesuch stellen, könnte dieses nur mit dem Hinweis, dass keine Wiedererwägung gerechtfertigt sei, abgewiesen werden. Auf Gesuche des Rekurrenten ist jedoch gemäss den Vorgaben von § 28 IDG zu antworten. Lediglich wenn sich inhaltlich gleiche oder ähnliche Gesuche derart häufen würden, dass sie als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch einzustufen wären, könnten sie in Anwendung von § 71 VRG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Das Unterlassen jeglicher Reaktion ist jedoch in jedem Fall nicht zulässig.

5.[Kosten- und Entschädigungsfolgen]

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