0345

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
Ehe 2014/291
Entscheiddatum
3. Juli 2014
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Zivilstandsereignisse Internationales Privatrecht Namensänderung Geburt Eheschliessung Anerkennung Ordre public
Verwendete Erlasse
Art. 32 IPRG Art. 25 IPRG Art. 27 IPRG Art. 39 IPRG Art. 45 Abs. 1 IPRG Art. 70 IPRG Art. 23 ZStV Art. 39 ZStV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Gesuchsgegner hat in der Türkei die Mutter seiner in der Türkei geborenen Tochter geheiratet, damit die Tochter als seine anerkannt und sich einbürgern lassen. Mit Erteilung der türkischen Staatsbürgerschaft hat der Gesuchsgegner einen neuen (türkischen) Namen angenommen. Die türkischen Zivilstandsurkunden über die genannten Zivilstandsereignisse (Heirat, Geburt und Namensänderung) wurden vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul beglaubigt und für korrekt befunden. Nach türkischem Recht haben alle Zivilstandsdokumente vollumfängliche Gültigkeit. Die Ereignisse sind deshalb im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen. Die Umstände der Namensänderung spielen keine Rolle, zumal nicht geltend gemacht wird, dass die Namensänderung ohne Zustimmung des Gesuchsgegners erfolgt sei oder ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vorliegen würde. Der Gesuchsgegner hatte erklärt, dass ihm die Namensänderung «von der lokalen Gemeindeverwaltung und gewissen Persönlichkeiten nahegelegt worden sei, weil dieser Vorgang sein soziales Leben in diesem Land und die Geschäfte mit muslimischen Ländern vereinfachen würde». Die Namensänderung hat Auswirkungen auf den Familiennamen der Tochter.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Mit Urkundensendung des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul (Türkei) vom 12. Februar 2014 wurden dem Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) diverse Zivilstandsurkunden betreffend den Gesuchsgegner und den Gesuchstellerinnen 1 und 2 übermittelt. Die Urkundensendung an das GAZ wurde von der Gesuchstellerin 1 veranlasst und erfolgte im Hinblick auf die Anerkennung von ausländischen Zivilstandsereignissen in der Schweiz im Sinne von Art. 32 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291).

Folgende Ereignisse liegen der zuvor erwähnten Urkundensendung zugrunde:

  • Aus der Beziehung des Gesuchsgegners mit der Gesuchstellerin 1 wurde am 25. Januar 1994 die Tochter Ceylan (die Gesuchstellerin 2) in X./Türkei geboren. Gemäss Stellungnahme des vom Gesuchsgegner beigezogenen Rechtsvertreters sei die Tochter Ceylan im Spital von X./Türkei nach der Geburt unter dem Familiennamen «Schmid» registriert worden.
  • Mit Entscheid vom 6. September 1996 hat der türkische Ministerrat in X./Türkei die Erteilung der türkischen Staatsbürgerschaft an den Gesuchsgegner beschlossen. Aus dem Einbürgerungsbeschluss geht hervor, dass der Gesuchsgegner gleichzeitig mit der Erteilung der türkischen Staatsbürgerschaft in der Türkei den Familiennamen «Saglam» und den Vornamen «Akbay» angenommen hat. Die Familiennamensänderung des Gesuchsgegners hat sich ebenfalls auf den Familiennamen der Gesuchstellerin 2 ausgewirkt, wie der türkischen Geburtsurkunde zu entnehmen ist.
  • Am 28. Februar 1997 hat der Gesuchsgegner in X./Türkei die Gesuchstellerin 1 geheiratet. Die Vaterschaftsanerkennung bzw. Legitimation der Gesuchstellerin 2 durch den Gesuchsgegner ist nach türkischem Recht mit der Eheschliessung zwischen Gesuchsgegner und Gesuchstellerin 1 erfolgt. Die türkischen Zivilstandsurkunden weisen sowohl die Vaterschaft des Gesuchsgegners zur Gesuchstellerin 2, wie auch die Eheschliessung mit der Gesuchstellerin 1 sowie sämtliche aus diesen Zivilstandsereingnissen resultierenden Namensführungen aus.

    Alle dem GAZ vorliegenden Zivilstandsurkunden wurden vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) beglaubigt und für korrekt befunden. Nach türkischem Recht haben sämtliche Zivilstandsdokumente vollumfängliche Gültigkeit. Der Gesuchsgegner war bei der Schweizerischen Botschaft in Istanbul (Türkei) immatrikuliert. Im Jahre 2008 hat er sich von dort abgemeldet. Die erwähnten, in der Türkei erfolgten Zivilstandsereignisse müssen im schweizerischen Personenstands-register nachgeführt werden (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 32 IPRG und Art. 23 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]).

    Vor der geplanten Eintragung der türkischen Zivilstandsereignisse im Schweizerischen Personenstandsregister gewährte das GAZ dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör.

    Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners reichte eine Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen nicht bestritten, dass die erwähnten Zivilstandsereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Hingegen wird die Gültigkeit der türkischen Zivilstandsurkunden angezweifelt. Demnach wurde vom Gesuchsgegner also nicht bestritten, dass er der Vater der Gesuchstellerin 2 ist. Ebenfalls bestätigte der Gesuchsgegner, dass er am 28. Feburar 1997 die Kindsmutter (die Gesuchstellerin 1) in der Türkei geheiratet hat. Bezüglich der Namensänderung führt der Gesuchsgegner jedoch aus, dass diese «gegen den Willen» erfolgt sei; die Namensänderung sei ihm von der lokalen Gemeindeverwaltung und «gewissen Persönlichkeiten nahegelegt worden», weil dieser Vorgang «sein soziales Leben in diesem Land und die Geschäfte mit den muslimischen Ländern vereinfachen würde».

Mit Entscheid vom 3. Juli 2014 verfügte das GAZ die Eintragung der erwähnten Zivilstandsereignisse. Dieser Entscheid erging gestützt auf § 10a Bst. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG: LS 175.2) zunächst ohne Begründung. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 verlangt der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners fristgerecht eine Begründung.

Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung einer im Ausland erfolgten Heirat, Geburt und Namensänderung werden im IPRG umschrieben, wobei staatsvertragliche Regelungen vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Im vorliegenden Fall sind einzig die Bestimmungen des IPRG massgebend, da bezüglich der Anerkennung von Eheschliessungen, Geburten und Namensänderungen keine bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei bestehen; internationale Übereinkommen sind vorliegend ebenfalls nicht zu beachten.

    Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn: a) die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, b) gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und c) kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt.

    Für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Geburt sind die Art. 68 ff. IPRG in Verbindung mit Art. 26 Bst. a IPRG massgebend. Für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ist Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Bst. a IPRG massgebend. Für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Namensänderung ist Art. 39 IPRG in Verbindung mit Art. 26 Bst. a IPRG massgebend.

    Im Übrigen sind ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand, welche Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder ausländische Personen mit Eintragungen in Infostar betreffen, von Amtes wegen zu beurkunden (Art. 23 ZStV). Zudem besteht für die von einem Zivilstandsereignis Betroffenen eine Meldepflicht (Art. 39 ZStV).
  3. Im vorliegenden Fall fanden alle in Frage stehenden Zivilstandsereignisse in der Türkei statt. Zudem steht fest, dass die Parteien zum Zeitpunkt dieser Zivilstandsereignisse ihren Wohnsitz in der Türkei hatten.

    Weiter wird die Vaterschaft des Gesuchsgegners zur Gesuchstellerin 2 von keiner Partei bestritten. Unbestritten ist auch, dass der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt der Geburt der Gesuchstellerin 2 mit der Kindsmutter (der Gesuchstellerin 1) noch nicht verheiratet war. Ferner ist unbestritten, dass am 28. Februar 1997 in X./Türkei zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin 1 eine Ehe geschlossen wurde. Nach türkischem Recht (Art. 292 des türkischen Zivilgesetzbuches; vgl. ALEXANDER BERGMANN/MURAD FERID/DIETER HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, Stand: 15.01.2014, S. 85) entstand durch diese nachträgliche Eheschliessung ohne weiteres ein Kindesverhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin 2.

    Dementsprechend weisen die vorliegenden türkischen Zivilstandsurkunden sowohl die Vaterschaft des Gesuchsgegners zur Gesuchstellerin 2 wie auch die Eheschliessung mit der Gesuchstellerin 1 sowie sämtliche aus diesen Zivilstandsereignissen resultierenden Namensführungen aus. Die vorliegenden Urkunden wurden allesamt durch die zuständige Behörde beglaubigt. Es liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, die Gültigkeit und Echtheit dieser Urkunden anzuzweifeln bzw. in Abrede zu stellen. Demnach ist ohne weiteres davon auszugehen, dass alle in Frage stehenden Zivilstandsereignisse in der Türkei rechtskräftig und derzeit gültig sind.

    Der diesbezügliche Einwand des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, wonach die Gültigkeit der türkischen Zivilstandsurkunden angezweifelt werden müsse, darf keine Beachtung finden, zumal nicht konkret aufgezeigt wird, warum die in Frage stehenden Zivilstandsereignisse in der Türkei nicht gültig sein sollen.

    Was die in der Türkei erfolgte Namensänderung von «Schmid, Anton» in «Saglam, Akbay» anbelangt, welche mit Entscheid vom 6. September 1996 durch den türkischen Ministerrat in X./Türkei verfügt wurde, ist der Nachweis der Gültigkeit dieser Namensänderung in der Türkei ebenfalls erbracht. Was der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dagegen vorbringt, lässt nicht auf Gegenteiliges schliessen. Die Umstände, wie es zu dieser Namensänderung kam, sind nicht beachtlich, zumal nicht geltend gemacht wird, dass die Namensänderung ohne Zustimmung des Gesuchsgegners erfolgte oder ein Verstoss gegen den schweizerischen (verfahrensrechtlichen) Ordre public vorliegen würde (Art. 27 Abs. 2 Bst. a und b IPRG). Im Übrigen ist erstellt, dass sich die Familiennamensänderung des Gesuchsgegners ebenfalls auf den Familiennamen der Gesuchstellerin 2 ausgewirkt hat, wie der türkischen Geburtsurkunde zu entnehmen ist.
  4. Die am 28. Februar 1997 in X./Türkei erfolgte Eheschliessung zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin 1 ist gestützt auf Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anzuerkennen und im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen (Art. 32 IPRG).

    Das Kindesverhältnis zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuchstellerin 2, welches nach türkischem Recht zu beurteilen und aufgrund der zuvor erwähnten Eheschliessung entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 292 des türkischen Zivilgesetzbuches), muss gestützt auf Art. 70 IPRG in der Schweiz anerkannt werden und ist im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen (Art. 32 IPRG).

    Die mit Entscheid vom 6. September 1996 durch den türkischen Ministerrat in X./Türkei erfolgte Namensänderung von «Schmid, Anton» in «Sari, Erol» ist gestützt auf Art. 39 IPRG in der Schweiz anzuerkennen und im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen (Art. 32 IPRG). Der Gesuchsgegner macht nicht geltend, dass die Namensänderung nicht im damaligen Wohnsitzstaat stattfand oder zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei nicht mehr Bestand hat.
  5. [Kostentragung durch den Gesuchsgegner, der eine schriftliche Begründung verlangt hat, und keine Parteientschädigung]

© 2021 Staatskanzlei des Kantons Zürich
 

Für dieses Thema zuständig: