0344

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ISBE/2015/776
Entscheiddatum
5. Oktober 2015
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Personenstandsregister Personenstandsdaten Infostar Namen Eltern Berichtigung Schutzwürdiges Interesse
Verwendete Erlasse
Art. 42 ZGB Art. 43 ZGB Art. 9 ZGB Art. 252 Abs. 1 ZGB Art. 260 ZGB § 21 Abs. 1 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Im Personenstandsregister sind die Namen der Eltern so zu erfassen, wie sie im Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses gelautet haben. Die Namen bleiben unverändert und Änderungen im Namen oder Vornamen der Mutter oder des Vaters, die nach der Entstehung des Kindesverhältnisses erfolgten, werden nicht berücksichtigt. Das Gesuch der Gesuchstellerin, die Familiennamen ihrer Eltern, die diese durch eine spätere Namensänderung erhalten haben, auf ihrem Personenstandsausweis zu aktualisieren, ist deshalb abzuweisen. Die Gesuchstellerin kann aber alternativ einen Ausweis über den registrierten Familienstand verlangen. Bei diesem Auszug wird die aktuelle Namensführung, wie sie im Zeitpunkt der Erstellung dieses Auszugs im Register erfasst ist, dargestellt.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Die Gesuchstellerin gelangte mit Schreiben vom 9. März 2015 erstmals an das Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) und stellte ein Begehren um Berichtigung ihrer Elternnamen im Personenstandsausweis wie folgt:

 Für den Vater: Hans Müller Muster statt Hans Müller.
Für die Mutter: Marie Annabelle Muster statt Marie Annabelle Meier.

Mit Schreiben vom 31. März 2015 wies das GAZ die Gesuchstellerin darauf hin, dass es sich beim Personenstandsausweis um einen Auszug aus dem elektronischen Personenstandsregister handle, welches der Bund für die Kantone führe (Art. 39 und Art. 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Ebenso wurde der Gesuchstellerin der Unterschied zwischen einer Berichtigung von Zivilstandsdaten durch das Gericht nach Art. 42 ZGB oder durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen nach Art. 43 ZGB aufgezeigt. In diesem Schreiben wurde die Gesuchstellerin auch darauf hingewiesen, dass die Eintragungen im Personenstandsregister in Übereinstimmung mit den registertechnischen Weisungen des Bundes aus Sicht des GAZ korrekt erfolgt sind, weil die Elternnamen im Personenstandsregister so zu erfassen waren, wie sie im Zeitpunkt der Entstehung des Kindsverhältnisses gelautet haben. Demnach beruhten die Eintragungen im Personenstandsregister weder auf einem offensichtlichen Versehen noch auf einem Irrtum, weshalb eine Berichtigung durch das GAZ im Sinne von Art. 43 ZGB ausgeschlossen sei.

Die Gesuchstellerin, neu anwaltschaftlich vertreten, gelangte in der Folge an das Bezirksgericht A. Sie stellte das Begehren, es seien ihre Elternnamen im Personenstandsregister bzw. im entsprechenden Personenstandsausweis in die von den Eltern aktuell geführten Namen zu berichtigen. Das Bezirksgericht A. trat auf das Begehren nicht ein, weil aus seiner Sicht nicht die Unrichtigkeit der Eintragung, sondern die Art der Registerführung in Frage stehe. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 24. September 2015 verlangt die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin vom GAZ die Bereinigung des Personenstandsausweises sowie um Erlass einer entsprechenden Verfügung.

Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. Im Zivilstandswesen führt der Bund für die Kantone eine zentrale Datenbank namens «Infostar» (Art. 45a ZGB in Verbindung mit Art. 76 ff. der Eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Die Beurkundung des Personenstandes erfolgt seit einigen Jahren ausschliesslich elektronisch (Art. 39 ZGB in Verbindung mit Art. 6a ZStV). Der Bund bestimmt alleine die Anforderungen des elektronischen Personenstandsregisters, die Beurkundungsprozesse und die verschiedenen Möglichkeiten von Auszügen aus diesem Register. Die im Zivilstandswesen zu verwendenden Formulare werden ebenfalls vom Bund festgelegt (Art. 6 ZStV).

    Aus dem elektronischen Personenstandsregister lassen sich nur jene Auszüge generieren, wie sie vom Bund bestimmt bzw. von der Programmierung der Applikation Infostar ermöglicht werden. Die zuständigen Zivilstandsämter können demnach aus dem Personenstandsregister nur jene Zivilstandsurkunden ausfertigen, welche in Infostar vorgesehen sind. Darüber hinaus dürfen Daten aus dem Personenstandsregister nur auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen bekanntgegeben werden (Art. 47 Abs. 1 ZStV). Ist für einen bestimmten Zweck ein Formular vorgesehen, dürfen die Zivilstandsämter keine eigenen Formulare kreieren und auch keine schriftlichen Änderungen auf dem Formular bzw. dem Auszug vornehmen.
  3. Gemäss einer für die Zivilstandsbehörden verbindlichen Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW), welches die Oberaufsicht ausübt, erfolgte die Aufnahme von Personen aus den noch in Papierform geführten Zivilstandsregistern in das elektronische Personenstandsregister wie folgt:

    «Die im Personenstandsregister zu erfassenden Angaben über die Abstammung beziehen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses; sie bleiben im Gegensatz zur Familienregisterführung bei der Heirat der Eltern unverändert.

    Änderungen im Namen oder Vornamen der Mutter oder des Vaters, die nach der Entstehung des Kindesverhältnisses erfolgten, werden deshalb bei der Rückerfassung grundsätzlich nicht berücksichtigt (z.B. Änderung des Namens zufolge späterer Heirat der Eltern oder die Änderung des Vornamens der Mutter oder des Vaters nach der Entstehung des Kindesverhältnisses).

    Die Angaben über die Abstammung dürfen nicht nachgeführt werden».

    (Ziffer 3.1 der Weisung des EAZW Nr. 10.11.01.04 vom 1. Juni 2011 betreffend Übertragung von Personen aus dem Familienregister in das Personenstandsregister [Rückerfassung]; Hervorhebungen durch das GAZ).
  4. Die Gesuchstellerin verlangt eine Bereinigung ihres Personenstandsausweises. Sie bestreitet nicht, dass die Namen ihrer Eltern im Zeitpunkt der Begründung des Kindsverhältnisses so lauteten, wie sie ins elektronische Personenstandsregister überführt bzw. eingetragen worden sind, nämlich für die Mutter der Familienname «Meier» und für den Vater der Familienname «Müller». Entgegen den besagten Weisungen des Bundes verlangt die Gesuchstellerin jedoch, dass die Familiennamen ihrer Eltern, welche diese durch spätere Namensänderungen erhalten haben, auch in den Abstammungsangaben der Gesuchstellerin bzw. auf ihrem Personenstandsausweis aktualisiert werden müssen.

    Dieser Forderung kann nicht gefolgt werden. Die Abstammungsdaten der Gesuchstellerin wurden bei der Rückerfassung korrekt im elektronischen Personenstandsregister aufgenommen. Gegenteiliges wird von der Gesuchstellerin zu Recht nicht behauptet. Von einem Fehler im Personenstandsregister kann demnach nicht die Rede sein, weshalb Art. 43 ZGB nicht zur Anwendung gelangen kann. Ohnehin erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB).

    Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte, mit «Fehlern behaftete» Personenstandsausweis wiederum wird bei Bedarf automatisch generiert und zwar so, wie es vom System vorgesehen ist. Auf jedem Personenstandsausweis erscheinen neben den übrigen Personenstandsdaten die Namen der Eltern, wie sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses lauteten. Zum Zeitpunkt der Geburt, mit der das Kindesverhältnis zur Mutter entstand (Art. 252 Abs. 1 ZGB), lautete der Familienname der Mutter der Gesuchstellerin unbestrittenermassen «Meier». Zum Zeitpunkt der Geburt der Gesuchstellerin lautete der Familiennamen ihres Vaters unbestrittenermassen «Müller». Stellt man beim Vater auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses ab, so wäre dies im Falle des Vaters das Datum der Kindesanerkennung im Sinne von Art. 260 ZGB. Dies war der (…). Zu jenem Zeitpunkt lautete der Familienname des Vaters immer noch «Müller». Dies änderte sich bei Vater und Mutter der Gesuchstellerin erst mit der Eheschliessung der Eltern am (…).

    Infostar bietet keine Möglichkeit, auf einem Personenstandsausweis andere Namen von Eltern erscheinen zu lassen als jene, wie zuvor beschriebenen. Eine Korrektur auf dem Personenstandsausweis mit schriftlichen Änderungen ist nicht zulässig.
  5. Anders würde es sich bei einem sogenannten «Ausweis über den registrierten Familienstand» verhalten, den die Gesuchstellerin ebenfalls verlangen könnte und ohne weiteres vom zuständigen Zivilstandsamt erhalten würde. Infostar stellt bei diesem Auszug aus dem Personenstandsregister bei allen Beziehungsdaten immer die aktuellen Namensführungen dar, wie sie im Zeitpunkt der Erstellung dieses Auszugs im Register erfasst sind. Dieser «Ausweis über den registrierten Familienstand» umfasst zusätzlich zu den Angaben auf einem Personenstandsausweis auch alle Beziehungsdaten, zum Beispiel Daten über einen Ehepartner oder eigene Kinder.

    Auf dem «Ausweis über den registrierten Familienstand» erscheinen die Familiennamen der Eltern der Gesuchstellerin wie von dieser gewünscht. Der Gesuchstellerin steht demnach eine Alternative zur Verfügung. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die zuvor beschriebenen Abläufe und Programmierungen in Infostar für die Gesuchstellerin nachteilig auswirken könnten. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, welche Nachteile der Gesuchstellerin erwachsen, wenn auf ihrem Personenstandsausweis die Familiennamen der Eltern so erscheinen, wie sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Kindsverhältnisses gelautet haben. Ein solches, schutzwürdiges Interesse wäre von der Gesuchstellerin noch aufzuzeigen (§ 21 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
  6. Nachdem bezüglich der Abstammungsangaben der Gesuchstellerin weder ein offensichtliches Versehen noch ein Irrtum vorliegt, kann die verlangte Berichtigung durch die Aufsichtsbehörde nicht erfolgen. Ein Personenstandsausweis in der von der Gesuchstellerin gewünschten Form kann und darf nicht ausgestellt werden. Demnach ist das Gesuch abzuweisen.
  7. [Kostentragung durch die Gesuchstellerin und keine Parteientschädigung]

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