0343

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
SU 2014/374
Entscheiddatum
27. April 2015
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Internationales Privatrecht Ehescheidung Anerkennung Ordre public Mehrfachehe
Verwendete Erlasse
Art. 65 IPRG Art. 25 lit. c IPRG Art. 27 IPRG Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG Art. 215 StGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung. Die Gesuchsgegnerin macht einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public geltend. Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem den Gesuchsteller betreffenden Strafverfahren – der Gesuchsteller wurde der mehrfachen Entziehung von Unmündigen verurteilt – über die Anerkennungsfähigkeit des mazedonischen Scheidungsurteils bereits vorfrageweise entschieden, und zwar in dem Sinne, dass ein solcher Verstoss vorliegt, weshalb das mazedonische Scheidungsurteil nicht anerkennungsfähig ist. Die Wiederverheiratung des Gesuchstellers ändert nichts daran; solange die erste Ehe des Gesuchstellers mit der Gesuchsgegnerin in der Schweiz noch besteht, bleibt die Anerkennung der zweiten Ehe des Gesuchstellers ausgeschlossen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Mit Urkundensendung vom 17. Oktober 2014 von der schweizerischen diploma¬tischen Vertretung in Pristina, Republik Kosovo (zuständig für die Republik Mazedonien) wurde das Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) über eine Scheidung der Ehe zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin informiert, welche vor dem Kreisgericht in A. (Republik Mazedonien) bereits am 4. Mai 2012 ergangen und am gleichen Tag in Rechtskraft erwachsen ist. Das Scheidungsurteil wurde der besagten schweizerischen Vertretung durch den Gesuchsteller zugeleitet.

Mit mehreren Schreiben im November und Dezember 2014 hat das GAZ den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin über den Eingang der ausländischen Scheidungsurkunden unterrichtet und angefragt, ob die Parteien mit der Anerkennung dieser Ehescheidung in der Schweiz einverstanden seien.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 nahm die beigezogene Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin Stellung. Im Wesentlichen und sinngemäss erklärt sich die Gesuchsgegnerin mit der Anerkennung der im Ausland erfolgten Ehescheidung nicht einverstanden. Dem Schreiben sind unter anderem Urteile des Bezirksgerichts B. und des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Eheschutz beigelegt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde auch ein Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend mehrfache Entziehung von Unmündigen vorgelegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, wie eine nachgereichte Rechtskraftbescheinigung belegt.
Das GAZ hat den Gesuchsteller über seinen beigezogenen Rechtsvertreter über die Eingabe der Gesuchsgegnerin unterrichtet. Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die im Ausland erfolgte Ehescheidung voraussichtlich nicht anerkennbar sei. Nach Fristerstreckung nahm der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 9. Februar 2015 Stellung. Im Wesentlichen und sinngemäss wird die Anerkennung der im Ausland erfolgten Ehescheidung beantragt.

Mit Entscheid vom 27. April 2015 verfügte das GAZ, dass die im Ausland erfolgte Ehescheidung für den schweizerischen Rechtsbereich nicht anerkannt werden kann. Dieser Entscheid erging gestützt auf § 10a lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zunächst ohne Begründung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 verlangt der Rechtsvertreter des Gesuchstellers fristgerecht eine Begründung.

Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. Die Voraussetzungen der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Ehescheidung werden im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) umschrieben; unter dem Vorbehalt staatsvertraglicher Regelungen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Im vorliegenden Fall sind einzig die Bestimmungen des IPRG massgebend, da bezüglich der Anerkennung einer Ehescheidung keine bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien bestehen. Internationale Übereinkommen sind hier ebenfalls nicht anwendbar, so auch nicht das Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (SR 0.211.212.3), da die Republik Mazedonien diesem Übereinkommen nicht beigetreten ist.

    Ausländische Scheidungsurteile werden in der Schweiz gemäss den Regeln des Art. 65 IPRG anerkannt (unter Vorbehalt der Art. 25–27 IPRG). Nach Art. 65 Abs. 1 IPRG muss die Entscheidung im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sein, wobei wenigstens im Zeitpunkt der Klageeinleitung die genannten «geographischen Erfordernisse» erfüllt sein müssen (vgl. Art. 65 Abs. 2 lit. a IPRG).

    Grundsätzlich ermöglicht es Art. 65 Abs. 1 IPRG, die vorliegende mazedonische Ehescheidung anzuerkennen, da der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen Staatsbürger der Republik Mazedonien sind (die mazedonische Staatsbürgerschat der Parteien ist in Infostar und dem schweizerischen Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] erfasst).

    Die Einschränkungen des Art. 65 Abs. 2 IPRG kommen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da die Gesuchsgegnerin, welche unbestrittenermassen als beklagte Partei vom Entscheid betroffen ist, über die mazedonische Staatsbürgerschaft verfügt, wo das fragliche Scheidungsurteil ergangen ist.
  3. Im Resultat muss die in der Republik Mazedonien erfolgte Ehescheidung demnach anerkannt werden, wenn nicht ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 25 lit. c in Verbindung mit Art. 27 IPRG gegeben ist.

    Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei diesem Verweigerungsgrund zwischen dem sogenannten materiellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG) und dem sogenanntem verfahrensrechtlichen bzw. formellen Ordre public (Art. 27 Abs. 2 IPRG) unterschieden werden muss. Von Amtes wegen zu prüfen ist hier nur ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public. Dagegen sind Einreden im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG lediglich gestützt auf eine Parteieinrede zu beachten, und eine Partei, die eine solche Einrede geltend macht, hat auch die erforderlichen Nachweise zu erbringen (vgl. PAUL VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich 2004, Art. 27 N 70 ff., sowie ROBERT DÄPPEN/RAMON MABILLARD, in: Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 27 N 1, je mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Es gilt aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beweis des Nichtvorhandenseins einer bestimmten Tatsache, etwa eine unterbliebene Vorladung (Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG), regelmässig äusserst schwierig oder gar nicht zu erbringen ist. Daher müssen solche unbestimmten «Negativa» zu einer Umkehrung der Beweislast führen (vgl. OSCAR VOGEL/KARL SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 260 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In diesem Sinne schreibt auch Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG für das Anerkennungsverfahren vor, dass die um Anerkennung nachsuchende Partei die gehörige Vorladung und die Wahrung des rechtlichen Gehörs der unterlegenen Partei mit einer Urkunde nachzuweisen hat (vgl. VOLKEN, a.a.O., Art. 29 N 63).

    Einen Einwand im Sinne Art. 27 Abs. 2 IPRG (Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen bzw. formellen Ordre public) macht die Gesuchsgegnerin nun gerade geltend. Zunächst weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass das mazedonische Scheidungsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen ist, die Gesuchsgegnerin habe ihren Wohnsitz in der Republik Mazedonien. Auch beim Gesuchsteller sei man von einem falschen Wohnsitz ausgegangen. In der Tat ist unbestritten und erwiesen, dass mindestens die Gesuchsgegnerin bei der Einleitung des mazedonischen Scheidungsverfahrens und bis zu dessen Abschluss mit dem fraglichen Scheidungsurteil ihren Wohnsitz ununterbrochen in der Schweiz hatte.

    Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie sei nicht gehörig zur mazedonischen Scheidungsverhandlung vorgeladen worden. Vielmehr sei nur die in Mazedonien lebende Familie der Gesuchsgegnerin von einem «Intermunicipal Centre for Social Work» kontaktiert worden. Die Gesuchsgegnerin selbst sei in der Schweiz, ihrem Wohnsitzstaat, nicht persönlich vorgeladen worden. Auch habe man im mazedonischen Scheidungsverfahren der Gesuchsgegnerin ohne ihr Wissen einen «temporären Stellvertreter» beigegeben, der mit der Gesuchsgegnerin niemals in Kontakt getreten sei.

    Der Gesuchsteller macht dagegen geltend, die Gesuchsgegnerin sei vor dem mazedonischen Scheidungsgericht anwaltschaftlich vertreten gewesen. Auch sei erwiesen, dass ihr das Scheidungsurteil zugegangen sei. Im Übrigen habe sich die Gesuchsgegnerin zu einem späteren Zeitpunkt gegen das mazedonische Scheidungsurteil zur Wehr gesetzt, weshalb sie sich nicht mehr auf einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public berufen dürfe.
  4. Im vorliegenden Fall kann von einer vertieften Verifizierung der sich (zum Teil) widersprechenden Behauptungen der Parteien abgesehen werden. Stattdessen kann auf die Begründung des bereits erwähnten rechtskräftigen Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen werden. Das Obergericht hatte bezüglich der Verurteilung des Gesuchstellers durch die Vorinstanz wegen mehrfachen Entziehens von Unmündigen (Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) vorfrageweise zu prüfen, ob das nun dem GAZ vorliegende Scheidungsurteil des mazedonischen Gerichts vom 4. Mai 2012 in der Schweiz anzuerkennen ist (zur vorfrageweisen Anerkennung siehe Art. 29 Abs. 3 IPRG). Hierbei hat das Obergericht die Frage des Verstosses gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG ausdrücklich aufgegriffen und in dem Sinne entschieden, dass ein solcher Verstoss vorliegt, weshalb das mazedonische Scheidungsurteil nicht anerkennungsfähig sei (…).

    Den Erwägungen des Obergerichts ist nichts beizufügen. Obwohl das Obergericht über die Anerkennungsfähigkeit des mazedonischen Scheidungsurteil «nur» vorfrageweise entschieden hat und diese Vorfrage im Urteilsdispositiv keinen ausdrücklichen Niederschlag findet, nimmt das GAZ bezüglich der Frage des Verstosses gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. 27 Abs. 2 IPRG) die gleiche Haltung wie das Obergericht ein (vgl. zur gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen der Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie der Bindungswirkung ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 54 ff.).
  5. Der Gesuchsteller wendet gegen eine allfällige Verweigerung der Anerkennung des mazedonischen Scheidungsurteils ein, er sei in der Zwischenzeit bereits wiederverheiratet, was auf eine staatliche «Anerkennung» einer «Bigamie-Form» hinauslaufe. Darüber hinaus habe der Gesuchsteller mit dieser zweiten Ehefrau bereits ein gemeinsames Kind. Ferner wendet der Gesuchsteller ein, der Gesuchsgegnerin gehe es im Endeffekt gar nicht um den Fortbestand der Ehe. So habe sich die Gesuchsgegnerin denn auch gar nie an der Betreuung der zwischenzeitlich in Mazedonien lebenden gemeinsamen Kinder beteiligt; Unterstützungspflichten sei sie ebenfalls nicht nachgekommen. Vielmehr gehe es der Gesuchsgegnerin nur um den Erhalt ihrer Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz.

    Diese Einwände des Gesuchstellers zielen ins Leere. Zunächst hat es sich der Gesuchsteller selbst zuzuschreiben, dass er mit einer Wiederverheiratung nicht so lange zugewartet hat, bis die erste Ehe auch in der Schweiz als geschieden gilt. Unter den geschilderten Umständen musste der Gesuchsteller mit einem hinkenden Rechtsverhältnis rechnen (unterschiedlicher Zivilstand in der Schweiz und in der Republik Mazedonien). Weiter kann von staatlich anerkannter Bigamie in der Schweiz keine Rede sein: solange die erste Ehe des Gesuchstellers mit der Gesuchsgegnerin in der Schweiz noch besteht, bleibt die Anerkennung der zweiten Ehe des Gesuchstellers ausgeschlossen (wegen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG). Zudem ist nicht von einem strafbaren Verhalten des Gesuchstellers auszugehen (Art. 215 StGB: Mehrfache Ehe), da die zweite Eheschliessung im Ausland stattgefunden hat (Art. 3 ff. StGB: räumlicher Geltungsbereich des StGB) und der subjektive Tatbestand nicht gegeben scheint. Schliesslich erscheint der Vorwurf, die Gesuchsgegnerin habe sich nie an der Betreuung der gemeinsamen Kinder beteiligt, im Lichte des bereits erwähnten Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich geradezu dreist, ist es doch mit diesem Urteil gerade erwiesen, dass der Gesuchsteller mit seinem strafbaren bzw. bestraften Entzug der Kinder (Art. 220 StGB) die Gesuchsgegnerin jeder Betreuungsmöglichkeit beraubt hat.
  6. Zusammenfassend kommt die angerufene Anerkennungsbehörde zum Schluss, dass die in der Republik Mazedonien erfolgte Ehescheidung zwischen den Parteien wegen Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public in der Schweiz nicht anerkannt werden darf (Art. 32 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 IPRG).
  7. [Kostentragung durch den Gesuchsteller, der mit der verlangten Begründung die Kosten verursacht hat, und keine Parteientschädigung]
  8. [Gesetzliche Mitteilungspflichten]

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