0342

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2014/1618
Entscheiddatum
4. August 2014
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Eheschliessung Ehevorbereitungsverfahren Scheinehe Rechtsmissbrauch Indizienbeweis
Verwendete Erlasse
Art. 97a Abs. 1 ZGB Art. 97a Abs. 2 ZGB Art. 98 Abs. 4 ZGB Art. 105 Ziff. 4 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Pflicht der Zivilstandsbeamten, eine Eheschliessung zu verweigern, besteht nur bei Missbräuchen, die klar auf der Hand liegen. Vage Vermutungen reichen nicht aus. Bestehen aber begründete Hinweise, dass ein Missbrauch vorliegt, sind die Zivilstandsbeamten gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie haben insbesondere die Verlobten über die Umstände der Eheschliessung zu befragen. Ob ein Ehewille vorliegt, ist eine innere Tatsache, die nicht direkt bewiesen werden kann. Ein Rechtsmissbrauch kann deshalb nur mit Hilfe von verschiedenen Indizien belegt werden. Vorliegend sprachen vorliegende Umstände für das Vorliegen einer Scheinehe: die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers ist offen und es droht ihm die Ausschaffung; Unkenntnis bzw. Desinteresse für die Lebensumstände der jeweils anderen Person; widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Heiratsantrags; die Beschwerdeführerin musste sich bei der Befragung eines Spickzettels bedienen, auf dem die Personalien und weitere Informationen über den Beschwerdeführer zu lesen waren; die Beschwerdeführerin ist 19 Jahre älter als der Beschwerdeführer; Aussage der Beschwerdeführenden, sich gegenseitig «in Ruhe zu lassen». Die Scheinehe muss nicht von beiden Brautleuten gewollt sein. Es genügt, wenn nur einer von ihnen keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die ausländerrechtlichen Bestimmungen umgehen will.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Im Januar 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim Zivilstandsamt X. (Beschwerdegegner) gemeinsam ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung im Sinne von Art. 98 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB: SR 210). Der Beschwerdegegner vermutete eine Umgehung des Ausländerrechts im Sinne von Art. 97a Abs. 1 ZGB. Im März 2014 fand die gesetzlich vorgesehene getrennte Anhörung der Beschwerdeführenden statt (Art. 97a Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 74 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]). Der Beschwerdegegner gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und wies die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die beabsichtigte Eheschliessung wegen Umgehung des Ausländerrechts im Sinne von Art. 97a Abs. 1 ZGB verweigert werden müsse. In ihrer Stellungnahme machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass sie eine echte Lebensgemeinschaft begründen möchten und eine Umgehung des Ausländerrechts weder beabsichtigt noch erwiesen sei.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 verweigerte der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 97a ZGB die weitere Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens bzw. die Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden. Der Beschwerdegegner sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wollen. Der Beschwerdegegner stützte seinen Entscheid auf verschiedene Indizien. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen Beschwerde beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) und beantragen die Aufhebung angefochtenen Entscheids; sie seien zur Eheschliessung zuzulassen.

 
Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. [Unbegründete formelle Rügen]
  3. a) Art. 97a ZGB wurde zusammen mit Art. 105 Ziff. 4 ZGB (unbefristete Ungültigkeit einer sog. «Scheinehe») in das Eherecht eingefügt und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt, um den vermehrt festgestellten Scheinehen wirksamer begegnen zu können. Es handelt sich dabei um Ehen, die nur geschlossen werden, um einer der verlobten Personen einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei nicht nur um ein schweizerisches, sondern um ein internationales Phänomen, das auch im Ausland gesetzgeberische Massnahmen hervorgerufen hat. Scheinehen sollen verhindert werden, weil die Eheschliessung rechtsmissbräuchlich erfolgen soll; sie verstossen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sind somit in keinem Fall durch die Schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geschützt (Art. 5 Abs. 3 BV). Dies geschieht im Einklang mit dem verfassungsmässigen Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK) und verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK). Mit der gesetzlichen Grundlage in einem Bundesgesetz wird den Anforderungen des Art. 36 BV entsprochen, welcher die Einschränkung von Grundrechten zum Gegenstand hat (vgl. zum Ganzen die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3755–3758).

    Gemäss Art. 97a Abs. 1 ZGB tritt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte «auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will». Diese Bestimmung soll aber nicht dazu führen, dass die Zivilstandsbeamten bei allen Eheschliessungen, an denen Ausländerinnen oder Ausländer beteiligt sind, Scheinehen vermuten. Der gute Glaube wird vielmehr vorausgesetzt (Art. 3 ZGB). Die Zivilstandsbeamten müssen ferner nicht die Aufgabe der Migrationsbehörden übernehmen. Diese entscheiden nach wie vor über die Erteilung oder Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für einen ausländischen Ehegatten. Nur bei Missbräuchen, die klar auf der Hand liegen, sind die Zivilstandsbeamten verpflichtet, eine Eheschliessung zu verweigern. Vage Vermutungen reichen nicht aus. Bestehen aber begründete Hinweise, dass ein Missbrauch vorliegt, sind die Zivilstandsbeamten gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie haben insbesondere die Verlobten über die Umstände der Eheschliessung zu befragen. Ob ein Ehewille vorliegt, ist eine innere Tatsache, die nicht direkt bewiesen werden kann. Ein Rechtsmissbrauch kann deshalb nur mit Hilfe von verschiedenen Indizien belegt werden, so zum Beispiel, wenn ein unüblich grosser Altersunterschied zwischen den Verlobten gegeben ist, die Möglichkeit sich zu verständigen fehlt, die persönlichen Lebensumstände des anderen Ehegatten nicht bekannt sind oder Geld für die Eheschliessung bezahlt worden ist (vgl. zum Ganzen die Botschaft, a.a.O., S. 3836 f.; der Entwurf des Bundesrates zu Art. 97a ZGB wurde im Übrigen vom Gesetzgeber unverändert übernommen, vgl. hierzu auch die parlamentarischen Beratungen im Nationalrat, Amtl. Bull. N 2004 1158 ff., sowie im Ständerat, Amtl. Bull. S 2005 318).

    b) Bei der Auslegung einer Norm ist die Rechtsprechung zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich, sind bislang zu Art. 97a ZGB drei höchstrichterliche materielle Entscheide ergangen (allesamt in französischer Sprache abgefasst): das jüngste Urteil des Bundesgerichts 5A_901/2012vom 23. Januar 2013, das Urteil 5A_225/2011vom 9. August 2011 sowie das Urteil 5A_201/2011 vom 26. Juli 2011. In allen drei Fällen wurden die von den Brautleuten erhobenen Beschwerden durch das Bundesgericht abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte demnach die angefochtenen Entscheide der kantonalen Vorinstanzen, welche in allen drei Fällen auf das Vorliegen einer «Scheinehe» erkannten.

    Zur Eingrenzung der vom Gesetzgeber verpönten «Scheinehe» kann auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ausländerrecht und zum Bürgerrecht herangezogen werden. Insbesondere hat sich das Bundesgericht schon mehrmals zur Frage geäussert, ob ein Familiennachzug oder der Verbleib des Ehegatten bzw. der Ehegattin in die/der Schweiz nicht statthaft war, weil kein gegenseitiger Ehewille vorlag, mithin auf Rechtsmissbrauch im Sinne einer Scheinehe zu schliessen war (vgl. die umfangreiche Rechtsprechung zu den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20] bzw. des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], welches durch das AuG abgelöst wurde, bzw. zum Freizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681] betreffend EU-Bügerinnen und -Bürger). Mehrmals hatte das Bundesgericht auch über das Vorliegen einer Scheinehe im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung gemäss Art. 41 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) zu befinden.

    Aus der Vielzahl höchstrichterlicher Entscheide zum Thema «Scheinehen» wird nachfolgend das Urteil 2C_340/2009 vom 15. Oktober 2009 hervorgehoben. Das Bundesgericht schreibt in seiner Urteilsbegründung: «2. […] Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe zur Umgehung fremdenpolizeilicher Schranken geschlossen wurde (Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, dazu ausführlich BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 4 und E. 5 S. 55 ff.). Eine Scheinehe liegt aber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist vielmehr, dass – zumindest bei einem der Ehepartner – der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft von Anfang an nicht gegeben war (BGE 127 II 49 E. 4a S. 55 mit Hinweisen; Urteil 2C_750/2007 vom 8. April 2008 E. 2.2). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen des kantonalen Richters über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). […] Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise, dass zumindest ein Ehegatte nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen hat. Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen)».

    c) Die Oberaufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW), hat zur Verweigerung der Eheschliessung durch die Zivilstandsbeamten Weisungen erlassen, welche im vorliegenden Fall mit einzubeziehen sind. Es handelt sich um die Weisungen Nr. 10.07.12.01 vom 5. Dezember 2007 (…). Ziffer 2.4 dieser Weisungen (Beweis des Rechtsmissbrauchs) interessiert hier speziell.
  4. Der Beschwerdegegner macht für seine Verweigerung der Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden eine Reihe von Indizien geltend; ein direkter Beweis liegt – wie in solchen Fällen üblich – nicht vor.

    a) Zunächst stützt sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid auf den mangelnden Nachweis eines «geregelten Aufenthalts». Die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz sei offen. Dies wird durch das bereits erwähnte Schreiben des zuständigen Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014 ausgewiesen, wonach dem Beschwerdeführer 2 nur noch eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer von längstens drei Monaten zum Zwecke der Heirat erteilt werde; die Ehe müsse bis spätestens 30. Mai 2014 vollzogen werden. Andernfalls habe der Beschwerdeführer 2 die Schweiz bis spätestens 30. Mai 2014 zu verlassen.

    b) Als weiteres Indiz für das Vorliegen einer geplanten Scheinehe wertet der Beschwerdegegner den Umstand, dass die persönlichen Lebensumstände unter den Beschwerdeführenden nicht bekannt seien. Sie würden sich für die Lebensumstände des angeblichen Partners nicht einmal interessieren. So habe anlässlich der Anhörung vom 20. März 2014 durch den Beschwerdegegner festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin 1 weder den Ort der beruflichen Tätigkeit noch die acht Geschwister des Beschwerdeführers 2 beim Namen kenne. Kenntnisse über den Freundeskreis des Partners fehlten ebenfalls. In der Stellungnahme vom 25. Juni 2014 führt der Beschwerdegegner weiter aus, dass es unglaubwürdig sei, dass sich ein Paar, welches angeblich mehr als ein Jahr zusammen sein soll und angeblich seit fünf Monaten im selben Haushalt lebe, keine Zeit gefunden habe, sich näher kennen zu lernen.

    c) Als Indiz macht der Beschwerdegegner auch geltend, dass sich die Beschwerdeführenden bei der Frage, wer den Heiratsantrag gestellt habe, wiedersprechen.

    d) Ins Feld geführt wird auch die Beobachtung des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführerin 1 bei ihrer Befragung einen «Spick-Zettel» mitgeführt habe, auf dem die Personalien und weitere Informationen über den Beschwerdeführer 2 zu lesen waren.

    e) Zudem wird auch der Altersunterschied der Beschwerdeführenden – die Beschwerdeführerin 1 ist 19 Jahre älter als der Beschwerdeführer 2 – ausdrücklich als Begründung für das Vorliegen einer beabsichtigten Scheinehe herangezogen.

    f) Schliesslich sei die Aussage der Beschwerdeführenden, wonach sie sich beide «in Ruhe» lassen und sozusagen kein Zusammenleben führten, als Indiz zu werten, dass keine echte Lebensgemeinschaft geplant sei.
  5. a) Wie unter E. 4.a bereits ausgeführt, ist der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz nicht gegeben; die vom Migrationsamt verhängte Ausreisefrist vom 30. Mai 2014 ist bereits verstrichen, weshalb die Ausschaffung droht.

    Die Praxis zeigt, dass in einer grossen Zahl von Fällen, in denen auf eine Scheinehe erkannt wurde, eine auslaufende bzw. bereits abgelaufene Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz oder gar die drohende Ausweisung zu Grunde lag. Solche Umstände müssen als starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe gewertet werden, liegt doch einer Scheinehe gerade die Sicherung der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zugrunde. Allerdings schliesst das nicht aus, dass auch in solchen Fällen mit der Eheschliessung eine wirkliche Lebensgemeinschaft eingegangen wurde bzw. eingegangen werden soll.

    Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer 2 ein grosses Interesse hat, seinen Aufenthalt in der Schweiz längerfristig zu legalisieren, um einer ständig drohenden Wegweisung aus der Schweiz entgegen zu wirken. Eine Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin 1 – einer Schweizer Bürgerin – würde dem Beschwerdeführer 2 diese Möglichkeit bieten. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AuG). Zudem haben diese Ehegatten nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer eigenen Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).

    b) Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe sieht der Beschwerdegegner im Umstand, dass die Beschwerdeführenden anlässlich des Ehevorbereitungsverfahrens keine präzisen Angaben über den Partner machen konnten. Insbesondere seien den Beschwerdeführenden weder die Lebensumstände oder der bisherige Lebensweg noch die Familienangehörigen des Partners bekannt.

    Aus den Akten, auf die der Beschwerdegegner in seinem Entscheid Bezug nimmt, sowie aus den übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens geht diesbezüglich folgendes hervor: Die Beschwerdeführenden machen anlässlich der Anhörung durch den Beschwerdegegner vom 20. März 2014 übereinstimmend geltend, dass sie sich seit 27. Januar 2013 kennen. Sie hätten sich in Regensdorf in einer Bar kennen gelernt. Seit November 2013 würden die Beschwerdeführenden zusammen im selben Haushalt leben. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden vor der Anhörung vom 20. März 2014 schon länger kannten und sich seit der Gründung eines gemeinsamen Haushaltes intensiv miteinander auseinandersetzen konnten. Diesbezüglich wenden die Beschwerdeführenden zwar ein, der Beschwerdeführer 2 würde «Tag und Nacht» arbeiten (Anhörung vom 20. März 2014, Antwort der Beschwerdeführerin 1 auf die Frage 15), weshalb ein Austausch nur erschwert möglich sei. Demgegenüber sagt die Beschwerdeführerin 1 dann wieder aus, dass der Beschwerdeführer 2 «meistens den ganzen Tag zuhause» ist und abends um 21:00 Uhr arbeiten geht (Anhörung vom 20. März 2014, Antwort auf die Frage 18; vgl. auch die deckungsgleiche Aussage des Beschwerdeführers 2 auf Frage 8 und 9); zudem würden die Beschwerdeführenden meistens an Wochenenden was zusammen unternehmen. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin 1 unbestrittenermassen IV-Rentnerin ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb sie ohne weiteres ihre Zeit mit dem Beschwerdeführer 2 verbringen kann, wenn dieser nicht arbeitet und zuhause ist.

    Unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, warum die Beschwerdeführenden nicht mehr voneinander wissen. Es wird etwa nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer 2 nicht genau weiss, wie viele Kinder die Beschwerdeführerin 1 hat (der Beschwerdeführer 2 spricht von vier Kindern [Anhörung vom 20. März 2014, Antwort auf die Frage 6], obwohl es nur drei sind [Antwort der Beschwerdeführerin 1 auf die Frage 20]). Unbestritten bleibt auch die Feststellung des Beschwerdegegners, wonach sich die Beschwerdeführerin 1 für die Angabe der Personalien und weiterer Informationen des bzw. über den Beschwerdeführer 2 eines «Spick-Zettels» bedienen musste (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2014, Ziffer 1b). Den Vornamen der Mutter und der acht Geschwister des Beschwerdeführers 2 konnte die Beschwerdeführerin 1 auch so nicht nennen (Anhörung vom 20. März 2014, Antwort auf die Frage 14). Ebenso konnte die Beschwerdeführerin 1 keine Angaben zum Lebensweg des Beschwerdeführers 2 machen (Anhörung vom 20. März 2014, Antwort auf die Frage 15)

    Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch das ausgeprägte und unbestrittene Desinteresse der Beschwerdeführerin 1 an den Lebensumständen des Beschwerdeführers 2. Wiederholt sagt die Beschwerdeführerin 1 an der Anhörung vom 20. März 2014 aus, dass sie der bisherige Lebensweg und die Lebensumstände des Beschwerdeführers 2 nicht interessiert (Antwort auf die Frage 10, 15 und 17). Auffallend auch die Aussage des Beschwerdeführers 2, wonach sich die Beschwerdeführenden beide «in Ruhe» lassen (Antwort auf die Frage 4). Es erscheint nicht glaubhaft, dass ein Paar, welches kein Interesse an den Lebensumständen des anderen zeigt und sich auch sonst «in Ruhe» zu lassen gedenkt, tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft begründen möchte, in welcher Treue und Beistand geschuldet und das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren ist (Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB).

    Im Ergebnis ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, wenn er die beschriebenen Umstände als Indiz für eine beabsichtigte Scheinehe heranzieht. Die dagegen geltend gemachten Behauptungen der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen.

    c) Der Beschwerdegegner führt als zusätzliches Indiz eine widersprüchliche Aussage der Beschwerdeführenden ins Feld. Tatsächlich sagte der Beschwerdeführer 2 an der Anhörung vom 20. März 2014 aus, dass er der Beschwerdeführerin 1 den Heiratsantrag gestellt habe (Antwort auf die Frage 2). Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin 1 an ihrer Anhörung aus, dass sie das Projekt Heirat zuerst angesprochen habe (Antwort auf die Frage 3). Der Widerspruch in einer wesentlichen Frage ist offenkundig. In der Beschwerde wird diesbezüglich nur gerade vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 1 das Projekt Eheschliessung angesprochen, der Beschwerdeführer 2 aber den Antrag gestellt habe. Mit dieser Argumentation kann der Widerspruch jedoch nicht aus dem Weg geräumt werden, da zwischen Heiratsantrag stellen und Eheschliessung ansprechen bei objektiver Betrachtung kein Unterschied gemacht werden kann.

    Ohnehin bleibt es nicht nur bei diesem Widerspruch. Neben dem bereits erwähnten Widerspruch bei der Zahl der Kinder der Beschwerdeführerin 1 widersprechen sich die Beschwerdeführenden auch bei der Frage nach dem Kennenlernen der Eltern des Beschwerdeführers 2. Dieser sagte aus, dass er die Beschwerdeführerin 1 seinen Eltern noch nicht «vorgestellt» habe (Anhörung vom 20. März 2014, Antwort auf die Frage 11). Demgegenüber sagte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass sie die besagten Eltern schon kennen gelernt habe. Sie hätten einander via Internet und Facetime gesehen (Anhörung vom 20. März 2014, Antwort auf die Frage 14), womit ein «Vorstellen» natürlich nötig war.

    d) Schliesslich wird vom Beschwerdegegner auch der Altersunterschied der Beschwerdeführenden – die Beschwerdeführerin 1 ist 19 Jahre älter als der Beschwerdeführer 2 – ausdrücklich als Begründung für das Vorliegen einer beabsichtigten Scheinehe herangezogen.

    In der Praxis wird ein grosser Altersunterschied immer wieder als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe betrachtet. Dies auch in Anbetracht des Umstandes, dass Ehen mit grossem Altersunterschied relativ selten geschlossen werden. Gemäss interaktiver Statistikdatenbank des Bundesamtes für Statistik wurden etwa im letzten Jahr rund 39'800 Ehen geschlossen, wovon nur 51 Ehen zu verzeichnen sind (0.13 %), bei denen – wie im vorliegenden Fall – der Ehemann 35–39 Jahre alt und die Ehefrau 50–59 Jahre alt war (…).

    Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner auch auf das Kriterium des grossen Altersunterschieds abstellt.
  6. Während die Absicht des Beschwerdeführers 2, mit der geplanten Eheschliessung die schweizerischen Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen zu wollen, offenkundig ist, bleibt das Motiv der Beschwerdeführerin 1 im Dunkel. Vielleicht sucht sie, wie es der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 vermutet, irgendeinen «guten Mann», der sie glücklich macht. Gegen ein solches Motiv würde sich Art. 97a ZGB nicht richten. Auch wenn man jedoch zu Schluss kommen würde, dass bei der Beschwerdeführerin 1 keine ausländerrechtlichen Motive für eine Eheschliessung im Vordergrund stehen, ist damit noch nichts für den Beschwerdeführer 2 gesagt. Wie bereits erwähnt und aus dem Wortlaut von Art. 97a ZGB klar ersichtlich ist, reicht es für eine Verweigerung der Eheschliessung aus, wenn einer der Brautleute eine Scheinehe eingehen will; es müssen nicht beide eine solche wollen.
  7. In einer Gesamtwürdigung soll die Praxis des Beschwerdegegners bezüglich der Anwendung von Art. 97a ZGB ebenfalls einbezogen werden. Hätte der Beschwerdegegner eine grössere Zahl von Fällen zu verzeichnen, bei denen er gestützt auf diese Bestimmung die Eheschliessung verweigerte, müsste kritisch hinterfragt werden, ob der Beschwerdegegner Ehen mit Ausländerbeteiligung nicht allzu voreilig einem «Generalverdacht» unterstellt.

    Nach Auskunft des Beschwerdegegners zeigt sich seit dem 1. Januar 2008, dem Tag des Inkrafttretens von Art. 97a ZGB, folgendes Bild:
    - Anzahl Trauungen im Zivilstandskreis Bülach mit Ausländerbeteiligung: rund 1'000 Paare.
    - Anzahl Anhörungen wegen Verdacht auf Scheinehe (Art. 97a Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 74 ZStV): 14 (7 Paare).
    - Anzahl Verweigerungen einer Eheschliessung wegen Verstosses gegen Art. 97a ZGB: 1 (eine).

    Bei diesen Werten kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner bei einer Trauung mit Ausländerbeteiligung vorschnell eine Scheinehe vermutet oder solche beabsichtigen Eheschliessungen einem generellen Verdacht unterstellt. Vielmehr macht der Beschwerdegegner sehr zurückhaltend von Art. 97a Abs. 1 ZGB Gebrauch
  8. Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner beigepflichtet werden, dass im vorliegenden Fall mit der Trauung die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgangen werden sollen. Es liegen eine Reihe von starken Indizien vor, welche die Eingehung einer Scheinehe erkennen lassen. Die konkreten Umstände, die Aussagen und Widersprüche in der Argumentation der Beschwerdeführenden sprechen klar für die Offensichtlichkeit der Umgehung des Ausländerrechts.

    Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 neben einem ausländerrechtlichen Motiv auch noch aus anderen Motiven eine Ehe mit dem Beschwerdeführer 2 einzugehen gedenken würde, war der Beschwerdegegner gleichwohl berechtigt, die Eheschliessung gestützt auf Art. 97a Abs. 1 ZGB zu verweigern, weil das alleinige ausländerrechtliche Motiv des Beschwerdeführers 2 offensichtlich zu Tage tritt und es für die Anwendung der besagten Norm ausreicht, wenn nur einer der Brautleute keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

    Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

    An dieser Stelle ist noch festzuhalten, dass als weiterer Hinderungsgrund für eine Eheschliessung die zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 dazu kommt (Art. 98 Abs. 4 ZGB).
  9. [Kostentragung und keine Parteientschädigung]
  10. [Gesetzliche Mitteilungspflichten]

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