0341

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2014/2068
Entscheiddatum
22. August 2014
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Kindesanerkennung; Kindeswohl; Personenstandsregister; Identität
Verwendete Erlasse
Art. 260 ZGB Art. 72 IPRG Art. 15a Abs. 2 ZStV Art. 16 ZStV Art. 39 Abs. 2 ZGB Art. 9 ZGB Art. 24 Abs. 1 ZStV Art. 7 KRK
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Beschwerdeführer, ein Ausländer ohne legalen Aufenthalt in der Schweiz, möchte ein Kind anerkennen. Die zuständige Zivilstandsbehörde verweigerte die Beurkundung des Personenstandes des Beschwerdeführers und damit auch eine Beurkundung der beantragten Kindesanerkennung; der Beschwerdeführer sei unter zwei Identitäten bekannt und die geltend gemachte Identität sei nicht nachgewiesen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz ohne jegliche Nachweise einen falschen Namen angegeben. Erst im Zusammenhang mit der beantragten Kindesanerkennung legte der Beschwerdeführer einen in der tunesischen Botschaft in Bern ausgestellten, auf Echtheit überprüften Reisepass vor, der seine Personenstandsdaten belegt. Die Angaben wurden ausserdem durch eine vorgelegte Geburtsurkunde bestätigt. Damit gilt die Identität des Beschwerdeführers als unbestritten. Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers können als notwendige Minimalangaben beurkundet werden. Dies hat mit Blick auf das Kindeswohl – das Kind hat rechtlich betrachtet noch keinen Vater – zügig zu erfolgen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Der Beschwerdeführer will das am (…) in X./ZH geborene Kind A. im Sinne von Art. 260 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210] anerkennen. Zu diesem Zwecke überreichte er dem Zivilstandsamt der Gemeinde Y./ZH (Beschwerdegegner) am (…) seine heimatlichen Dokumente.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen offiziellen Wohnsitz in der Schweiz. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen; der Beschwerdeführer hätte die Schweiz Ende August 2013 verlassen müssen. Derzeit hält sich der Beschwerdeführer demnach illegal in der Schweiz auf. Während seines Asylverfahrens war der Beschwerdeführer in Y./ZH gemeldet.

Beim standardmässigen Abgleich der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) war unter dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Namen (B.B.) mit Geburtsdatum (…) kein Eintrag verzeichnet. Der Name erscheint in ZEMIS aber als sogenannte Nebenidentität und zwar im Zusammenhang mit der Hauptidentität (…) lautend auf den Familiennamen (C.) und den Vornamen (C.) mit dem Geburtsdatum (…). Als Nationalität ist unter beiden Identitäten Tunesien registriert.

Die widersprüchliche Datenlage veranlasste Beschwerdegegner, bei Bundesamt für Migration (BFM) die Akten des Asylverfahrens – insbesondere das Befragungsprotokoll – anzufordern, damit die Angaben des Beschwerdegegners in jenem Verfahren genauer geprüft werden konnten. Zudem liess der Beschwerdegegner den eingereichten Pass, lautend auf den Namen (B.B.) bei der Kantonspolizei Zürich, Forensisches Institut Zürich, auf Echtheit prüfen; jene Prüfung ergab keine objektiven Fälschungsmerkmale. Aus dem genannten Befragungsprotokoll des BFM gehen einerseits die Namen (C.C.) hervor, wie sie in ZEMIS erfasst sind. Andererseits geht aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer dem BFM weder einen Pass noch eine Identitätskarte noch sonst ein Dokument mit Personendaten abgegeben hat.
Der Beschwerdegegner wies den zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Widersprüche in ZEMIS und in den vom Beschwerdeführer überreichten heimatlichen Dokumenten hin. Der Rechtsvertreter vertrat sinngemäss die Meinung, dass die Identität des Beschwerdeführers belegt und die Kindesanerkennung zu vollziehen sei.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 verweigerte der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 98 Abs. 3 und Art. 99 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) die Beurkundung des Personenstandes des Beschwerdeführers und damit auch eine Beurkundung der beantragten Kindesanerkennung. Der Beschwerdeführer erhob dagegen beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) fristgerecht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eintragung des Beschwerdeführers als Vater in Infostar. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Identität zweifelsfrei belegt habe, weshalb die Kindesanerkennung entgegengenommen und die damit verbundene Beurkundung der Personenstandsdaten des Beschwerdeführers durchgeführt werden müsse.

Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. Der Beschwerdeführer, ein Ausländer ohne legalen Aufenthalt in der Schweiz, möchte in der Schweiz ein Kind anerkennen (Art. 260 ff. ZGB; zum anwendbaren Recht vgl. Art. 72 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Zuständigkeit einer schweizerischen Behörde berufen kann (Art. 71 IPRG in Verbindung mit Art. 260 Abs. 3 ZGB und Art. 11 ZStV und die materiellen Voraussetzungen für eine Kindesanerkennung gegeben sind, muss dieser, da seine Daten im schweizerischen Personenstandsregister (Infostar; vgl. dazu Art. 45a ZGB in Verbindung mit Art. 76 ff. ZStV) nachweislich nicht abrufbar sind, in Infostar erstmals aufgenommen werden, weil er von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen ist (Art. 15a Abs. 2 ZStV).

    Vor einer Beurkundung prüfen die Zivilstandsbehörden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c ZStV, ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind. Hierbei hat die beteiligte Person die erforderlichen Dokumente vorzulegen, wobei diese Dokumente grundsätzlich nicht älter als sechs Monate sein dürfen; ältere Dokumente sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Beschaffung unmöglich oder offensichtlich unzumutbar ist (Art. 16 Abs. 2 ZStV).

    Jede Person, die in Infostar aufgenommen wird, ist mit dem Personenstand bzw. mit allen erforderlichen Daten zu erfassen (Art. 39 Abs. 2 ZGB). Dabei haben die Zivilstandsbehörden die Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Daten von Amtes wegen zu prüfen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Bei einer Kindesanerkennung sind vom Anerkennenden insbesondere seine Namen, sein Zivilstand, der Wohnsitz oder Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit und die Beziehungsdaten in Infostar zu erfassen (vgl. zum Ganzen Art. 8 ZStV).

    Die strenge gesetzliche Prüfungspflicht ist wegen der Beweiskraft des schweizerischen Personenstandsregisters geboten. Dieses erbringt für seine Eintragungen vollen Beweis (Art. 9 ZGB); die aufgenommenen Daten sind fortan von allen schweizerischen Behörden zu beachten. Daher haben die Zivilstandsbehörden bei der Datenerfassung grösste Sorgfalt zu wahren. Dementsprechend dürfen bzw. müssen die Zivilstandsbehörden die eingereichten Urkunden einer näheren Prüfung unterziehen (Art. 16 Abs. 5 und 6 ZStV).

    Bei der näheren Prüfung steht die Beglaubigung der Urkunden durch die ausstellende bzw. die zuständige ausländische Behörde im Vordergrund. Die Beglaubigung gibt auch Gewissheit darüber, dass die Personenstandsdaten, so wie sie in der Schweiz eingetragen werden sollen, auch im betroffenen Staat Gültigkeit haben. Wenn an der Echtheit einer Urkunde jedoch Zweifel bestehen oder die Echtheit von Verfahrensbeteiligten bestritten wird, so ist die Urkunde einer Echtheitsprüfung zu unterziehen, welche sich einiges aufwändiger als eine Beglaubigung gestaltet. Von einer Beglaubigung oder Echtheitsprüfung wird nur in jenen Fällen abgesehen, wo dies durch einen bilateralen oder multilateralen Staatsvertrag so festgeschrieben wurde. Von einer näheren Prüfung wird auch bei jenen Staaten abgesehen, deren Urkunden aufgrund der langjährigen Erfahrung der hiesigen Zivilstandsbehörden nie zu einer problematischen Eintragung geführt haben.

    Im Übrigen sind bei einer Aufnahme ausländischer Personen in das schweizerische Personenstandsregister die gleichnamigen Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) vom 1. Oktober 2008 zu beachten (…).
  3. a) Der Beschwerdegegner verweigert die Beurkundung des Personenstandes des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei unter zwei Identitäten bekannt und die geltend gemachte Identität unter den Namen (B.B.) mit Geburtsdatum (…) sei demnach nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Beschwerdegegner hätte den Beschwerdeführer anhand der eingereichten und beweiskräftigen Dokumente identifizieren können; es sei alles vorgelegt worden, was nötig sei.

    b) Erwiesen und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz den zuständigen Beamten des BFM gegenüber als (C.C.) mit dem Geburtsdatum (…) ausgegeben hat. Als Geburtsort hat er (…), als Staatsangehörigkeit Tunesien und als Zivilstand ledig angegeben. Als Namen des Vaters hat er (…) und als Namen der Mutter (…) angegeben.

    Im Zusammenhang mit der beantragten Kindesanerkennung vor dem Beschwerdegegner legte der Beschwerdeführer aber einen tunesischen Reisepass vor, aus welchem der Familienname (B.), der Vorname (B.) und das Geburtsdatum (…) hervorgeht; der Reisepass wurde von der tunesischen Botschaft in Bern am 2. September 2013 ausgestellt. Nach einer vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebenen Echtheitsprüfung dieses Reisepasses kann davon ausgegangen werden, dass dieses Dokument echt ist; Gegenteiliges wird vom Beschwerdegegner nicht geltend gemacht. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus den Registern für Geburten eines tunesischen Standesamtes und eine Ledigkeitsbescheinigung je im arabischen Original mit französischer und deutscher Übersetzung und je mit Beglaubigung des tunesischen Aussenministeriums vor. Aus der Geburtsurkunde gehen der Familienname (B.), der Vorname (B.), das Geburtsdatum (…), der Geburtsort (…) sowie die Namen des Vaters (…) und der Mutter (…) des Beschwerdeführers hervor.

    c) Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten Zweifel an seiner Identität aufkommen liess. Folgt man der Version des Beschwerdeführers, so hat er gegenüber dem BFM Falschaussagen gemacht. Die strafrechtliche Relevanz dieser Falschaussagen muss im vorliegenden Verfahren nicht weiter untersucht werden.

    Erwiesen und unbestritten ist auch, dass die vom BFM zu Protokoll genommene Identität, wie sie später in ZEMIS erfasst wurde, nur – aber immerhin – aufgrund der (falschen) Aussagen des Beschwerdeführers «entstand»; der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem BFM nachweislich keine Urkunden bzw. Identifikationsnachweise vorgelegt.

    Mit dem auf Echtheit überprüften tunesischen Reisepass wird erstmals ein beweiskräftiges Dokument vorgelegt, welches aufgrund der enthaltenen Fotografie klar dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Das wird auch vom Beschwerdegegner nicht in Abrede gestellt. Was den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, werden diese Personenstandsdaten demnach durch den besagten Reisepass belegt (und durch die vorgelegte Geburtsurkunde bestätigt), auch wenn bei jenen Daten ein Widerspruch zu den Angaben in ZEMIS besteht. Wie bereits erwähnt, stützen sich die Angaben in ZEMIS «nur» auf die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFM. Darüber hinaus relativieren sich die Angaben in ZEMIS zur «Hauptidentität» des Beschwerdeführers, indem auf eine «Nebenidentität» (mit den richtigen Personenstandsdaten) hingewiesen wird. Im Übrigen wird in Art. 24 Abs. 1 ZStV festgehalten, dass Namen auch anhand von «anderen massgebenden Ausweisen» beurkundet werden können; zweifellos ist auch ein Reisepass als «massgebender Ausweis» zu betrachten

    d) Bei einer Neuaufnahme in das schweizerische Personenstandsregister (Art. 15a Abs. 2 ZStV) müssen vom Betroffenen auch der Zivilstand und die die Namen seiner Eltern beurkundet werden. Diese Daten gehen aus der bereits erwähnten Geburtsurkunde (Namen des Vaters: […]; Namen der Mutter: […]) und der Ledigkeitsbescheinigung hervor. Ein Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFM besteht – wenigstens teilweise – bei den Namen der Eltern; beim Zivilstand besteht kein Widerspruch.

    Fest steht, dass die besagte Geburtsurkunde und die Ledigkeitsbescheinigung noch keiner Echtheitsprüfung unterzogen wurden. Eine Beglaubigung durch die schweizerische diplomatische Vertretung in Tunesien (dem Erstellungsstaat jener Urkunden) ist ebenfalls noch nicht erfolgt. Es liegt in der Kompetenz und in der Verantwortung des Beschwerdegegners, ob dieser eine Beglaubigung und/oder Echtheitsprüfung der besagten Dokumente als notwendig erachtet; die kantonale Praxis ist hierbei zu berücksichtigen. Die Beurkundung der fraglichen Daten in Infostar kann erst nach einer allenfalls als notwendig erachteten Beglaubigung und/oder Echtheitsprüfung erfolgen.

    e) Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass von der streitbetroffenen Beurkundung auch ein Kind betroffen ist. Ein Zivilstandsamt hat bei seinen Amtshandlungen das Kindeswohl in die Überlegungen mit einzubeziehen. Hierbei ist auch das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu berücksichtigen, dem die Schweiz beigetreten ist (KRK; SR 0.107). In Art. 7 Abs. 1 dieses Übereinkommens ist festgehalten, dass das Kind «unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen» ist und unter anderem das Recht hat, «seine Eltern zu kennen».

    Im vorliegenden Fall ist das rechtlich noch vaterlose Kind, welches der Beschwerdeführer anerkennen möchte, zwar bereits mit sogenannten Minimalangaben im schweizerischen Personenstandsregister erfasst. Rechtlich gesehen hat dieses Kind aber eben noch keinen Vater. Das spricht dafür, den Beschwerdeführer bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen möglichst zügig allenfalls auch nur mit den notwendigen Minimalangaben in Infostar aufzunehmen (vgl. dazu Ziffer 2.1 der unter Erwägung 2 hiervor erwähnten Weisungen des EAZW).

  4. Zusammenfassend gilt die Identität des Beschwerdeführers im Wesentlichen als unbestritten. Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sind genügend belegt und können als notwendige Minimalangaben durch den Beschwerdegegner beurkundet werden, sofern sich dieser über seine Zuständigkeit und über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer Kinderanerkennung vergewissern konnte. Was die Zuständigkeit anbelangt, sei auf Art. 71 IPRG in Verbindung mit Art. 260 Abs. 3 ZGB und Art. 11 ZStV verwiesen. Soweit relevant, richtet sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach Art. 20 IPRG.

    Es liegt in der Zuständigkeit und im Ermessen des Beschwerdegegners, ob dieser für die Beurkundung der übrigen notwendigen Personenstandsdaten des Beschwerdeführers noch weitere Abklärungen treffen soll (insbesondere für die Beurkundung der Namen der Eltern des Beschwerdeführers und dessen Zivilstand). Mit Blick auf das Kindeswohl und Art. 7 Abs. 1 KRK darf der Beurkundungsprozess mit den Minimalangaben des Beschwerdeführers durch solche Abklärungen aber nicht weiter verzögert werden.

    Damit erweist sich die Beschwerde im Wesentlichen als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser den Beschwerdeführer im Hinblick auf die beantragte Kindesanerkennung mit zweifelsfrei belegten Daten beurkunden kann.
  5. [Keine Gebührenerhebung und keine Parteientschädigung für den Rekurrenten]
  6. [Gesetzliche Mitteilungspflichten]

Das zuständige kantonale Migrationsamt wird eingeladen, zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinen vorsätzlichen Falschangaben im Verfahren vor dem BFM strafbar gemacht hat, was eine Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nötig machen könnte. Mit dem vorliegenden Entscheid gilt es als erwiesen, dass der richtige Name des Beschwerdeführers (B.B.) und das richtige Geburtsdatum (…) lautet. Eine Strafanzeige kann auch wegen des erwiesenen illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers angezeigt sein; auch diesbezüglich wird das Migrationsamt eingeladen, die Notwendigkeit einer Strafanzeige zu prüfen.

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