0340

Inhaltsverzeichnis

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2014/2685
Entscheiddatum
13. November 2014
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Namensänderung; Namenserklärung; Personenstandsregister; Gesetzesrevision; Rückwirkungsverbot; Kindesnamen; Sorgerecht; Aufsichtsbeschwerde
Verwendete Erlasse
aArt. 270 Abs. 2 ZGB; aArt. 270a Abs. 3 ZGB; Art. 270 Abs. 4 ZGB; Art. 90 Abs. 1 ZStV; Art. 1 SchlT ZGB Art. 30 Abs. 1 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Mangels Anfechtungsobjektes Entgegennahme des Rechtsmittels als Aufsichtsbeschwerde statt Rekurs; die Namenserklärung ist nicht von der Zustimmung der Mutter abhängig, sie hat weder Mitsprache- noch Mitentscheidungsrecht. Nach Information über eine erfolgte Namensänderung ihres Kindes kann sie auch kein Rechtsmittel erheben. Mit der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den (ledigen) Vater erhielt dieser das Recht, für seine beiden Kinder eine Namenserklärung abzugeben (Eintragung seines Familiennamens statt desjenigen der Mutter gestützt auf aArt. 270a Abs. ZGB, in Kraft bis 30. Juni 2014). Die Gesetzesrevision zur elterlichen Sorge während des Verfahrens ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass sich der wesentliche Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung zugetragen hat und die Voraussetzungen für eine Namenserklärung nach alt Art. 270 Abs. 3 ZGB vor jenem Zeitpunkt noch eindeutig erfüllt waren.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der Kinder A. Muster (f), geb. (…), und B. Muster (m), geb. (…) (nachfolgend «Kinder»). Der leibliche Vater dieser Kinder ist C. Muster, (…), von X., wohnhaft (…) (nachfolgend «Vater»). Die Beschwerdeführerin ist mit dem Vater nicht verheiratet.

Gestützt auf alt Art. 270 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), in der bis am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung (AS 1986 122 153 Art. 1; AS 2012 2569), erhielten die Kinder bei Geburt den Familiennamen der Beschwerdeführerin («Meier»).

Im April 2014 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Y. der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge über ihre Kinder und stellte diese unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters. Anfang Mai 2014 gelangte der Vater an das Zivilstandsamt der Gemeinde Z./ZH (Beschwerdegegner) um für die Kinder eine Namenserklärung im Sinne von alt Art. 270a Abs. 3 ZGB (in der vom 1. Januar 2013 bis am 30. Juni 2014 gültigen Fassung [AS 2012 2569; AS 2014 357]) abzugeben. Die Entgegennahme der Namenserklärung verzögerte sich bis nach dem 1. Juli 2014. Mit der Beurkundung der Namenserklärung im schweizerischen Personenstandsregister (Infostar) änderte der Familienname der Kinder von «Meier» in «Muster».

Mit Schreiben vom 26. September 2014 hat der Rechtsvertreter der Beschwerde-führerin gegen die Namensänderung beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) Beschwerde erhoben. Er beantragt für beide Kinder die Löschung des Familien-namens «Muster» und stattdessen die Eintragung des Familiennamens «Meier». In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Namensänderung für die Kinder widerrechtlich erfolgt sei.

Erwägungen:

  1. Nach Art. 90 Abs. 1 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) kann gegen Verfügungen eines Zivilstandsamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 89 Abs. 1 ZStV nach kantonalem Recht (bei der «Beschwerde» handelt es sich um ein förmliches, verwaltungsinternes Rechtsmittel, mit welchem der Rekurs gemäss §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] gemeint ist).

    Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdegegner überhaupt eine anfechtbare Anordnung im Sinne von § 19 VRG getroffen hat (zum Begriff der «Anordnung» bzw. der Verfügung vgl. MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N 13 ff. sowie § 19 N 3 ff.). Der Rekurs als ordentliches Rechtsmittel ist in der Regel nur gegen eine solche Anordnung zulässig (ein Spezialfall ist die Rechtsverweigerung oder verzögerung: § 19 Abs. 1 Bst. b VRG).

    Bei einer Namenserklärung im Sinne von alt Art. 270a Abs. 3 ZGB (in der vom 1. Januar 2013 bis am 30. Juni 2014 gültigen Fassung [AS 2012 2569; AS 2014 357]) müssen sich die Handlungen eines Zivilstandsamtes im Wesentlichen darauf beschränken, die Zulässigkeit einer Namenserklärung zu prüfen, diese entgegen zu nehmen und in Infostar zu beurkunden. Ob eine Namensänderung durch eine Namenserklärung in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen eintreten soll, steht im freien Belieben der betroffenen Person (vorbehalten bleibt die Zustimmung des Kindes gemäss Art. 270b ZGB). Mit der Namenserklärung wird ein (zivilrechtliches) Gestaltungsrecht ausgeübt, wobei die Namensänderung aber erst mit der Beurkundung durch den Zivilstandsbeamten bzw. die Zivilstandsbeamtin herbeigeführt wird. Die Namenserklärung ist von keiner Zustimmung der Mutter abhängig; es besteht keine Mitsprache oder Mitentscheidungsrecht (vgl. zum Ganzen DANIEL STECK, in: Basler Kommentar ZGB I, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 119 N 6, hier mit dem analogen Fall einer Namenserklärung nach der Ehescheidung). Bei der Entgegennahme einer Namenserklärung ist die Mutter, soweit möglich (Adresse bekannt), lediglich über die erfolgte Namensänderung ihres Kindes zu informieren (alt Art. 37a Abs. 3 ZStV in der vom 1. Januar 2013 bis am 30. Juni 2014 gültigen Fassung [AS 2012 6463; AS 2014 1327]); es handelt sich dabei um eine reine Informationspflicht ohne Rechtsmittelanspruch (vgl. den Fachprozess des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen [EAZW] Nr. 34.4 vom 1. Januar 2013, Namenserklärung mit Wirkung auf den Namen des Kindes, Geschäftsfall Namenserklärung […]).

    Im Resultat muss die Frage, ob der Beschwerdegegner eine anfechtbare Anordnung im Sinne von § 19 VRG getroffen hat, verneint werden. Daher ist ein Rekurs nicht zulässig.

    b) Zu prüfen ist, ob die «Beschwerde» der Beschwerdeführerin anders entgegengenommen werden kann. Denkbar wäre, dass mit der «Beschwerde» auf einen Fehler hingewiesen wird, welcher von Zivilstandsbehörden von Amtes wegen zu beheben wäre, soweit dieser auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht (Art. 43 ZGB). Von Offensichtlichkeit kann jedoch nicht die Rede sein, zumal es sich bei der Namenserklärung im Sinne von alt Art. 270a Abs. 3 ZGB um ein vom Gesetz vorgesehenes Gestaltungsrecht handelte und im vorliegenden Fall die konkreten Abläufe ein fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdegegners zumindest nicht nahelegen. Zudem wäre bei Anwendung von Art. 43 ZGB jene Behörde anzurufen, welche den Fehler begangen hat.

    c) In Frage kommt noch eine Aufsichtsbeschwerde als Rechtsbehelf, der sich aus der Aufsichtsbefugnis der hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörde über die untere ableitet. Sie erlaubt es, die Oberbehörde zu einer Überprüfung des Handelns der unteren Behörde zu veranlassen, auch wenn kein Rechtsmittel gegeben ist. Im VRG ist die Aufsichtsbeschwerde nicht geregelt; sie bedarf jedoch keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. zum Ganzen BERTSCHI, in: Kommentar zum VRG, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 61 ff.).

    Gemäss § 12 der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO; LS 231.1) ist das GAZ die ordentliche kantonale Aufsichtsbehörde über die zürcherischen Zivilstandsämter, weshalb die sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich gegeben wäre. Da, wie gesehen, im vorliegenden Fall ein Rekurs ausgeschlossen ist, würde einer Entgegennahme der Eingabe der Beschwerdeführerin als Aufsichtsbeschwerde nichts im Wege stehen, wobei festzuhalten ist, dass eine Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet ist, von Amtes wegen einen Rekurs als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, wenn die Eintretensvoraussetzungen des Rekurses nicht gegeben sind (zum Ganzen BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 69).

    Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten wäre dann geboten, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden sind. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Bei einfachen Rechtsverletzungen und unzweckmässiger Ermessensausübung darf die Aufsichtsbehörde in der Regel nicht einschreiten. Rechtsverletzende Ermessensfehler können jedoch bei entsprechendem Gewicht ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 81).

    In Würdigung der konkreten Umstände ist das GAZ bereit, die «Beschwerde» als Aufsichtsbeschwerde entgegen zu nehmen und die Beanstandungen der Beschwerdeführerin näher zu prüfen.
  2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge über ihre Kinder mit Entscheiden vom (…) April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Y. entzogen und dem Vater der Kinder übertragen wurde. Nach unwidersprochener Darstellung des Vaters ist die Beschwerdeführerin gegen den Entzug der elterlichen Sorge rechtlich nicht vorgegangen; die gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Y. vorgesehene Beschwerde richtete sich ausschliesslich gegen die verfügte Sistierung des Besuchs- und Kontaktrechtes und offenbar auch gegen die verfügten Auflagen (…). Daraus folgt, dass der unangefochtene Entzug der elterlichen Sorge nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. zur Teilrechtskraft für das Verwaltungsverfahren BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 9; für das Zivilverfahren LORENZ DROESE, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 336 N 13). Aus den Akten geht hervor, dass die Rechtskraft für den Entzug der elterlichen Sorge und deren Übertragung auf den Vater für beide Kinder mit dem 23. Mai 2014 bescheinigt wird (…).

    Ab dem 23. Mai 2014 waren die Voraussetzungen für eine Namenserklärung gemäss alt Art. 270a Abs. 3 ZGB (in der vom 1. Januar 2013 bis am 30. Juni 2014 gültigen Fassung [AS 2012 2569; AS 2014 357]) demnach gegeben. Der Rechtsvertreter hält dem entgegen, dass die genannte Norm nicht einschlägig sei; diese Norm beziehe sich alleine auf den ursprünglichen Namenserwerb und nicht auf eine spätere Änderung. Dieser Behauptung kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut von alt Art. 270a Abs. 3 ZGB (und auch von alt Art. 270a Abs. 2 ZGB) lässt ohne Zweifel darauf schliessen, dass die elterliche Sorge nicht nur von Geburt eines Kindes an von der Kindesschutzbehörde übertragen worden sein muss (abweichend vom Regelfall in alt Art. 270a Abs. 1 ZGB). Vielmehr konnte die Übertragung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten und eine Namenserklärung abgegeben werden (vgl. auch die Erläuterungen zu alt Art. 270a im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative «Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung» vom 22. August 2008, BBl 2009 403, 420). Das folgt auch unmissverständlich aus Art. 270b ZGB, welcher seines Sinnes beraubt würde, wenn man der Auslegung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin folgen würde.

  3. a) Wie bereits ausgeführt, war ab dem 23. Mai 2014 eine Namenserklärung nach alt Art. 270a Abs. 3 ZGB zulässig. Nach unwidersprochener Darstellung des Vaters und den Ausführungen des Beschwerdegegners ersuchte der Vater schon Anfang Mai 2014 um Entgegennahme einer Namenserklärung für seine Kinder. Korrekterweise wurde der Vater angehalten, zunächst die Rechtskraft der Neuregelung des Sorgerechts abzuwarten. Es folgten längere Verzögerungen für eine Bestätigung der (Teil-)Rechtskraft, welche der Vater nicht zu verantworten hatte. Unwidersprochen ist auch die Darstellung, dass der Vater Mitte Juni 2014 erneut beim Beschwerdegegner vorstellig wurde. Es folgte die Bestätigung des Bezirksrates Y. mit Schreiben vom (…). Wie der Beschwerdegegner ausführt, wurde die (Teil-)Rechtskraft formell aber erst am 1. Juli 2014 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Y. bestätigt, am gleichen Tag also, als der neue und heute geltende Wortlaut des Art. 270a ZGB in Kraft getreten ist (AS 2014 357). Die eigentliche Beurkundung der Namenserklärung bei Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Kindsvater, welche im neuen Art. 270a Abs. 3 ZGB nicht mehr vorgesehen ist (gemäss neuem Art. 270 Abs. 4 ZGB soll die Zuteilung der elterlichen Sorge grundsätzlich ohne Auswirkungen auf den Namen bleiben), erfolgte am 7. Juli 2014.

    Es muss noch geprüft werden, ob der Beschwerdegegner am 7. Juli 2014, unter Geltung des neuen Rechts, keine Erklärung nach alt Art. 270a Abs. 3 ZGB hätte entgegennehmen und beurkunden dürfen, welcher bis am 30. Juni 2014 galt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht genau dies geltend, wonach die Namenserklärung des Vaters unter Geltung des neuen Rechts widerrechtlich entgegengenommen und im Personenstandsregister beurkundet worden sei.

    b) Zunächst kann vom verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Verbotes der (echten) Rückwirkung ausgegangen werden (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 330). Im Zivilrecht kommt dieser Grundsatz in Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB zum Ausdruck: «Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind» werden nach den Bestimmungen beurteilt, «die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben». Hierbei ist unter «Tatsache» jeder Vorgang zu verstehen, der eine Rechtswirkung hervorzubringen vermag. Dies kann ein blosses natürliches Ereignis sein, das unabhängig vom Willen der beteiligten Personen eintritt, wie etwa die Geburt oder der Tod einer Person. Ist nun eine so verstandene Tatsache unter der Herrschaft des früheren Gesetzes eingetreten, wo wird sie grundsätzlich auch nach dessen Aufhebung gemäss diesem bisherigen Recht beurteilt. Dieser in Art. 1 SchlT ZGB festgehaltene Grundsatz gilt nicht nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich darauf verweist, sondern überall, wo der Gesetzgeber keine Sonderbestimmungen erlassen hat (vgl. zum Ganzen PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 1075 ff., mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

    Abweichungen vom diesem Grundsatz müssen demnach im Gesetz (insbesondere in den Schlussbestimmungen des ZGB) festgehalten sein. Im vorliegenden Fall scheinen auf den ersten Blick Art. 12 Abs. 1 und Art. 13d Abs. 2 SchlT ZGB einschlägig. Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB ist jedoch bereits auf den 1. Januar 1988 in Kraft getreten und hat bis heute keine Änderung erfahren. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Revisionen zum Namensrecht (auf den 1. Januar 2013; AS 2012 2569) und zur elterlichen Sorge (auf den 1. Juli 2014; AS 2014 357) kann aus Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden. Dasselbe gilt für Art. 13d Abs. 2 SchlT ZGB, welcher durch die nachfolgende Revision der elterlichen Sorge keine Änderungen erfahren hat und mit dem Ablauf der in dieser Schlussbestimmung erwähnten Fristen (31. Dezember 2013) seine Bedeutung verloren hat.

    c) Es bleibt also beim Grundsatz des Art. 1 SchlT ZGB. Dieser Grundsatz legt für den vorliegenden Fall nahe, dass die Namenserklärung durch den Vater auch nach dem 30. Juni 2014 noch erfolgten durfte, da sich der wesentliche Sachverhalt vor dem 30. Juni 2014 zugetragen und die Voraussetzungen für eine Namenserklärung nach alt Art. 270a Abs. 3 ZGB vor jenem Zeitpunkt eindeutig erfüllt waren. Zudem muss das Verfahren zu jenem Zeitpunkt als aufgenommen gelten, als der Vater beim Beschwerdegegner wiederholt vorstellig wurde und eine Namenserklärung im Sinne von alt Art. 270a Abs. 3 ZGB grundsätzlich zulässig war (ab 23. Mai 2014 oder spätestens ab Mitte Juni 2014).

    Dem Vater der Kinder, welcher alle die ihm zumutbaren Veranstaltungen getroffen hat, eine Namenserklärung (nach alt Art. 270a Abs. 3 ZGB) noch vor dem 30. Juni 2014 abgeben zu können, darf das neue Recht, welches im Laufe des Verfahrens in Kraft getreten ist, nicht entgegengehalten werden. Grundsätzlich wäre eine Namenserklärung schon 40 Tage vor Inkrafttreten des neuen Rechts möglich gewesen. Im Übrigen würde es überspitzt formalistisch erscheinen, dem Vater – trotz all seiner Bemühungen – die formelle Rechtskraftbescheinigung vorzuhalten, welche dem Beschwerdegegner erst mit Inkrafttreten des neuen Rechts vorlag, ohne dass der Vater die Verzögerungen zu verantworten hatte.
  4. Bei einer Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falls darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass seit 1. Januar 2013 (AS 2012 2569) die behördliche Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB erleichtert möglich ist. Für eine solche Namensänderung müssen nur noch «achtenswerte Gründe» vorliegen (vormals waren «wichtige Gründe» nötig). In der Praxis der Namensänderungsbehörden, insbesondere der zürcherischen (zuständig ist das GAZ: Anhang 3 Ziffer 1.1 Bst. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR; LS 172.11]), wird Gesuchen um Namensänderungen in den meisten Fällen entsprochen. Das gilt auch für Konstellationen wie im vorliegenden Fall.

    Obwohl ein entsprechendes Gesuch vom sorgeberechtigten Vater der Kinder bislang noch nicht gestellt wurde (was auch gar nicht nötig war), müssten einem solchen Gesuch – mit Blick auf die neue Praxis – gute Erfolgschancen eingeräumt werden. Die Revision der elterlichen Sorge und die damit verbundene Änderung von Art. 270a ZGB auf den 1. Juli 2014 hat daran nichts geändert, zumal der neue Abs. 4 dieser Bestimmung ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Namensänderung (Art. 30 ZGB) verweist, welche durch die besagte Revision (elterliche Sorge) keine Änderungen erfahren haben.

    Selbst wenn dem Anliegen der Beschwerdeführerin entsprochen und der Familienname der Kinder auf «Meier» geändert würde, wäre eine neuerliche Änderung des Familiennamens der Kinder (auf «Muster») sehr wahrscheinlich.
  5. Zusammenfassend erweist sich die «Beschwerde», welche als Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner entgegengenommen wird, als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. Ein ordentliches Rechtsmittel steht der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung, weshalb auf einen entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
  6. [Keine Kosten und keine Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin]
  7. [Rechtsmittelbelehrung]

N.B.
Das Bundesgericht (Urteil 5A_756/2015 vom 16. Juni 2016) hat den Entscheid gestützt und im Vorgehen des Gemeindesamtes keine Verletzung von Bundesrecht erblickt.
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