0339

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2015/1630
Entscheiddatum
20. Juli 2015
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Ehevorbereitungsverfahren; Trauung; Ausländerrecht; Aufenthalt; Aufenthaltstitel ; Parteientschädigung; Mittellosigkeit; Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Verwendete Erlasse
Art. 98 Abs. 4 ZGB; Art. 99 Abs. 4 ZGB; Art. 66 Abs. 2 Bst. e ZStV; Art. 67 Abs. 3 ZStV; Art. 67 Abs. 5 ZStV; Art. 190 BV; § 16 Abs. 1 VRG; § 16 Abs. 2 VRG; Art. 13 Abs. 1 Bst. a ZStGV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Zivilstandsbehörden haben bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB keinen Ermessensspielraum; kann der ausländische Verlobte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachweisen, bleibt keine andere Möglichkeit, als die Trauung zu verweigern. Das gilt auch bei einem hängigen migrationsrechtlichen Rekursverfahren, das am illegalen Aufenthalt in der Schweiz und an der Ausreisepflicht nichts zu ändern vermag. Der Beschwerdeführer kann für sich aus der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses kein temporäres Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten. Die Folge eines illegalen Aufenthalts in der Schweiz ist immer die Verweigerung der Eheschliessung durch das zuständige Zivilstandsamt und die Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner Verlobten am 1. Oktober 2014 beim Zivilstandsamt der Gemeinde X./ZH (Beschwerdegegner) ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung gestellt. Im Verlaufe des Ehevorbereitungsverfahrens konnte der Beschwerdeführer nicht wie in Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) verlangt, einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen; er verfügte über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdegegner setzte ihm in der Folge eine Frist von 60 Tagen an, um einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu beschaffen und vorzulegen. Der Beschwerdeführer konnte den Nachweis nicht erbringen. Der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter wies den Beschwerdegegner auf ein laufendes Rekursverfahren betreffend Nichterteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung hin und ersuchte um Verlängerung der durch den Beschwerdegegner gesetzten Frist. Der Beschwerdegegner gab dieser Fristverlängerung statt. Einer erneuten Fristerstreckung gab er nach Rücksprache mit der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, bei der das besagte Rekursverfahren hängig ist, nicht mehr statt. Gemäss Rekursabteilung sei der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers auch während des Rekursverfahrens nicht gegeben.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 verweigerte der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 98 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung. Zudem wurde gestützt auf Art. 99 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. 5 ZStV eine Meldung der Personalien des Beschwerdeführers an die zuständige Ausländerbehörde verfügt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens, eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis Ende Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltliche Prozessführung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Verlobte bereits im Sommer 2013 kennen gelernt habe und beide Anfang Oktober 2014 heiraten wollten. Das Verfahren für die dazu nötige Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung habe sich länger verzögert. Die Bewilligung sei letztlich nicht erteilt worden. Der Entscheid des zuständigen Migrationsamtes sei bei der Rechtsmittelinstanz angefochten worden; jenes Verfahren sei derzeit immer noch hängig. Der Beschwerdegegner sei sich bei Erlass seiner nun angefochtenen Verfügung bewusst gewesen, dass das migrationsrechtliche Verfahren noch hängig bzw. noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Mit seiner Verfügung habe der Beschwerdegegner demnach zuwarten müssen. Die verfrühte Verfügung sei aufzuheben. Im Übrigen verstosse die Verfügung gegen das in Art. 12 EMRK verankerte Recht auf Eheschliessung, zumal im vorliegenden Fall ein offensichtlicher Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung bestehe. Der Beschwerdegegner hielt an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stelle selber fest, dass für seinen Mandanten kein rechtmässiger Aufenthalt gegeben sei. Zudem hätten die eigenen Abklärungen beim zuständigen Migrationsamt ergeben, dass der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.
Am 10. Juli 2015 erkundigte sich das GAZ bei der zuständigen Verfahrensleitung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich über den Verfahrensstand betreffend Nichterteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer. Ferner wurde die Frage gestellt, ob das Rekursverfahren einen Einfluss auf die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz hat. Das GAZ erhielt die Auskunft, dass das Verfahren noch nicht entschieden sei. Was die Aufenthaltsberechtigung anbelangt, sei diese nicht gegeben. Der Beschwerdegegner können sich nicht auf die aufschiebende Wirkung seines Rekurses berufen, weil sein Aufenthalt schon vor Rekurserhebung klar illegal gewesen sei. Man habe den Beschwerdegegner bislang in der Schweiz geduldet, wobei die Pflicht zur Ausreise jederzeit gegeben sei.

Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. Mit dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt) wurde Art. 98 ZGB mit einem neuen Abs. 4 ergänzt. Die Änderung ist auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten (AS 2010 3057, 3059). Art. 98 Abs. 4 ZGB lautet wie folgt:

    «Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen».

    Gestützt auf Art. 98 Abs. 4 ZGB hat das Zivilstandsamt zu prüfen, ob die Verlobten, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachgewiesen haben (Art. 66 Abs. 2 Bst. e ZStV). Wird der Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht erbracht, hat das Zivilstandsamt die Trauung zu verweigern (Art. 67 Abs. 3 ZStV).
  3. Mit Urteil 2C_349/2011 vom 23. November 2011, welches vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ebenfalls zitiert wird, hatte das Bundesgericht in einem analogen Fall über den neuen Art. 98 Abs. 4 ZGB zu entscheiden. Das Bundesgericht hat den Zivilstandsbehörden bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB keinen Ermessensspielraum zugestanden. Kann der ausländische Verlobte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachweisen, bleibt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Zivilstandsbehörden keine andere Möglichkeit, als die Trauung zu verweigern (Erw. 3.7). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zieht aus diesem Bundesgerichtsentscheid den falschen Schluss. Solange das zuständige Migrationsamt noch keine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung erteilt hat, darf einer Zivilstandsbeschwerde nicht Folge geleistet werden.

    Im gleichen Sinne hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschieden. Mit seinem Urteil VB.2011.00600 vom 20. Januar 2012 wurde den Zivilstandsbehörden bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB jedes Ermessen in Abrede gestellt.
  4. Es ist erwiesen und wird auch nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Ehevorbereitungsverfahrens – trotz mehrmaliger Aufforderung – nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz ausweisen konnte. Hierbei traf den Beschwerdeführer eine Nachweispflicht (Art. 98 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2bis ZStV). Vielmehr hält sich der Beschwerdeführer illegal im Land auf und ist derzeit verpflichtet, auszureisen. Das migrationsrechtliche Rekursverfahren vermag am illegalen Aufenthalt in der Schweiz und an der Ausreisepflicht nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann für sich aus der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses kein temporäres Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten. Vielmehr hat er sofort das Land zu verlassen und im Ausland den migrationsrechtlichen Rekursentscheid abzuwarten.

    Bei diesem Sachverhalt muss mit Verweis auf die unter Erwägung 3 genannte Rechtsprechung das Ehevorbereitungsverfahren abgebrochen und die Trauung verweigert werden. Die klare Rechtsprechung lässt keinen anderen Schluss zu. Der geltend gemachte Verstoss gegen Grundrechte wird durch die erwähnte Rechtsprechung und mit Verweis auf Art. 190 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) entkräftet. Der Beschwerdeführer kann mit seinen Rügen demnach nicht durchdringen.

    Es fällt in die Zuständigkeit der Migrationsbehörden, über den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu befinden.
  5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
  6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt eventualiter die Sistierung im vorliegenden Verfahren, weist auf die aufschiebende Wirkung hin und beantragt für seinen Mandanten die unentgeltliche Rechtspflege.

    Was die Sistierung des Verfahrens anbelangt, wird der entsprechende Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers abgewiesen. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, liegt es nicht im Ermessen der Zivilstandsbehörden, Mutmassungen über den künftigen migrationsrechtlichen Status eines Beschwerdeführers anzustellen. Hierüber entscheiden alleine die zuständigen Migrationsbehörden. Die Folge eines illegalen Aufenthalts in der Schweiz ist immer die Verweigerung der Eheschliessung durch das zuständige Zivilstandsamt und die Abweisung einer dagegen erhobenen Beschwerde durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

    Was die aufschiebende Wirkung anbelangt, so trifft die Feststellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zwar zu. Im vorliegenden Fall bezieht sich die aufschiebende Wirkung jedoch nur auf das zivilstandsamtliche Verfahren. Für das migrationsrechtliche Verfahren vermag der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, für sich keine Vorteile abzuleiten. Im Resultat bleibt die Eheschliessung nach wie vor ausgeschlossen.

    Was das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt, wird diese in der Beschwerde nicht weiter begründet. Die dazu notwendige Mittellosigkeit (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen [ZStGV; SR 172.042.110]) wird mit nichts belegt. Bevor über dieses Gesuch entschieden werden kann, muss der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse darlegen. Dazu gehören Auszüge von bestehenden Bankkonten, Belege über allfällige Zahlungseingänge von Arbeitgebern und Drittpersonen sowie Belege zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wie Mietzinse, Krankenkassenprämien etc. Dem Beschwerdeführer wird zur Nachreichung solcher Belege eine einmalige Frist von 30 Tagen angesetzt.

    Im Übrigen könnte man im vorliegenden Verfahren den Standpunkt vertreten, dass die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, weshalb ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen wäre (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 16 VRG N 42 ff.). Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich jedoch zugutegehalten werden, dass er aufgrund seines Rechtsmittels gegen den ausländerrechtlichen Entscheid irrtümlich davon ausging, während der Dauer des Rekursverfahrens in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Dieser Punkt wurde im vorliegenden Entscheid nun beleuchtet, weshalb sich die Frage der Aussichtslosigkeit bei Ergreifen eines weiteren Rechtsmittels erneut stellen wird.

    Was die mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beinhaltete unentgeltliche Rechtsverbeiständung anbelangt, wird die in § 16 Abs. 2 VRG vorgeschriebene Notwendigkeit einer Vertretung nicht in Abrede gestellt; eine Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers erscheint sachlich notwendig. Was die Person des Vertreters anbelangt, werden in der Praxis in aller Regel patentierte, im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit einem solchen staatlichen Mandat betraut. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch eine nicht-anwaltliche Person mit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betraut werden darf, soweit diese eine effektive Interessenwahrnehmung zu gewährleisten vermag. Ob dies der Fall ist, muss in erster Linien anhand der Qualität der Eingaben geprüft werden (vgl. zum Ganzen PLÜSS, a.a.O., § 16 VRG N 105). Der Beschwerdeführer hat seinen Rechtsvertreter selbst bestimmt. Dieser Rechtsvertreter (…) ist nicht im zürcherischer Anwaltsregister verzeichnet; ebenfalls auch nicht im bernischen Anwaltsregister, wo der Rechtsvertreter seine Adresse hat. Aus der Anschrift muss davon ausgegangen werden, dass (…) Rechtsstudium abgeschlossen, aber kein Anwaltspatent erworben hat. Diesbezüglich hat sich (…) dem GAZ gegenüber noch präziser auszuweisen, bevor er mit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers betraut wird. Insbesondere sind dem GAZ Kopien von Urkunden über die Ausbildung und das Lizenziat einzureichen. Ebenfalls einzureichen ist eine Zusammenstellung der Aufwendungen und Barauslagen, damit die Höhe des Honorars festgelegt werden kann. Über die Erteilung des Mandats und die Höhe des Honorars wird zu einem späteren Zeitpunkt mit einer separaten Verfügung entschieden.

    Schliesslich wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass für den Beschwerdeführer eine Nachzahlungspflicht besteht (§ 16 Abs. 4 VRG). Sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist, sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege demnach zurückzuerstatten.
  7. Was das Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsferien im verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht gelten. Dagegen finden aufgrund von §§ 86 und 71 VRG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die zivilprozessualen Fristenstillstandsvorschriften gemäss Art. 145f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) ergänzend Anwendung, weshalb im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Fristen während den Gerichtsferien stillstehen (vgl. zum Ganzen PLÜSS, a.a.O., § 11 VRG N 17 ff.).
  8. [Gebührentragung durch den Beschwerdeführer und keine Parteientschädigung]
  9. [Gesetzliche Mitteilungspflichten]

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