0338

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2015/2748
Entscheiddatum
21. Januar 2016
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Ehevorbereitungsverfahren; Trauung; Ausländerrecht; Aufenthalt; Aufenthaltstitel
Verwendete Erlasse
Art. 98 Abs. 4 ZGB; Art. 99 Abs. 4 ZGB; Art. 66 Abs. 2 Bst. e ZStV; Art. 67 Abs. 3 ZStV; Art. 67 Abs. 5 ZStV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Zivilstandsbehörden haben bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB keinen Ermessensspielraum; kann der ausländische Verlobte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachweisen, bleibt keine andere Möglichkeit, als die Trauung zu verweigern. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist seit einem negativen Asylentscheid illegal. Er besitzt keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Das Ehevorbereitungsverfahren muss deshalb abgebrochen und die Trauung verweigert werden. Die Migrationsbehörden werden über die weiteren Massnahmen zu befinden haben.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Der Beschwerdeführer hat am 22. Juni 2014 beim Zivilstandsamt der Gemeinde X./ZH (Beschwerdegegner) zusammen mit seiner Verlobten ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung gestellt. Im Verlaufe des Ehevorbereitungsverfahrens konnte der Beschwerdeführer nicht wie in Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) verlangt, den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen; er verfügte über keinen gültigen Aufenthaltstitel.

In der Folge setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Frist von 60 Tagen an, damit dieser einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz beschaffen und vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer konnte diesen Nachweis innert gesetzter Frist nicht erbringen. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde dem Beschwerdegegner mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 14. Januar 2015 einen negativen Asylentscheid erhalten. Dieser Entscheid sei am 19. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz bis am 11. März 2015 verlassen müssen. Im Übrigen sei der N-Ausweis des Beschwerdeführers am 14. Juli 2015 abgelaufen.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 verweigerte der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 98 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung. Zudem wurde gestützt auf Art. 99 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. ZStV eine Meldung der Personalien des Beschwerdeführers an die zuständige Ausländerbehörde verfügt. Die Verfügung wurde separat dem Beschwerdeführer und der Verlobten zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. September 2015 wandte sich der zwischenzeitlich beigezogene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner. Mit dem besagten Schreiben wurde um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist nachgesucht. Gleichzeitig wurde auch ein Begehren an das SEM gestellt, wonach für den Beschwerdeführer ein Kantonswechsel zu bewilligen sei. Der Beschwerdegegner hat das erhaltene Schreiben zuständigkeitshalber an das Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) weitergeleitet. Das GAZ teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 25. September 2015 mit. Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist gemäss § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) nicht erstreckt werden dürfe. Die Eingabe werde vom GAZ jedoch als Beschwerde entgegengenommen. Falls eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens gewünscht werde, um die Rechtmässigkeit des Aufenthalts nachträglich noch zu belegen, müsse dies mit schriftlichem Gesuch entsprechend angezeigt werden. Ein solches Gesuch ist bei GAZ nie eingegangen.

Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. Mit dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt) wurde Art. 98 ZGB mit einem neuen Abs. 4 ergänzt. Die Änderung ist auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten (AS 2010 3057, 3059). Art. 98 Abs. 4 ZGB lautet wie folgt:

    «Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen».

    Gestützt auf Art. 98 Abs. 4 ZGB hat das Zivilstandsamt zu prüfen, ob die Verlobten, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachgewiesen haben (Art. 66 Abs. 2 Bst. e ZStV). Wird der Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht erbracht, hat das Zivilstandsamt die Trauung zu verweigern (Art. 67 Abs. 3 ZStV).
  3. Mit Urteil 2C_349/2011 vom 23. November 2011 hatte das Bundesgericht in einem analogen Fall über den neuen Art. 98 Abs. 4 ZGB zu entscheiden. Das Bundesgericht hat den Zivilstandsbehörden bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB keinen Ermessensspielraum zugestanden. Kann der ausländische Verlobte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachweisen, bleibt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Zivilstandsbehörden keine andere Möglichkeit, als die Trauung zu verweigern (E. 3.7). Im gleichen Sinne hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschieden. Mit seinem Urteil VB.2011.0066 vom 20. Januar 2012 wurde den Zivilstandsbehörden bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB jedes Ermessen in Abrede gestellt.
  4. Es ist erwiesen und wird auch nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Ehevorbereitungsverfahrens – trotz mehrmaliger Aufforderung – nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz ausweisen konnte. Hierbei traf den Beschwerdeführer eine Nachweispflicht (Art. 98 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2bis ZStV). Gemäss unwidersprochener Darstellung des SEM hätte der Beschwerdeführer die Schweiz bis am 11. März 2015 verlassen müssen. Seit diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer demnach illegal in der Schweiz auf.

    Bei diesem Sachverhalt muss mit Verweis auf die unter Erwägung 3 genannte Rechtsprechung das Ehevorbereitungsverfahren abgebrochen und die Trauung verweigert werden. Die klare Rechtsprechung lässt keinen anderen Schluss zu. Der Beschwerdeführer kann mit seinen Rügen und der geltend gemachten Fristverlängerung demnach nicht durchdringen.

    Es fällt in die Zuständigkeit der Migrationsbehörden, über weitere Massnahmen in Sachen Beschwerdeführer zu befinden.
  5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
  6. [Gebührentragung durch den Beschwerdeführer und keine Parteientschädigung]
  7. [Gesetzliche Mitteilungspflichten] 

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