0337

Inhaltsverzeichnis

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2016/481
Entscheiddatum
3. März 2016
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Ehevorbereitungsverfahren; Trauung; Ausländerrecht; Aufenthalt; Aufenthaltstitel
Verwendete Erlasse
Art. 98 Abs. 4 ZGB; Art. 99 Abs. 4 ZGB; Art. 66 Abs. 2 Bst. e ZStV; Art. 67 Abs. 3 ZStV; Art. 67 Abs. 5 ZStV; Art. 13 BV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Zivilstandsbehörden haben bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB keinen Ermessensspielraum; kann der ausländische Verlobte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachweisen, bleibt keine andere Möglichkeit, als die Trauung zu verweigern. Der Beschwerdeführer hält sich in der Schweiz illegal auf. Der Beschwerdegegner hat deshalb die Eheschliessung zu Recht verweigert. Eine Rückweisung zur Prüfung an die Vorinstanz erübrigt sich; der Sachverhalt ist liquid und die Rechtslage eindeutig. Eine Rückweisung kommt aber auch wegen der reformatorischen Natur des Rekurses nicht in Betracht.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner Verlobten am 30. Juni 2015 beim Zivilstandsamt der Gemeinde X./ZH (Beschwerdegegner) ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung gestellt. Im Verlaufe des Ehevorbereitungsverfahrens konnte der Beschwerdeführer nicht wie in Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) verlangt, den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen; er verfügte über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdegegner setzte ihm in der Folge eine Frist von 60 Tagen an, um einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu beschaffen und vorzulegen. Der Beschwerdeführer konnte den Nachweis nicht erbringen. Von seinem Recht auf rechtliches Gehör hat er keinen Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben vom 10. November 2015 des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde dem Beschwerdegegner mitgeteilt, der Beschwerdeführer hätte die Schweiz bis am 26. Juni 2015 verlassen müssen. Seither halte sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz auf.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 verweigerte der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 98 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung. Zudem wurde gestützt auf Art. 99 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. 5 ZStV eine Meldung der Personalien des Beschwerdeführers an die zuständige Ausländerbehörde verfügt.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens, eventualiter die Rückweisung der Streitsache zur Prüfung an die Vorinstanz, subeventualiter die Sistierung des Verfahrens bis das Migrationsamt über den Bewilligungsanspruch entschieden hat; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfügung des Beschwerdegegners gegen Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 8 EMRK, mithin gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstosse. Zudem dürfe aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz heiraten wolle, nicht darauf geschlossen werden, dieser wolle mit seiner Frau in der Schweiz leben. Im Übrigen sei eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens angezeigt, bis das zuständige Migrationsamt über die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung befunden habe. Der Beschwerdegegner hielt an seiner Verfügung fest.
Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. Mit dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt) wurde Art. 98 ZGB mit einem neuen Abs. 4 ergänzt. Die Änderung ist auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten (AS 2010 3057, 3059). Art. 98 Abs. 4 ZGB lautet wie folgt:

    «Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen».

    Gestützt auf Art. 98 Abs. 4 ZGB hat das Zivilstandsamt zu prüfen, ob die Verlobten, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachgewiesen haben (Art. 66 Abs. 2 Bst. e ZStV). Wird der Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht erbracht, hat das Zivilstandsamt die Trauung zu verweigern (Art. 67 Abs. 3 ZStV).
  3. Mit Urteil 2C_349/2011 vom 23. November 2011 hatte das Bundesgericht in einem analogen Fall über den neuen Art. 98 Abs. 4 ZGB zu entscheiden. Das Bundesgericht hat den Zivilstandsbehörden bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB keinen Ermessensspielraum zugestanden. Kann der ausländische Verlobte seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachweisen, bleibt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Zivilstandsbehörden keine andere Möglichkeit, als die Trauung zu verweigern (E. 3.7). Im gleichen Sinne hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschieden. Mit seinem Urteil VB.2011.00600 vom 20. Januar 2012 wurde den Zivilstandsbehörden bei der Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB jedes Ermessen in Abrede gestellt.
  4. Es ist erwiesen und wird auch nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Ehevorbereitungsverfahrens – trotz mehrmaliger Aufforderung – nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz ausweisen konnte. Hierbei traf den Beschwerdeführer eine Nachweispflicht (Art. 98 Abs. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2bis ZStV). Gemäss unwidersprochener Darstellung des SEM hätte der Beschwerdeführer die Schweiz bis am 26. Juni 2015 verlassen müssen. Seit diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer demnach illegal in der Schweiz auf

    Bei diesem Sachverhalt muss mit Verweis auf die unter Erwägung 3 genannte Rechtsprechung das Ehevorbereitungsverfahren abgebrochen und die Trauung verweigert werden. Die klare Rechtsprechung lässt keinen anderen Schluss zu. Der Beschwerdeführer kann mit seinen Rügen demnach nicht durchdringen.
  5. Dem Eventualantrag auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz kann nicht entsprochen werden, zumal der Sachverhalt liquid und die Rechtslage eindeutig ist. Eine Rückweisung kommt wegen der reformatorischen Natur des Rekurses ohnehin nicht in Betracht (§ 28 VRG).

    Dem Subeventualantrag wird nicht entsprochen, weil dem Beschwerdeführer schon mehrmals Fristen verlängert und die Möglichkeit geboten wurde, sich über seinen legalen Aufenthalt in der Schweiz auszuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, sich zwecks Eheschliessung beim zuständigen Migrationsamt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erwirken. Es gibt keine Anhaltpunkte, wonach die Erteilung einer solchen Kurzaufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde oder kurz bevorsteht.
  6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
  7. [Gebührentragung durch den Beschwerdeführer und keine Parteientschädigung]
  8. [Gesetzliche Mitteilungspflichten]

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