0336

Entscheidinstanz
Gemeindeamt
Geschäftsnummer
ZW/2016/3149
Entscheiddatum
5. Dezember 2016
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Namensgebung; Vorname; Vornamenswahl; Kindsinteresse; Kindeswohl; Personenstandsregister
Verwendete Erlasse
Art. 37c Abs. 3 ZStV; Art. 301 Abs. 4 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Einzelne Buchstaben können nicht im Personenstandsregister als Vornamen eingetragen werden. Im hiesigen Kulturkreis wird niemand hinter einem einzelnen Buchstaben einen Vornamen vermuten. In allen vier Landessprachen existieren keine Vornamen bestehend aus nur einem einzelnen Buchstaben. Würde einem Kind in der Schweiz demnach ein amtlicher Vorname bestehend aus nur einem Buchstaben gegeben und bewilligt, wäre das Kind – und der spätere Erwachsene – mit seinem Vornamen einem dauernden Unver-ständnis ausgesetzt. Es widerspräche dem Kindeswohl, sich bei jedem neuen Kontakt erklären zu müssen, dass der einzelne Buchstabe der offizielle Vorname sei. Unbeachtlich ist, dass es sich dabei um den vierten Vornamen handeln würde; denn einmal im Perso-nenstandsregister eingetragen, kann weder den Eltern noch dem Kind der Gebrauch ei-nes jeden Vornamens als Rufname verweigert werden.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt (komprimiert):

Die Beschwerdeführer sind seit Dezember 2012 miteinander verheiratet. Im September 2016 brachte die Beschwerdeführerin 2 im Spital A. ihre Tochter zur Welt. Das Kindesverhältnis zwischen Mutter und Kind entstand mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Das Kindesverhältnis zwischen der besagten Tochter und dem Beschwerdeführer 1 entstand mit der Geburt aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des Ehegatten (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen erhielt die Tochter von Gesetzes wegen den Familiennamen Muster, da ihre Eltern (die Beschwerdeführer) diesen gemeinsamen Familiennamen tragen (Art. 270 Abs. 3 ZGB).

Die von den Beschwerdeführern ausgefüllte und unterzeichnete Namenskarte des Spitals weist unter der Position «Vorname Mädchen» folgenden Eintrag auf: «Mia Emma Lara J». Die Namenskarte wurde kurz nach der Unterzeichnung an das Zivilstandsamt der Gemeinde X./ZH (Beschwerdegegner) weitergeleitet. In der Folge liess sich der Beschwerdegegner durch die Beschwerdeführer die getroffene Vornamenswahl bestätigen. Insbesondere den letzten Vornamen bestehend aus dem einzelnen Buchstaben «J». Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass diese letzte Vornamenswahl voraussichtlich zurückgewiesen werden müsse. Der Beschwerdegegner gewährte den Beschwerdeführern dazu das rechtliche Gehör.

Mit Verfügung vom 20. September 2016 verweigerte der Beschwerdegegner die Beurkundung der Geburt von Mia Emma Lara J. In der Begründung wurde auf Art. 37c Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2) hingewiesen, wonach Vornamen, welchen die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen, zurückzuweisen sind. Zudem wurde auf die Weisung des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen (EAZW) Nr. 31.1 vom 15. Dezember 2004 betreffend Geburt eines Kindes bekannter Abstammung im Inland (Geschäftsfall Geburt), Ziffer 2.8, hingewiesen (recte: Fachprozess des EAZW). Dort wird ausgeführt, dass einzelne Buchstaben als Vornamen zurückzuweisen sind.

Mit Schreiben vom 21. September 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die gewählten Vornamen den Beschwerdeführern aus persönlichen und familiären Gründen sehr viel bedeuten würden. Es sei nicht einzusehen, warum mit der Vornamenswahl «J» – gesprochen englisch «Jay» – das Kindeswohl der Tochter der Beschwerdeführer gefährdet sein solle. Die alternativen Vorschläge des Beschwerdegegners wie «Jay», «Joy» oder «Jo» seien wesentlich verfänglicher und würden den Zweck der familiären Tradition und Hommage an die verstorbene Urgrossmutter der Tochter verfehlen. Ferner müsse die Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden, handle es sich beim Vornamen «J» ja um den vierten Vornamen, welcher im Alltag wohl kaum unwillentlich auftauchen werde. Im Übrigen gäbe es in der Schweiz durchaus bereits Personen mit einzelnen Buchstaben als zweiten, dritten Vornamen. Im Resultat vermöge weder eine Verordnung noch eine eidgenössische Weisung das Recht der Eltern auf die getroffene Vornamenswahl einzuschränken.

Erwägungen:

  1. [Prozessvoraussetzungen]
  2. Im vorliegenden Fall geht es um die obligatorische Registrierung der Geburt der Tochter der Beschwerdeführer mit den dazu erforderlichen Angaben im schweizerischen Personenstandsregister bzw. um die Erfassung in der zentralen Datenbank «Infostar» (Art. 39 und Art. 45a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 Bst. a, Art. 8, Art. 15a Abs. 1 und Art. 34 ZStV). Unbestritten sind der Familienname Muster für die Tochter der Beschwerdeführer und die von den Beschwerdeführern gewählten Vornamen «Mia Emma Lara». Umstritten ist einzig, ob zu diesen Vornamen auch der einzelne Buchstabe «J» als vierter Vorname der Tochter bestimmt werden und im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden darf.

    Gemäss Art. 301 Abs. 4 ZGB geben die Eltern dem Kind den Vornamen. Es gilt der Grundsatz der freien Vornamenswahl (vgl. BGE 118 II 244), wobei Vornamen von der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten zurückzuweisen sind, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen (Art. 37c Abs. 3 ZStV); insbesondere anstössige oder widersinnige Vornamen. Hierbei ist eine klare geschlechtliche Zuordnung eines Vornamens gemäss der früheren Fassung von alt Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung von 1. Juni 1953 (entsprechend dem heutigen Art. 37c Abs. 3 ZStV) nicht mehr erforderlich; das strenge Geschlechterkriterium wurde angesichts der Zunahme von Vornamen aus anderen Kulturkreisen bereits in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts fallen gelassen. Immerhin sind unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehörige Vornamen nach wie vor nicht zulässig (vgl. zum Ganzen ROLAND BÜHLER, in: Basler Kommentar zum ZGB, Bd. 1, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 270-270b N 38ff). Im Übrigen kommt dem von den Eltern gewählten Vornamen auch die Funktion zu, zwei Personen, die den gleichen Familiennamen tragen, innerhalb und ausserhalb der Familie zu identifizieren.

    Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz gemäss Art. 80 ZStV erlaubt (Art. 24 Abs. 1 ZStV). Selbstredend wird das Personenstandsregister in der Schweiz in Schriftsprache geführt. Mundartformen wie Meieli (für Maria) oder Ruedi (für Rudolf) können nicht eingetragen werden, bekannte Kurzformen wie Alex, Hannes, Max sind jedoch zulässig. Ferner dürfen Namen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden (Art. 24 Abs. 4 ZStV). Hierbei wird die Reihenfolge der Vornamen durch die Eintragung im Personenstandsregister geregelt, jedoch nicht der Rufname. Von mehreren eingetragenen Vornamen muss nicht der erste der Rufname sein. Der Rufname kann also im Leben des Menschen wechseln. In diesem Zusammenhang spielt es für die Pflicht der Zivilstandsbeamtin bzw. des Zivilstandsbeamten Vornamen zurückzuweisen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen (Art. 37c Abs. 3 ZStV), keine Rolle, ob es sich beim beanstandeten Vornamen um den Ersten oder einen Nachfolgenden handelt, denn einmal im Personenstandsregister eingetragen, kann den Eltern wie auch dem Kind der Gebrauch jedes Vornamens als Rufname nicht verweigert werden (vgl. BGE 107 II 28 E. 1c).

    Im Übrigen ist die Anzahl der Vornamen durch das Gesetz nicht beschränkt, jedoch wird eine unverhältnismässig hohe Anzahl von Vornamen von den Zivilstandsbehörden in der Praxis zurückgewiesen (vgl. diesbezüglich den Fachprozess des EAZW für den Geschäftsfall Geburt, a.a.O., Ziffer 2.8).
  3. Der von den Beschwerdeführern gewünschte vierte Vorname ihrer Tochter, bestehend aus dem einzelnen Buchstaben «J», steht klar im Widerspruch zum bereits erwähnten Fachprozess des EAZW für den Geschäftsfall Geburt. Dort wird in der Ziffer 2.8 ausgeführt, dass «insbesondere Sachbegriffe, Ziffern und Buchstaben» zurückzuweisen sind. Bei diesem Fachprozess handelt es um eine für alle Zivilstandsämter verbindliche Dienstanweisung (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 ZGB in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a ZStV). Der Beschwerdegegner war demnach gehalten, dieser klaren Dienstanweisung, wonach einzelne Buchstaben (wie der Buchstabe «J») nicht im Personenstandsregister als Vornamen eingetragen werden dürfen, Folge zu leisten. Davon dürfte nur dann abgewichen werden, wenn eine solche Dienstanweisung durch die Rechtsprechung überholt bzw. umgestossen wurde. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil zur Frage der Eintragungsfähigkeit eines einzelnen Buchstabens als Vorname bislang – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung ergangen ist. An dieser Stelle ist noch festzuhalten, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer bislang keine Vornamen bestehend aus einem einzelnen Buchstaben im schweizerischen Personenstandsregister beurkundet wurden.

    Auch inhaltlich vermag die Dienstanweisung mit dem Verbot des Eintrags von einzelnen Buchstaben als Vornamen durchaus zu überzeugen. Einem einzelnen Buchstaben wird in der Schweiz – dem unbestrittenen Wohnsitzstaat und Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer und deren Tochter – nicht die Funktion eines Vornamens zugedacht. Im hiesigen Kulturkreis wird niemand hinter einem einzelnen Buchstaben einen Vornamen vermuten. Oder aber der einzelne Buchstabe wird in aller Regel als Abkürzung für einen Vornamen bestehend aus mehreren Buchstaben interpretiert. In allen vier Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) existieren keine Vornamen bestehend aus nur einem einzelnen Buchstaben. Dies gilt insbesondere für die deutsche Sprache, der Amtssprache im Kanton Zürich (Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005) und damit auch der Amts- und Standardsprache des Wohnortes der Beschwerdeführer und deren Tochter. Soweit ersichtlich sind in allen Landessprachen Vornamen gebräuchlich, die aus mindestens drei Buchstaben bestehen. Was für die Landessprache und die Schweiz gilt, trifft mit zwei Ausnahmen für alle Kontinente mit ihren Staaten und Sprachen zu. So finden sich im «Internationalen Handbuch der Vornamen» (Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1986) in allen Sprachen – mit einer Ausnahme – keine Vornamen bestehend aus nur einem Buchstaben. Die Ausnahme ist der Buchstabe «Y»; im Gälischen ist dieser einzelne Buchstabe offenbar als Vorname für einen Knaben bzw. Mann gebräuchlich. Die zweite Ausnahme betrifft China: In den dort gesprochenen Sprachen können einzelne Buchstaben als Vornamen verwendet werden, wobei die Transliteration eines einzelnen Schriftzeichens einer chinesischen Sprache in eine Sprache mit lateinischen Buchstaben nicht einen einzelnen Buchstaben ergeben muss.

    Würde einem Kind hier in der Schweiz demnach ein amtlicher Vorname bestehend aus nur einem Buchstaben gegeben und bewilligt, wäre dieses Kind mit seinem Vornamen einem dauernden Unverständnis ausgesetzt. Es müsste sich schon im frühen Kindesalter in seinem sozialen Umfeld (insbesondere bei Kontakten mit anderen Kindern in Spielgruppen, im Kinderhort, im Kindergarten, in der Schule etc.) andauernd erklären, dass es sich bei diesem einzelnen Buchstaben nicht nur um eine Abkürzung handelt. Ferner müsste es sich andauernd erklären, wie genau dieser einzelne Buchstabe – nach Lesart der Eltern des Kindes – auszusprechen wäre. Zudem könnte ein einzelner Buchstabe keinem Geschlecht zugeordnet werden, was sich von den geschlechtsneutralen Vornamen unterscheidet, welche in der Schweiz schon lange gebräuchlich sind. Es kann nicht zum Wohl des Kindes sein, sich bei jedem neuen Kontakt erklären zu müssen, dass es sich bei dem einzelnen Buchstaben um seinen offiziellen Vornamen handelt.

    Im Übrigen würde sich das besagte Unverständnis auch im Erwachsenenalter im Kontakt mit Behörden, bei der Arbeit und bei jeder neuen Bekanntschaft fortsetzen.
  4. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie möchten ihrer Tochter den einzelnen Buchstaben «J» als vierten Vornamen geben, weil dies eine ganz besondere persönliche und familiäre Bedeutung für die ganze Familie habe. Sie selber möchten diesen einzelnen Buchstaben auf Englisch ausgesprochen haben. «J» soll demnach wie «Jay» gesprochen werden. Bei der besonderen persönlichen und familiären Bedeutung soll es sich ausdrücklich um eine Hommage an die verstorbenen Grosseltern väterlicherseits der Beschwerdeführerin 2 bzw. der Urgrosseltern der Tochter der Beschwerdeführer handeln. Die Gross- bzw. Urgrossmutter habe den Vornamen Johanna geführt, der Gross- bzw. Urgrossvater den Vornamen Josef; die weibliche Form von Josef sei Josephine. Für diese beiden Vornamen Johanna und Josephine solle der Buchstabe «J» stellvertretend stehen.

    Abgesehen davon, dass sich diese Zusammenhänge bei dieser Namenswahl für die Tochter der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich erst in den späteren Jugendjahren und nur nach längerer Erklärung zu erschliessen vermögen, erscheint die gewünschte Namenswahl mit dem einzelnen Buchstaben «J» und der damit verbundenen englischen Aussprache nicht naheliegend. Logisch wäre die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Hommage, wenn sie ihrer Tochter den Vornamen Johanna oder Josef bzw. Josephine oder auch beide geben würden. Der Umweg über eine Abkürzung und noch dazu über die englische Sprache verschleiert die von den Beschwerdeführern gewünschte Herleitung aus den Vornamen Johanna und Josef bzw. Josephine – beides gebräuchliche Vornamen im deutschen Sprachraum. Kommt dazu, dass am aktuellen Wohnsitz und im Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer und deren Tochter in aller Regel Deutsch bzw. Schweizerdeutsch gesprochen wird und der Buchstabe «J» daher als das deutsche J verstanden und ausgesprochen wird. Es dürfte im sozialen Umfeld der Tochter der Beschwerdeführer äusserst selten vorkommen, dass der Buchstabe «J» von jemandem auf Anhieb so ausgesprochen wird, wie es sich die Beschwerdeführer wünschen (englisch «Jay»).
  5. Im Zusammenhang mit eindeutig erkennbaren Familien- bzw. Geschlechtsnamen, die einem Kind als Vornamen gegeben werden sollten, mussten sich die Gerichte in diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten schon mehrmals auseinandersetzen. In aller Regel wird hier ein typischer Anwendungsfall vermutet, bei welchem die Interessen des Kindes offensichtlich verletzt erscheinen (Art. 37c Abs. 3 ZStV). In einem Entscheid vom 13. Dezember 1990 hat sich das Bundesgericht dafür ausgesprochen, dass als zweiter Vorname ein Geschlechtsname verliehen werden darf («Van Fleck»). Dabei ging es um die Verleihung eines angelsächsischen Zwischennamens, eines sogenannten «middle name». Nach Meinung des Bundesgerichts sollte es zugelassen werden, dass ein nur als Geschlechtsname verwendeter Familienname einem Kind als Zwischenvorname gegeben werden dürfe, sofern dies die Eltern mit triftigen, objektiv erwägenswerten Gründen rechtfertigen, wie zum Beispiel mit einer lokalen, religiösen oder sogar familiären Tradition. Umgekehrt genüge eine simple Schwärmerei aus reinster Laune heraus, wie zum Beispiel die Bewunderung für eine Persönlichkeit, nicht (BGE 116 II 510 E. 3e).

    In einem anderen, darauffolgenden Entscheid führte das Bundesgericht seine Praxis näher aus (BGE 118 II 243, «Schmuki»). Die Übertragung des ursprünglichen Familiennamens der verheirateten Mutter auf das Kind sei ausgeschlossen, wenn die Eltern dafür nicht ernsthafte Gründe angeben, die auch objektiv achtenswert seien. Das Bundesgericht verneinte in jenem Fall solche objektiv achtenswerten Gründe; eine langjährige Familientradition oder eine Tradition im unmittelbaren Umfeld der Streitbetroffenen sei nicht ausgewiesen (vgl. zum Ganzen auch ROLF HÄFLIGER, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Diss., Zürich 1996 [= Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 124], Seite 189 ff.).

    Ebenfalls eine Familientradition bzw. eine Tradition im Herkunftsland der Streitbetroffenen konnte in einem Fall geltend gemacht werden, der vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu entscheiden war. In seinem Entscheid VB.2013.00080 vom 10. Juli 2013 wies das Gericht darauf hin, dass der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich schweizerischem Recht unterstehe; diese Person könne nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht unterstellt wird. Im zu beurteilenden Fall musste das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika miteinbezogen werden. Und nach jenem Recht dürfe dem Namen ein numerischer Zusatz beigefügt werden, welcher auf die Abstammungslinie verweist. Auch wenn ein solcher Zusatz dem schweizerischen Namensrecht fremd sei und ein solcher Zusatz bei einem rein innerstaatlichen Verhältnis nicht möglich sei, würde es nach Meinung des Gerichts der ratio legis von Art. 37 Abs. 2 IPRG widersprechen, wenn eine ausländische Person ihren Namen zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte, die entsprechende Eintragung eines solchen numerischen Zusatzes ins schweizerische Personenstandsregister aber mit dem Hinweis auf Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde. Im Übrigen verneinte das Gericht einen Verstoss gegen den Schweizerischen Order public im Sinne von Art. 17 IPRG.

    Im vorliegenden Fall können sich die Beschwerdeführer auf keine Familientradition oder auf eine Tradition am aktuellen Wohnsitz bzw. im Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer und ihrer Tochter berufen (B.). Wie unter Erwägung 3 hiervor bereits ausgeführt, wäre eine solche Tradition auch nur in wenigen Regionen dieser Erde ausgewiesen. Die Beschwerdeführer leiten den gewünschten Vornamen, bestehend aus einem Buchstaben, aus einmaligen Umständen in ihrer Familiengeschichte ab. Ferner ist die Bezugnahme auf die englische Sprache («J» ausgesprochen wie das englische «Jay») von den Beschwerdeführern unbestrittenermassen konstruiert. Im Übrigen weist der vorliegende Fall keine internationalen Elemente auf; da kein internationaler Sachverhalt vorliegt, wäre die Anwendung von irgendwelchem ausländischen Recht von vornherein ausgeschlossen. Unter Bezugnahme auf die erwähnte Rechtsprechung muss der Wunsch der Beschwerdeführer, ihrer Tochter einen vierten Vornamen bestehend aus einem Buchstaben zu geben, als Schwärmerei qualifiziert werden. Eine Abweichung von den zuvor aufgezeigten Regeln des schweizerischen Namensrechts ist daher ausgeschlossen.
  6. Im vorliegenden Fall ist einzig der vierte Vorname der Tochter der Beschwerdeführer strittig. Alle anderen notwendigen Daten über den Personenstand im Sinne von Art. 8 ZStV sind ausgewiesen. Unter Verweis auf Art. 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist es angezeigt, die Geburt der Tochter der Beschwerdeführer nun ohne weitere Verzögerung zu beurkunden und zwar mit allen nötigen und unbestrittenen Daten. Der Beschwerdegegner wird entsprechend angewiesen.

    Daraus folgend wird einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid die aufschiebende Wirkung ausdrücklich entzogen.
  7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist.
  8. [Kostentragung durch die Beschwerdeführer und keine Parteientschädigung]
  9. [Gesetzliche Mitteilungspflichten]

N.B.
Das Verwaltungsgericht (VB.2017.00006 vom 8. März 2017) stützte den Entscheid des Gemeindeamtes und wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
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