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Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2020-94
Entscheiddatum
10. März 2020
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Strafregime; Hafterstehungsfähigkeit
Verwendete Erlasse
Art. 79a Abs. 1 StGB § 38 Justizvollzugsverordnung Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission (OSK) für die besonderen Vollzugsformen vom 31. März 2017
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Vorinstanz hat die gewährte Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit abgebrochen, weil der Rekurrent kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies nicht zu beanstanden. Der Rekurrent wurde in den Normalvollzug vorgeladen. Er macht sinngemäss Hafterstehungsunfähigkeit geltend. Darauf ist nicht einzutreten (nicht Prozessthema). Es wurde aber darauf hingewiesen, dass die notwendige ärztliche Betreuung aufgrund der ärztlichen Eintrittsuntersuchung sicherzu-stellen sein wird. Im Ergebnis Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge; neuer Strafan-trittstermin festgesetzt.

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