0332

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
GE-2020-14
Entscheiddatum
25. Juni 2020
Rechtsgebiet
Gemeinderecht
Stichworte
Finanzhaushalt; gebundene Ausgaben; Sonderrechnung; Budgetzuständigkeit; Budgetkontrolle
Verwendete Erlasse
§ 101 Abs. 1 und 2 Gemeindegesetz § 103 Abs. 1 Gemeindegesetz § 91 Abs. 1 Gemeindegesetz § 14 Gemeindeverordnung § 9 Gemeindeverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Aufnahme gebundener Ausgaben ins Budget ist nicht Gegenstand der politischen Wil-lensbildung. Verweigert das Gemeindeparlament als Budgetorgan die Aufnahme gebunde-ner Ausgaben ins Budget, kann der Bezirksrat auf Antrag des Gemeindevorstands den Budgetbeschluss überprüfen. Es handelt sich dabei um ein besonderes Aufsichtsverfahren. Der Bezirksrat stellt vorliegend fest, dass es sich bei den vom Stadtrat beantragten Perso-nalkosten für das Friedensrichteramt sowie denjenigen für den Bereich ICT im Ressort Finanzen und Liegenschaften und den Kosten für die Wartung und den Betrieb der Informatik an Schulen um gebundene Ausgaben handelt. Die vom Gemeindeparlament vorgenommenen Kürzungen sind deshalb nicht zulässig. Gleiches gilt für die vom Gemeindeparlament vorgenommene Änderung des Budgets hinsichtlich der Mitarbeiterkasse eines Altersheims. Es handelt sich dabei um eine Sonderrechnung. Die Mittel sind zweckgebunden und dürfen nicht zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinde beigezogen werden.

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