0331

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
GE-2019-29
Entscheiddatum
9. Oktober 2019
Rechtsgebiet
Personalrecht
Stichworte
Arbeitszeit; Umkleidezeit
Verwendete Erlasse
§ 53 Abs. 2 Gemeindegesetz § 73 Abs. 4 Gemeindegesetz Art. 71 lit. b Arbeitsgesetz Art. 4a Abs. 1 und 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Arbeitsgesetz Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz Wegleitung der SECO zum Arbeitsgesetz und zu den Ver-ordnungen 1 und 2
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ob die Umkleidezeit unter die Arbeitszeit fällt, ist weder einzelarbeitsvertraglich noch im Personalreglement des Rekursgegners und auch nicht im (subsidiär anwendbaren) kanto-nalen Personalrecht definiert. Einzig die Wegleitung zum Arbeitsgesetz äussert sich dazu. Der Rekursgegner, organisiert als Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist vom Anwen-dungsbereich der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Arbeitsgesetzgebung jedoch ausgenommen. Das Personalreglement des Rekursgegners erweist sich in dieser Hinsicht auch nicht als lückenhaft. Der Rekursgegner folgte der branchenüblichen Praxis im Spitalwesen – Arbeitsantritt umgezogen auf der Station respektive im OP-Raum – und es bestand für ihn deshalb kein Grund, in seinem Reglement Umkleidezeit von der Arbeits-zeit ausdrücklich auszunehmen. Schliesslich erweist es sich keineswegs gerechtfertigt, Umkleidezeit lohnmässig gleich zu vergüten wie die übrige Arbeitszeit, da das Umkleiden lediglich eine Vorbereitungshandlung zur eigentlichen (dienstlichen) Verrichtung darstellt. Die Frage wird deshalb – mit Blick auf die Rechtsgleichheit und die Rechtssicherheit sowie aufgrund der Bedeutsamkeit der damit verbundenen Auswirkungen auf die finanziellen, organisatorischen und personellen Belange der betroffenen Betriebe – letztlich vom Ge-setzgeber zu beantworten sein. Der Rekursgegner kommt seinen Angestellten aber entge-gen, indem er ihnen neu täglich eine Pause von 15 Minuten garantiert bzw. ihnen 15 Minu-ten Arbeitszeit gutgeschrieben werden.

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