0330

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 727/2020
Entscheiddatum
19. August 2020
Rechtsgebiet
Übriges Verwaltungsrecht
Stichworte
Äusserungen eines Mitglieds der Regierung
Verwendete Erlasse
§ 18 OG RR
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Zwei Vereine und verschiedene Bewohnerinnen und Bewohner von Rückkehrzentren für abgewiesene Asylbewerber reichten am 26. Mai 2020 eine Strafanzeige gegen den Vorsteher und mehrere Mitarbeitende der Sicherheitsdirektion ein. In der Folge bezeichnete der Vorsteher der Sicherheitsdirektion die Vorwürfe in einer Medienmitteilung als haltlos; sie dienten ausschliesslich dem Zweck, eine politische Auseinandersetzung zu führen. Später erklärte er an einer Medienkonferenz, Zeitungsschlagzeilen hätten den Eindruck erweckt, die Zustände in den Rückkehrzentren seien katastrophal. Dies sei nicht der Fall, es seien «Fake News». Die Beschwerdeführer verlangen vom Regierungsrat aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen sein Mitglied. Die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen gegenüber Verfügungen, Entscheiden und anderen Handlungen sind indessen nur dann gegeben, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden sind. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Für dieses Thema zuständig: