0329

Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
RK.2020.4 / MK / GM
Entscheiddatum
15. Juli 2020
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Aufsichtsbeschwerde, COVID-19
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Mit Eingabe vom 6. Juni 2020 (Eingang: 08.06.2020) beantragte XXX, es sei aufsichtsrechtlich gegen die Weisung der Stadt Zürich (Sicherheitsdepartement), bei Demonstrationen über 300 Personen die bundesrätliche Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) nicht durchzusetzen, vorzugehen. Die Stadtpolizei Zürich sei anzuweisen, auch bei illegalen Demonstrationen die besagte Verordnung vollumfänglich durchzusetzen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass - gemäss Aussagen der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich vom 4. Juni 2020 (recte: 3. Juni 2020) im Gemeinderat sowie Äusserungen der Stadtpolizei in verschiedenen Medien - bei Demonstrationen über 300 Personen die COVID-19- Verordnung 2 des Bundesrates nicht durchgesetzt werde. Art. 6 (Veranstaltungen) und insbesondere Art. 6b der genannten bundesrätlichen Verordnung liessen der Stadt Zürich diesen Spielraum aber nicht zu. Die Aufsichtsbeschwerde wurde in der Folge der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich, Stadträtin Karin Rykart, zur Stellungnahme zugestellt. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 beantragt sie, der Aufsichtsbeschwerde sei keine Folge zu geben unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

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