0328

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 181/2020
Entscheiddatum
4. März 2020
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Einsprache in Stimmrechtssachen, Legitimation, Frist
Verwendete Erlasse
§§ 10d, 21a und 22 VRG; §§ 11, 14 PublG; Art. 79 Abs. 2 KV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Einsprecher (Verein) legt nicht glaubhaft dar, dass ein Grossteil seiner Mitglieder im Kanton Zürich stimm- und wahlberechtigt ist; daher fehlt ihm die Einsprachelegitimation. Auf die überdies verspätet erhobene Einsprache in Stimmrechtssachen wird nicht eingetreten.

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