0327

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 52/2020
Entscheiddatum
29. Januar 2020
Rechtsgebiet
Gesundheitswesen
Stichworte
Seniorenbewilligung, Praxisänderung
Verwendete Erlasse
Art. 34 ff. MedBG; § 3 f. GesG; § 3 MedBV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Für die Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand zur Behandlung von nahen Verwandten und Freunden praxisgemäss und voraussetzungslos erteilte Seniorenbewilligung fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Gesundheitsdirektion hat auf Anfang 2018 daher zu Recht eine Praxisänderung vorgenommen: sie verlangt nun von allen berufstätigen Ärztinnen und Ärzten die ordentliche Berufsausübungsbewilligung.

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