0326

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 49/2020
Entscheiddatum
29. Januar 2020
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Volksabstimmung; Einsprache
Verwendete Erlasse
§§ 10d Abs. 1, 21a Abs. 1 und 22 Abs. 2 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Nachdem die fünftägige Frist zur Einreichung einer Einsprache bereits mit der Publikation des Beschlusses des Regierungsrates betreffend Genehmigung der Abstimmungszeitung im Amtsblatt vom 13. Dezember 2019 zu laufen begann, ist die Eingabe vom 20. Januar 2020 verspätet, sodass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann.

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