Anwaltskosten für die Vertretung von Behördenmitgliedern können von der betroffenen Behörde übernommen werden, wenn sie im Interesse der Behörde entstanden sind. Unrechtmässig ist die Übernahme von Anwaltskosten für die Vertretung von Interessen eines Behördenmitglieds als Privatperson. Dies bedingt, dass die Honorarrechnung des Anwaltes entsprechend differenziert sein muss. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig.