0322

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 826/2017
Entscheiddatum
20. September 2017
Rechtsgebiet
Übriges Verwaltungsrecht
Stichworte
Übernahme von Anwaltskosten für Behördenmitglieder
Verwendete Erlasse
Art. 122 Kantonsverfassung; § 64 Gemeindegesetz; § 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Anwaltskosten für die Vertretung von Behördenmitgliedern können von der betroffenen Behörde übernommen werden, wenn sie im Interesse der Behörde entstanden sind. Unrechtmässig ist die Übernahme von Anwaltskosten für die Vertretung von Interessen eines Behördenmitglieds als Privatperson. Dies bedingt, dass die Honorarrechnung des Anwaltes entsprechend differenziert sein muss. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig.

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