0320

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1115/2016
Entscheiddatum
23. November 2016
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Stichworte
Fallführung durch Dritte
Verwendete Erlasse
§ 26 Abs. 2 Sozialhilfeverordnung; § 27 Abs. 1 und 2 Sozialhilfeverordnung; § 7 Verwaltungsrechtspflegegesetz;  
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine kommunale Sozialhilfebehörde ist befugt, zur Unterstützung ihrer Tätigkeit beispielsweise für Sachverhaltsabklärungen und Korrespondenzen bis zur Entscheidvorbereitung in komplexen und/oder aufwendigen Angelegenheiten die Fallführung aussenstehende (Privat-) firmen oder -personen zu übertragen, wenn sie dabei nicht auf ihre hoheitlichen Befugnisse insbesondere die Entscheidkompetenz verzichtet. Ein solches «Outsourcing» greift nicht in die Rechtsstellung von Sozialhilfeempfängerinnen oder -empfängern ein.

Für dieses Thema zuständig: