Eine kommunale Sozialhilfebehörde ist befugt, zur Unterstützung ihrer Tätigkeit beispielsweise für Sachverhaltsabklärungen und Korrespondenzen bis zur Entscheidvorbereitung in komplexen und/oder aufwendigen Angelegenheiten die Fallführung aussenstehende (Privat-) firmen oder -personen zu übertragen, wenn sie dabei nicht auf ihre hoheitlichen Befugnisse insbesondere die Entscheidkompetenz verzichtet. Ein solches «Outsourcing» greift nicht in die Rechtsstellung von Sozialhilfeempfängerinnen oder -empfängern ein.