0319

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1076/2016
Entscheiddatum
15. November 2016
Rechtsgebiet
Krankenversicherung
Stichworte
Geburtshäuser; freie Spitalwahl; Geburt mit status nach sectio; Kostenbeteiligung des Kantons; Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Verwendete Erlasse
Art. 41 Abs. 1bis/ter KVG; Art. 56 f. ATSG; § 2 Abs. 1 GSVGer; § 10b Abs. 3 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Gemäss der Spitalplanung im Kanton Zürich sind Spitäler und Geburtshäuser auf der Spitalliste 2012 Akutsomatik aufgeführt. Der Leistungsauftrag an die Geburtshäuser weist seit 2015 eine Negativliste auf, wobei unter anderem Geburten nach einem Kaiserschnitt (status nach sectio) – wegen des erhöhten Komplikationsrisikos – ausgeschlossen, d.h. nicht zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit dieses Ausschlusses und damit des Wegfalls des kantonalen Kostenanteils handelt es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Frage, die als Rechtsmittelinstanz nicht der Regierungsrat, sondern das Sozialversicherungsgericht zu beurteilen hat.

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