0318

Entscheidinstanz
Baudirektion
Geschäftsnummer
BD_2016-9DECQF
Entscheiddatum
27. Mai 2016
Rechtsgebiet
Umwelt- und Naturschutz
Stichworte
Lufthygiene; Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft; Sanierungspflicht; vorsorgliche Begrenzungsmassnahmen
Verwendete Erlasse
Art. 11 Umweltschutzgesetz; Art. 16 USG; Art. 2 Abs. 5 Luftreinhalte-Verordnung; Art. 4 Abs. 1 LRV; FAT-Bericht Nr. 476 von 1995
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Umweltschutzgesetz und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalte-Verordnung (LRV) haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auf vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen. Übermässig sind Geruchsimmissionen dann, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören. Fehlen Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 7 zur LRV liegt Übermässigkeit von Immissionen vor, wenn Mindestabstände zur Emissionsquelle unterschritten sind, wobei der Abstand bis zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude massgebend ist. Die Bemessung des Mindestabstands erfolgt nach den Vorgaben des FAT-Berichts Nr. 476 von 1995. Auch wenn eine Anlage den Anforderungen der LRV genügt und keine übermässigen Immissionen vorliegen bzw. keine Sanierungspflicht besteht, sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; konkrete Anwendung auf einen Landwirtschaftsbetrieb mit offenem Laufhof für Rindvieh.

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