0317

Entscheidinstanz
Baudirektion
Geschäftsnummer
BD_2016-9W7CGP
Entscheiddatum
11. Mai 2016
Rechtsgebiet
Landwirtschaft
Stichworte
Direktzahlungen; Voraussetzungen, fehlende Ausbildung; übergangsrechtlicher Anspruch
Verwendete Erlasse
Art. 2 Verordnung über die Direktzahlungen, DZV; Art. 4 DZV; Art. 23 Abs. 2 DZV; Art. 115 Abs. 2 und 3 DZV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Um für Direktzahlungen anspruchsberechtigt zu sein, muss die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter persönlich bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen aufweisen, die am 1. Mai des Beitragsjahres erfüllt sein müssen, wobei als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter jene natürliche Person gilt, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt. Bei Fehlen einer Voraussetzung kann übergangsrechtlich ein Anspruch für 2014 nur geltend gemacht werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter – aufgrund der altrechtlichen Voraussetzungen – im Zeitraum 2007–2013 während mindestens drei Jahren tatsächlich Direktzahlungen erhielt.

Für dieses Thema zuständig: