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Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_847-2015
Entscheiddatum
21. Februar 2017
Rechtsgebiet
Veterinärwesen
Stichworte
Tierseuchengesetzgebung; Import von Heimtieren; Beschlagnahme und weitere Schutzmassnahmen; Kostentragung
Verwendete Erlasse
Art. 9a Tierseuchengesetz; Art. 144 Tierseuchenverordnung; Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht); Art. 29 EDAV-Ht; Art. 32 EDAV-Ht
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Hat die zuständige kantonale Veterinärbehörde zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderliche Massnahmen zu treffen, wie beispielsweise Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere, hat die Halterin oder der Halter für sämtliche Kosten aufzukommen, die durch diese Massnahmen entstehen. Als Halterin oder Halter gilt dabei die natürliche Person mit der tatsächlichen, nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt über das Tier, die im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung als Besitzerin oder Besitzer eingetragen ist. Die Pflicht, die Kosten zu tragen, besteht unabhängig davon, ob die Halterin oder den Halter an den erforderlichen Massnahmen mitschuldig ist. Für die Kostenauflage an die Verkäuferin oder den Verkäufer eines Tiers oder an das anordnende Veterinäramt besteht keine Rechtsgrundlage. Die Republik Serbien ist weder Mitglied der EU noch gehört sie zu den europäischen Staaten, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden. Sie wird auch nicht in der Liste der Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage betreffend Tollwut aufgeführt. Wird ein Hund aus Serbien in die Schweiz importiert, obwohl die Voraussetzungen hierfür (Tollwutimpfung, Titrierbestimmung, Wartefrist, Veterinärbescheinigung) nicht erfüllt sind, kommen die tierseuchenpolizeilichen Massnahmen ohne weiteres zur Anwendung.

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