0315

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_750-2015
Entscheiddatum
17. Juli 2015
Rechtsgebiet
Veterinärwesen
Stichworte
gewerbsmässiger Handel mit Tieren; Bewilligungspflicht; tierschutzkonforme Haltung
Verwendete Erlasse
Art. 4 ff. Tierschutzgesetz; Art. 13 TschG; Art. 24 TSchG; Art. 2 Tierschutzverordnung; Art. 104 ff. TSchV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der gewerbsmässige Handel mit Tieren ist bewilligungspflichtig; Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Handeln sowie das Halten, Betreuen und Züchten von Tieren mit der Absicht erfolgt, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen bzw. die Unkosten zu decken. Die Bewilligungspflicht dient dem Tierwohl, d.h. zur Sicherstellung der tierschutzkonformen Haltung. Werden Tiere trotz fehlender Bewilligung zur gewerbs-mässigen Vermittlung gehalten, können sie von der Vollzugsbehörde vorsorglich beschlagnahmt werden (E. 3). Beurteilung der Indizien des unerlaubten gewerbsmässigen Handels und der unerlaubten gewerbsmässigen Vermittlung (E. 4).

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